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BGH Beschluss vom 20.07.2005 – 2 StR 267/05
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Juli 2005
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Juli 2005 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Fulda vom 18. März 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Die Nichtver- urteilung des Angeklagten im Fall des sexuellen Mißbrauchs von Kin- dern auch wegen tateinheitlich begangener exhibitionistischer Hand- lungen (vgl. BGHR StGB § 176 Abs. 5 Konkurrenzen 2) beschwert ihn nicht.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Rissing-van Saan Bode Rothfuß
Fischer Appl