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BGH Beschluss vom 15.07.2005 – 2 StR 264/05
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 15. Juli 2005 in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Juli 2005 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ha-
nau vom 7. März 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nach-
prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Jedoch wird
der Tenor des angefochtenen Urteils dahin klargestellt, daß der Ange-
klagte wegen Vergewaltigung in Tatmehrheit mit Freiheitsberaubung
verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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