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BGH Beschluss vom 20.07.2005 – IV ZR 144/04

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. Juli 2005

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Juli 2005

durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting,

Seiffert, Wendt und Felsch

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der

Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseati-

schen Oberlandesgerichts Hamburg vom 11. Mai 2004 wird

zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssa-

che grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des

Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-

chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert

(§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auf den Vortrag der Klägerin,

sie habe wegen der im Februar 1997 vorgenommenen Än-

derungen an den Rotorblättern auf deren Haltbarkeit ver-

trauen dürfen und sei auch nicht vor einer Inbetriebnahme

Anfang Mai 1997 gewarnt worden, kam es für das Beru-

fungsgericht nicht an: Nach seinen Feststellungen war das

Auftreten der später an den Rotorblättern festgestellten

Schäden für die Klägerin gleichwohl nicht unvorhersehbar,

nachdem die Lieferfirma einen Austausch auch der bei der

Klägerin montierten Rotorblätter am 23. April 1997 ange-

kündigt hatte (Berufungsurteil S. 7 vorl. Abs.). Die Be-

schwerde greift schließlich auch die Feststellung am Ende

des ersten Absatzes auf Seite 7 des Berufungsurteils nicht

an, daß die Klägerin selbst bereits im April 1997 die Man-

gelhaftigkeit der Rotorblätter der Lieferfirma gegenüber gel-

tend gemacht habe. Von einer näheren Begründung wird

gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 345.888 €

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Wendt Felsch