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BGH Beschluss vom 20.07.2005 – 2 StR 267/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 267/05

BESCHLUSS

vom

20. Juli 2005

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Juli 2005 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Fulda vom 18. März 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Die Nichtver- urteilung des Angeklagten im Fall des sexuellen Mißbrauchs von Kin- dern auch wegen tateinheitlich begangener exhibitionistischer Hand- lungen (vgl. BGHR StGB § 176 Abs. 5 Konkurrenzen 2) beschwert ihn nicht.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Rissing-van Saan Bode Rothfuß

Fischer Appl