BGH Beschluss vom 20.07.2005 – IV ZR 144/04
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Juli 2005
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Juli 2005
durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting,
Seiffert, Wendt und Felsch
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseati-
schen Oberlandesgerichts Hamburg vom 11. Mai 2004 wird
zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssa-
che grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-
chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert
(§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auf den Vortrag der Klägerin,
sie habe wegen der im Februar 1997 vorgenommenen Än-
derungen an den Rotorblättern auf deren Haltbarkeit ver-
trauen dürfen und sei auch nicht vor einer Inbetriebnahme
Anfang Mai 1997 gewarnt worden, kam es für das Beru-
fungsgericht nicht an: Nach seinen Feststellungen war das
Auftreten der später an den Rotorblättern festgestellten
Schäden für die Klägerin gleichwohl nicht unvorhersehbar,
nachdem die Lieferfirma einen Austausch auch der bei der
Klägerin montierten Rotorblätter am 23. April 1997 ange-
kündigt hatte (Berufungsurteil S. 7 vorl. Abs.). Die Be-
schwerde greift schließlich auch die Feststellung am Ende
des ersten Absatzes auf Seite 7 des Berufungsurteils nicht
an, daß die Klägerin selbst bereits im April 1997 die Man-
gelhaftigkeit der Rotorblätter der Lieferfirma gegenüber gel-
tend gemacht habe. Von einer näheren Begründung wird
gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Streitwert: 345.888 €
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Wendt Felsch