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BGH Urteil vom 19.07.2005 – 4 StR 184/05

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 184/05

Urteil

vom

19. Juli 2005

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Juli 2005,

an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof

Maatz

als Vorsitzender,

Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Kuckein,

Athing,

Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi(cid:1),

Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ernemann

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil

des Landgerichts Saarbrücken vom 29. Dezember 2004,

soweit es den Angeklagten Sch. betrifft, im Rechtsfol-

genausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-

gehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-

pressung zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil

richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, die

sich gegen die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung wendet. Das

Rechtsmittel hat Erfolg; zugleich führt es zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Die Beschränkung des Rechtsmittels auf die Nichtanordnung der Sicherungs-

verwahrung ist schon deshalb unwirksam (vgl. dazu Kuckein in KK-StPO

5. Aufl. § 344 Rdn. 12 m.w.N.), weil die Strafkammer im Zusammenhang mit

der Gefährlichkeitsprognose einen Bezug zur Haftdauer hergestellt hat. Damit

unterliegt der Rechtsfolgenausspruch insgesamt der Überprüfung durch das

Revisionsgericht.

I. Die Begründung, mit der das Landgericht die Anordnung der Siche-

rungsverwahrung abgelehnt hat, begegnet durchgreifenden rechtlichen Beden-

ken.

1. Nach den Urteilsfeststellungen liegen die formellen Voraussetzungen

für die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 und 2

StGB vor.

Der 1957 geborene Angeklagte ist vor der hier abgeurteilten Tat bereits

dreimal wegen einschlägiger Delikte verurteilt worden und hat wegen dieser

Taten weit mehr als zwei Jahre Freiheitsstrafe verbüßt. Wegen einer im Januar

1983 begangenen räuberischen Erpressung zum Nachteil der Deutschen Bahn

verurteilte ihn das Landgericht Saarbrücken durch Urteil vom 8. Juni 1983 zu

einer Freiheitsstrafe von vier Jahren, die er bis zum 20. September 1985 teil-

verbüßte. Im August 1990 wollten der Angeklagte und ein Mittäter sich durch

einen Banküberfall Geld verschaffen. Sie stiegen nachts in eine Bankfiliale ein

und bedrohten einen morgens eintreffenden Bankangestellten mit zwei gelade-

nen und schußbereiten Revolvern. Ihr Vorhaben scheiterte jedoch, weil der

Angestellte Alarm auslöste. Wegen dieser Tat wurde der Angeklagte vom

Landgericht Saarbrücken im Dezember 1990 wegen versuchten schweren

Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, welche er bis zum

2. September 1994 teilverbüßte. Bereits im April 1995 beging der Angeklagte

einen weiteren Raubüberfall, wobei er einen schußwaffenähnlichen Gegen-

stand als Drohmittel einsetzte. Das Landgericht Saarbrücken verurteilte ihn

deswegen im März 1996 wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer

Freiheitsstrafe von acht Jahren. Während der Verbüßung dieser Strafe absol-

vierte der Angeklagte mit großem Erfolg eine Schreinerlehre und konnte des-

wegen als Freigänger die Meisterschule besuchen. Als sich anstaltsintern

Schwierigkeiten wegen der für die Ausbildung erforderliche Computerbenut-

zung ergaben, fühlte sich der Angeklagte frustriert und verabredete mit dem

Mitangeklagten, der sein Zellengenosse im Freigängerhaus war, den verfah-

rensgegenständlichen Banküberfall zu begehen. Am 2. Oktober 2003 betraten

beide mit Wollmützen maskiert eine Sparkassenfiliale, bedrohten einen Ange-

stellten und eine Kundin mit Schreckschußpistolen und erbeuteten insgesamt

6.980 Euro. Auf ihrer Flucht im Pkw des Angeklagten wurden sie von Polizei-

beamten verfolgt und gestellt. Dem Angeklagten gelang es, zu Fuß zu flüchten,

während sein Mittäter mit der Beute festgenommen wurde.

2. Das Landgericht geht, ohne dies allerdings im Urteil auszuführen, in

Übereinstimmung mit dem psychiatrischen Sachverständigen davon aus, daß

es sich bei der verfahrensgegenständlichen Tat um eine Hangtat handelt. Dem

Zusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, daß beim Angeklagten ein

Hang besteht, in Konfliktsituationen schwerwiegende Straftaten zu begehen.

Gleichwohl hat die Strafkammer von der Anordnung der Sicherungsverwahrung

abgesehen, weil sie die materielle Voraussetzung einer Gefährlichkeit des An-

geklagten im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB für nicht gegeben erachtet.

Hiergegen wendet sich die Revisionsführerin zu Recht.

a) Grundlage der Gefährlichkeitsprognose sind ausschließlich die Ver-

hältnisse zur Zeit der Hauptverhandlung, nicht der Entlassung aus der sich an-

schließenden Strafhaft. Denkbare, aber nur erhoffte positive Veränderungen

und Wirkungen künftiger Maßnahmen im Strafvollzug bleiben der obligatori-

schen Prüfung vor dessen Ende, ob der Zweck der Maßregel die Unterbrin-

gung noch erfordert (§ 67 c Abs. 1 StGB), vorbehalten (vgl. Ullenbruch in

MünchKomm StGB § 66 Rdn. 135 m.w.N.). Nur wenn in der Hauptverhandlung

festgestellt wird, daß die unter den bisherigen Lebensverhältnissen an sich

gegebene Gefährlichkeit nach dem Strafvollzug nicht mehr bestehen werde

oder daß sie durch weniger einschneidende und sicher ausführbare Maßnah-

men behoben werden kann, ist die Anordnung der Unterbringung in der Siche-

rungsverwahrung ausgeschlossen. Diesen Maßstäben wird die Prognoseent-

scheidung des Landgerichts nicht gerecht.

