Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 14.07.2005 – IX ZR 66/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. Juli 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Vill

am 14. Juli 2005

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom

5. Februar 2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

75.899,05 € festgesetzt.

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat indes-

sen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung

(§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder

die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Re-

1. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde meint, von grundsätzlicher

Bedeutung sei die Frage, ob die Möglichkeit einer Beweislastumkehr für die

haftungsausfüllende Kausalität besteht, wenn ein Anwalt eine Weisung des

Mandanten grundlos nicht befolgt, fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit dieser

Rechtsfrage. Eine Beweislastumkehr für diesen Fall kommt nicht in Betracht.

Der Beweis für den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtwidrigkeit

und Schaden obliegt demjenigen, der Schadensersatz verlangt, denn es han-

delt sich um eine anspruchsbegründende Voraussetzung (Zugehör/Fischer,

Handbuch der Anwaltshaftung Rn. 1043). Für den Ursachenzusammenhang

zwischen konkretem Haftungsgrund und Schadensfolge ist § 287 ZPO maßge-

bend; erforderlich ist eine deutlich überwiegende, auf gesicherter Grundlage

beruhende Wahrscheinlichkeit. Dies gilt auch für die Frage, ob eine frühere

Vollstreckungshandlung erfolgreich gewesen wäre (BGH, Urt. v. 5. November

1992 - IX ZR 12/92, NJW 1993, 734).

Der Senat hat zwar Beweiserleichterungen anerkannt bei der Vermutung

beratungsgerechten Verhaltens (BGHZ 123, 311), bei negativen Tatsachen

(BGHZ 126, 217, 225), bei Verletzung von Dokumentationspflichten (BGH, Urt.

v. 15. November 1984 - IX ZR 157/83, WM 1985, 138, 139 für den Zwangsver-

walter) und bei Verletzung von Herausgabepflichten

(BGH, Urt. v.

27. September 2001 - IX ZR 281/00, WM 2001, 2450, 2452 für den Steuerbera-

ter).

Im übrigen wurde aber, selbst bei einem groben Anwaltsfehler, eine Um-

kehr der Beweislast - anders als im Arzthaftungsrecht - abgelehnt (BGHZ 126,

217, 221 f). Dem Mandanten können nur im Einzelfall Beweiserleichterungen

nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises zugute kommen, die entspre-

chend der Lebenserfahrung den Schluß auf eine bestimmte tatsächliche Ver-

mutung rechtfertigen (BGHZ 123, 311, 315; 126, 217, 224). Diese Vorausset-

zungen liegen in dem aufgeworfenen Fall nicht vor. Allein der Fehler verspäte-

ter Vollstreckung erlaubt nach der Lebenserfahrung keinen Schluß auf den Er-

folg einer zu einem früheren Zeitpunkt durchgeführten Vollstreckung.

2. Die gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers liegt nicht

vor. Der Umstand, daß das Berufungsgericht die Erfolglosigkeit von Vollstrek-

kungsmaßnahmen entsprechend dem Sachvortrag des Beklagten schon für

1995 angenommen hat, läßt keinen Schluß darauf zu, daß es den Sachvortrag

des Klägers für eine Erfolglosigkeit erst zu einem späteren Zeitpunkt nicht zur

Kenntnis genommen und erwogen hätte. Soweit das Berufungsgericht davon

ausgeht, daß die Vermögenslosigkeit erst 1999 offenbar geworden sei, steht

dies nicht in Widerspruch zur Feststellung der objektiven Erfolglosigkeit bereits

1995. Im übrigen sind die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Erkennbar-

keit der Erfolglosigkeit nicht tragend.

3. Rechtsfehler, die eine Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr her-

aufbeschwören, liegen nicht vor. Von einer weiteren Begründung der Entschei-

dung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).

Fischer

Ganter

Raebel

Kayser

Vill