Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 19.07.2005 – XI ZB 19/05

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. Juli 2005

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2005 durch den Vor­

sitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und

Prof. Dr. Schmitt

beschlossen:

Die als Rechtsbeschwerde zu wertende sofortige Beschwerde der Be­

klagten gegen den Beschluß der 7. Zivilkammer des Landgerichts

Wiesbaden vom 24. Mai 2005 wird auf ihre Kosten als unzulässig

verworfen, weil die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß nicht zuge­

lassen wurde (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F.).

Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwid­

rigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist sie nicht

statthaft (vgl. BGH, Beschl. v. 7. März 2002 ­ IX ZB 11/02, WM 2002,

775 f).

Nobbe

Müller

Joeres

Wassermann

Schmitt