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BGH Beschluss vom 20.07.2005 – 2 StR 228/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 228/05

BESCHLUSS

vom 20. Juli 2005 in der Strafsache gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Juli 2005 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Nach Versäumung der Frist zur vollständigen Begründung der Revi- sion gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. November 2004 wird dem Angeklagten von Amts wegen für sei- ne Verfahrensrügen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge- währt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Rissing-van Saan Bode Rothfuß

Fischer Appl