BGH Beschluss vom 14.07.2005 – IX ZR 66/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. Juli 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Vill
am 14. Juli 2005
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom
5. Februar 2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
75.899,05 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat indes-
sen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung
(§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder
die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Re-
visionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
1. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde meint, von grundsätzlicher
Bedeutung sei die Frage, ob die Möglichkeit einer Beweislastumkehr für die
haftungsausfüllende Kausalität besteht, wenn ein Anwalt eine Weisung des
Mandanten grundlos nicht befolgt, fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit dieser
Rechtsfrage. Eine Beweislastumkehr für diesen Fall kommt nicht in Betracht.
Der Beweis für den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtwidrigkeit
und Schaden obliegt demjenigen, der Schadensersatz verlangt, denn es han-
delt sich um eine anspruchsbegründende Voraussetzung (Zugehör/Fischer,
Handbuch der Anwaltshaftung Rn. 1043). Für den Ursachenzusammenhang
zwischen konkretem Haftungsgrund und Schadensfolge ist § 287 ZPO maßge-
bend; erforderlich ist eine deutlich überwiegende, auf gesicherter Grundlage
beruhende Wahrscheinlichkeit. Dies gilt auch für die Frage, ob eine frühere
Vollstreckungshandlung erfolgreich gewesen wäre (BGH, Urt. v. 5. November
1992 - IX ZR 12/92, NJW 1993, 734).
Der Senat hat zwar Beweiserleichterungen anerkannt bei der Vermutung
beratungsgerechten Verhaltens (BGHZ 123, 311), bei negativen Tatsachen
(BGHZ 126, 217, 225), bei Verletzung von Dokumentationspflichten (BGH, Urt.
v. 15. November 1984 - IX ZR 157/83, WM 1985, 138, 139 für den Zwangsver-
walter) und bei Verletzung von Herausgabepflichten
(BGH, Urt. v.
27. September 2001 - IX ZR 281/00, WM 2001, 2450, 2452 für den Steuerbera-
ter).
Im übrigen wurde aber, selbst bei einem groben Anwaltsfehler, eine Um-
kehr der Beweislast - anders als im Arzthaftungsrecht - abgelehnt (BGHZ 126,
217, 221 f). Dem Mandanten können nur im Einzelfall Beweiserleichterungen
nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises zugute kommen, die entspre-
chend der Lebenserfahrung den Schluß auf eine bestimmte tatsächliche Ver-
mutung rechtfertigen (BGHZ 123, 311, 315; 126, 217, 224). Diese Vorausset-
zungen liegen in dem aufgeworfenen Fall nicht vor. Allein der Fehler verspäte-
ter Vollstreckung erlaubt nach der Lebenserfahrung keinen Schluß auf den Er-
folg einer zu einem früheren Zeitpunkt durchgeführten Vollstreckung.
2. Die gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers liegt nicht
vor. Der Umstand, daß das Berufungsgericht die Erfolglosigkeit von Vollstrek-
kungsmaßnahmen entsprechend dem Sachvortrag des Beklagten schon für
1995 angenommen hat, läßt keinen Schluß darauf zu, daß es den Sachvortrag
des Klägers für eine Erfolglosigkeit erst zu einem späteren Zeitpunkt nicht zur
Kenntnis genommen und erwogen hätte. Soweit das Berufungsgericht davon
ausgeht, daß die Vermögenslosigkeit erst 1999 offenbar geworden sei, steht
dies nicht in Widerspruch zur Feststellung der objektiven Erfolglosigkeit bereits
1995. Im übrigen sind die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Erkennbar-
keit der Erfolglosigkeit nicht tragend.
3. Rechtsfehler, die eine Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr her-
aufbeschwören, liegen nicht vor. Von einer weiteren Begründung der Entschei-
dung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).
Fischer
Ganter
Raebel
Kayser
Vill