Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 19.07.2005 – 4 StR 164/05

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. Juli 2005

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Juli 2005 gemäß § 349 Abs. 4

StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Siegen vom 20. Dezember 2004 mit den

Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung

an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts

Siegen zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen

Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutz-

befohlenen in zwölf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren

verurteilt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und

sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat mit einer auf die Verletzung des § 244 Abs. 3

Satz 2 StPO gestützten Rüge Erfolg, so daß es eines Eingehens auf weitere

Verfahrensrügen und die Sachrüge nicht bedarf.

Das Landgericht hat die Verurteilung des Angeklagten, der die ihm zur

Last gelegten Taten bestritten hat, auf die Aussage der Nebenklägerin, seiner

zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 14jährigen Stieftochter, gestützt. Die Ver-

teidigung beantragte am vorletzten Verhandlungstag die Vernehmung der Ne-

benklägerin, die an dem vorangegangenen Verhandlungstag vernommen wor-

den war, zum Beweis der Tatsache, daß diese gegenüber ihrem Bruder Dirk

geäußert habe, "es würde ihr leid tun, was sie mit ihrer Anzeige verursacht hat,

daß sie ihre Mama, ihren Papa, die Hunde und Dirk vermissen würde und daß

es zwar stimmen würde, daß ihr Papa sie geschlagen hätte und ihr Hausarrest

gegeben hätte, daß das Weitere aber von den Nachbarn käme". In der Be-

gründung des Beweisantrages ist u.a. ausgeführt, aus dem etwa drei bis vier

Wochen vor der Hauptverhandlung geführten Telefongespräch ergebe sich,

daß die Nebenklägerin "die von ihr im Verfahren bis jetzt getätigte Aussage

dahingehend revidiert hat, daß es zwar mit den Körperverletzungen und dem

Hausarrest stimme, jedoch die weitergehenden Anschuldigungen nicht von ihr

sondern von den Nachbarn stammen". Das Landgericht hat diesen Beweisan-

trag mit der Begründung abgelehnt, daß die behaupteten Tatsachen zu Guns-

ten des Angeklagten so behandelt werden, als wären sie wahr.

Das Landgericht, das sich dem Gutachten der Sachverständigen zur

Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin angeschlossen hat, hat im Rahmen der

Beweiswürdigung ausgeführt, die Sachverständige habe sich mit der als wahr

unterstellten Aussage der Nebenklägerin gegenüber ihrem Bruder auseinan-

dergesetzt und die Hypothese einer Suggestion durch das Verhalten Dritter,

etwa der Nachbarn, zurückgewiesen. Ein erklärbares Motiv für diese Aussage

sei, daß die Nebenklägerin ihren Bruder schützen wolle, der sich nach der In-

terpretation seiner Mutter in einer seelisch instabilen Lage befinde und den

Angeklagten sehr vermisse. Im Verhältnis zu ihrem Bruder habe sich der Ange-

klagte nach dem Empfinden der Nebenklägerin "nicht so 'falsch' verhalten, so-

daß sie dem Bruder nicht sein Bild vom Vater nehmen wollte" (UA 20/21).

Die Revision beanstandet die Ablehnung des Beweisantrages zu Recht.

Es kann dahinstehen, ob darin, daß das Landgericht nur die Tatsache, daß es

ein Gespräch des behaupteten Inhalts zwischen der Nebenklägerin und deren

Bruder gegeben hat, als erwiesen betrachtet hat, nicht aber auch den Inhalt der

Äußerungen der Nebenklägerin, eine unzulässige Einschränkung oder Verän-

derung der Beweisbehauptung liegt (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2

Wahrunterstellung 10, 19 m.w.N.). In der Rechtsprechung des Bundesgerichts-

hofes ist anerkannt, daß eine Wahrunterstellung nicht in Betracht kommt, wenn

die Sachaufklärung vorrangig ist (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Wahr-

unterstellung 32 m.N.). Dies ist der Fall, wenn die Beweisbehauptung wegen

ungeklärter Umstände für eine Sachbehandlung durch Wahrunterstellung un-

geeignet ist (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstellung 10, 32).

So liegt es hier:

Nach den Feststellungen hatte die Nebenklägerin im Verlauf eines Ge-

sprächs mit zwei Nachbarinnen deren Frage, ob sie mißbraucht würde, bejaht,

worauf diese gegen den Angeklagten Strafanzeige erstatteten. Im Hinblick dar-

auf ließen sich nach der vom Landgericht vorgenommenen Wahrunterstellung

die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin erschüttende Widersprüche zwischen

deren Angaben zu den Mißbrauchsfällen in der Hauptverhandlung und in dem

mit dem Bruder Dirk geführten Telefongespräch nur dadurch ausschließen, daß

das Landgericht der Sachverständigen folgend davon ausging, die Nebenklä-

gerin habe, um ihren Bruder zu schützen, ihre den Angeklagten belastenden

Angaben im Ermittlungsverfahren, obwohl diese der Wahrheit entsprachen, als

von „den Nachbarn“ stammend und damit als unzutreffend bezeichnet. Damit

ist das Landgericht zugunsten der Nebenklägerin aber zu Lasten des Ange-

klagten von besonderen Umständen ausgegangen, auf deren Klärung sich die

beantragte Beweiserhebung durch die Vernehmung der - wie die Revision gel-

tend macht und die Urteilsgründe belegen – zu dem behaupteten Telefonge-

spräch bei ihrer Zeugenvernehmung nicht gehörten Nebenklägerin hätte

erstrecken können und müssen, zumal die Erwägungen der Sachverständigen

zu dem als wahr unterstellten Telefongespräch in dem in den Urteilsgründen

mitgeteilten Beweisergebnis keine Stütze finden. Können nicht feststehende

Umstände, die von der Beweisbehauptung nicht umfaßt werden, über die

Tragweite einer als wahr unterstellten Tatsache entscheiden, darf eine dem

Angeklagten günstige Schlußfolgerung aber nicht allein mit der Begründung

abgelehnt werden, mit Rücksicht auf solche Umstände sei eine andere Schluß-

folgerung möglich. Vielmehr ist dann die Sachaufklärung vorrangig (vgl. BGHR

StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstellung 10).

Maatz Kuckein Athing

Solin-Stojanovi(cid:1) Ernemann