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BGH Beschluss vom 15.07.2005 – 2 StR 264/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 264/05

BESCHLUSS

vom 15. Juli 2005 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Juli 2005 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ha-

nau vom 7. März 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nach-

prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen

Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Jedoch wird

der Tenor des angefochtenen Urteils dahin klargestellt, daß der Ange-

klagte wegen Vergewaltigung in Tatmehrheit mit Freiheitsberaubung

verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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