b) Soweit die Strafkammer bei ihrer Gesamtwürdigung auf die "grund-

sätzlich günstigen kriminogenen Faktoren" - wie u.a. die Herkunft aus normal-

bürgerlichen Verhältnissen, die Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit, die affek-

tive Zugänglichkeit und das ungewöhnlich hohe Potential der Selbstreflektion -

abstellt, hat sie sich nicht hinreichend damit auseinandergesetzt, daß der An-

geklagte trotz dieser Faktoren innerhalb von etwa 20 Jahren schwerwiegende

Straftaten begangen hat, derentwegen er zu insgesamt 18 Jahren Freiheits-

strafe rechtskräftig verurteilt worden ist.

Aus demselben Grund trägt auch die Feststellung, daß seit der vorletz-

ten Tat vom April 1995 eine "außerordentliche und ungewöhnlich positive Ent-

wicklung des Angeklagten" eingetreten sei, zu der die Drogenentwöhnung und

der erfolgreiche Lehrabschluß gehören, die Prognose des Landgerichts nicht,

da es trotz dieser Entwicklung zu der verfahrensgegenständlichen Tat gekom-

men ist. Auch wenn hinsichtlich der Banküberfälle keine Steigerung der Ge-

waltintensität zu erkennen ist, vermag dies die günstige Prognose des Landge-

richts ebenfalls nicht zu stützen, denn nach wie vor handelt es sich bei den

vom Angeklagten begangenen Taten um solche, die der Schwerkriminalität

zuzurechnen sind. Daß der Angeklagte über die intellektuellen und charakterli-

chen Fähigkeiten verfügt, trotz seiner langjährigen kriminellen Laufbahn zu-

künftig ein straffreies Leben zu führen, spricht nicht gegen seine Gefährlichkeit,

da er diese Fähigkeiten auch bisher nicht in diesem Sinne genutzt hat. Der

vom Landgericht besonders hervorgehobene Umstand, daß der Angeklagte

erstmals mit therapeutischer Unterstützung die Ursachen seines strafbaren

Verhaltens zu ergründen versucht, mag zwar ein erstes Zeichen von Umkehr

sein; er ist aber entgegen der Ansicht des Landgerichts kein entscheidender

Einwand gegen eine fortdauernde Gefährlichkeit. Dies ergibt sich bereits dar-

aus, daß das Landgericht es für erforderlich hält, daß der Angeklagte den

nunmehr folgenden langjährigen Freiheitsentzug für die Fortsetzung der thera-

peutisch zu unterstützenden Arbeit an den Ursachen seines Verhaltens nutzen

wird.

Soweit die Strafkammer schließlich - wenn auch nur flankierend (UA 18)

- darauf abstellt, daß der Angeklagte die verhängte Freiheitsstrafe von

11 Jahren voraussichtlich erst im Alter von fast 60 Jahren verbüßt haben wird,

trägt dies ebenfalls die Gefährlichkeitsprognose nicht. Der Tatrichter darf - zu-

mal bei der Frage der obligatorischen Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1

StGB - dem Alter des Angeklagten und den Wirkungen eines jahrelangen

Strafvollzugs allenfalls dann Bedeutung beimessen, wenn schon bei Urteilsfin-

dung mit Sicherheit angenommen werden kann, daß aufgrund dessen eine Ge-

fährlichkeit des Täters bei Ende des Vollzugs der Strafe nicht mehr bestehen

wird. Die Würdigung der Strafkammer, die bereits jetzt vorhandenen körperli-

chen Gebrechen des Angeklagten, der an Nierensteinen, Bandscheibenprob-

lemen, Tinnitus und fortschreitender Schwerhörigkeit leidet, würden sich wäh-

rend des Strafvollzugs sicher nicht bessern und die Rückfallwahrscheinlichkeit

mindern, belegt die geforderte Gewißheit künftigen Legalverhaltens jedenfalls

nicht.

Über die Anordnung der Sicherungsverwahrung muß nach alledem neu

entschieden werden.

II. Der Senat hebt zugleich auch den Strafausspruch auf, da - zumal an-

gesichts der Höhe der verhängten Strafe - nicht ausschließbar ist, daß diese

bei Anordnung der Sicherungsverwahrung niedriger ausgefallen wäre (vgl.

BGH StV 2000, 615, 617 m.w.N.; NStZ-RR 2005, 39, 40).

Zudem belegt das Urteil nicht, daß das Landgericht zu Recht den Straf-

rahmen des § 250 Abs. 2 StGB zugrundegelegt hat. Zwar ist dem Gesamtzu-

sammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen, daß die von dem Mittäter des

Angeklagten zur Bedrohung eingesetzte Schreckschußpistole geladen war.

Das Landgericht hat aber nicht festgestellt, daß der Angeklagte Kenntnis vom

Ladezustand dieser Waffe hatte. Dazu wird die neu entscheidende Strafkam-

mer ergänzende Feststellungen zu treffen haben.

Maatz Kuckein Athing

Solin-Stojanovi(cid:1) Ernemann