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BGH Urteil vom 20.07.2005 – XII ZR 301/02

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Familiensache

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Verkündet am: 20. Juli 2005 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB §§ 1373, 1374 Abs. 2, 1945, 2346

Zur Darlegungs- und Beweislast eines zugewinnausgleichspflichtigen Ehegat-

ten, wenn streitig ist, ob ein nach § 1374 Abs. 2 BGB privilegiertes Anfangs-

vermögen ihm allein oder beiden Ehegatten anteilig zuzurechnen ist.

BGH, Urteil vom 20. Juli 2005 - XII ZR 301/02 - OLG Zweibrücken

AG Speyer

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 20. Juli 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter

Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dose

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Schlußurteil des 5. Zivilsenats des Pfälzi-

schen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat vom

26. November 2002 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurück-

gewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien streiten um Zugewinnausgleich.

Die am 9. August 1952 geschlossene Ehe wurde auf den dem Ehemann

(früherer Antragsgegner) am 14. Dezember 1994 zugestellten Antrag der Ehe-

frau (Antragstellerin) durch Verbundurteil des Amtsgerichts vom 7. März 2002

geschieden (insoweit rechtskräftig seit dem 16. Dezember 2003) und u.a. der

Zugewinnausgleich geregelt.

Die für den Zugewinnausgleich maßgebenden Rechnungspositionen sind

zwischen den Parteien weitgehend unstreitig

(Ehefrau: Endvermögen

482.073,73 DM, Anfangsvermögen [indexiert] 214.310,59 DM; Ehemann: End-

vermögen 721.809,23 DM, Anfangsvermögen [indexiert] 248.674,72 DM). Strei-

tig ist lediglich, ob das Grundstück H. 11 in F. - insgesamt -

nur dem Anfangsvermögen des Ehemannes oder - jeweils hälftig - dem An-

fangsvermögen beider Eheleute zuzurechnen ist. Dieses Grundstück gehörte

zum Nachlaß der 1981 verstorbenen K. V. , einer Tante des Ehe-

mannes. Nach deren Tod zerrissen die Eheleute einvernehmlich ein mit dem

Namen der Erblasserin unterzeichnetes handschriftliches Testament vom

14. Juli 1976, nach welchem das genannte Grundstück an den Ehemann und

die Ehefrau fallen sollte. Nachdem die Schwester der Erblasserin in der An-

nahme, gesetzliche Miterbin geworden zu sein, die Erbschaft nach K.

V. ausgeschlagen hatte, beantragte und erhielt (am 1. April 1981) der Ehe-

mann einen Erbschein, der ihn als Alleinerben auswies und 2002 als unrichtig

eingezogen wurde.

Der Ehemann, der das Hausgrundstück 1982 verkaufte, investierte den

ihm zugeflossenen Erlös in seinen damaligen Gewerbebetrieb; teilweise löste

er damit ehegemeinschaftliche Schulden ab. Einen weiteren Betrag von

13.860 DM zahlte er in die Rentenkasse der Ehefrau ein; Beiträge in dieser Hö-

he hatte sich diese kurz nach der Eheschließung auszahlen lassen. SchließIich

wurde noch ein Betrag von 40.000 DM auf ein gemeinsames Bankkonto einge-

zahlt. Der Ehemann hat behauptet, das Testament der Erblasserin sei jeden-

falls mangels Testierfähigkeit nicht wirksam errichtet worden.

In erster Instanz hat die Ehefrau einen Zugewinnausgleich in Höhe von

120.300 DM verlangt; der Ehemann hat widerklagend einen Zugewinnausgleich

in Höhe von 48.974,78 DM begehrt. Das Amtsgericht hat den Ehemann verur-

teilt, an die Ehefrau einen Zugewinnausgleich in Höhe von 18.451,15 € zu zah-

len und im übrigen Klage und Widerklage in dieser Folgesache abgewiesen.

Auf die Berufung der Ehefrau hat das Oberlandesgericht den Ehemann verur-

teilt, an die Ehefrau einen Zugewinnausgleich in Höhe von 45.702,11 € zu zah-

len. Hiergegen hat sich der Ehemann mit der vom Oberlandesgericht zugelas-

senen Revision gewendet. Nachdem er am 19. Januar 2004 verstorben ist, wird

das Verfahren von seiner Tochter als Alleinerbin weitergeführt.

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

1. Das Oberlandesgericht geht davon aus, daß die Eheleute aufgrund

des Testaments der Erblasserin vom 14. Juli 1976 deren Erben oder (hinsicht-

lich des Grundstücks) Vermächtnisnehmer geworden sind. Die vom Ehemann

behauptete Testierunfähigkeit der Erblasserin habe dieser weder dargetan noch

bewiesen. Auch sei die Ehefrau ihrer erbrechtlichen Stellung später nicht durch

die Vernichtung der Testamentsurkunde verlustig gegangen. Der Inhalt des

Testaments sei durch eine von der Ehefrau vorgelegte Fotokopie bewiesen; die

Identität der Fotokopie mit dem Original habe der Ehemann nicht hinreichend

bestritten.

Dadurch, daß die Ehefrau am Zerreißen des Testaments mitgewirkt so-

wie die Ausstellung des Erbscheins für den Ehemann als Alleinerbe mitveran-

laßt habe, habe sie ihre erbrechtliche Rechtsstellung nicht wirksam aufgege-

ben: Ein Erbverzicht (§ 2346 Abs. 1 BGB) liege nicht vor; eine Ausschlagung

sei jedenfalls nicht formgerecht erklärt (§ 1945 BGB). Zwar habe unter den Ehe-

leuten Einigkeit bestanden, daß das Grundstück bzw. dessen wirtschaftlicher

Wert nach dem Erbfall wirtschaftlich allein in das Vermögen des Ehemannes

habe fallen sollen. Dies habe jedoch nur nach außen hin, also "de facto", gelten

sollen; daß die Ehefrau auch im Innenverhältnis zum Ehemann auf ihre erb-

rechtliche Stellung habe verzichten wollen, habe der Ehemann nicht ausrei-

chend dargetan, jedenfalls aber nicht bewiesen. Im Ergebnis sei das Verhalten

der Ehefrau daher rechtlich nur als eine Verfügung aus ihrem Vermögen zu

qualifizieren. Nach angefallener Erbschaft habe sie ihrem Ehemann den Wert

ihres Erbteils übertragen. Dabei könne dahinstehen, ob es sich insoweit um

eine konkludente Schenkung, die spätestens mit der Einverleibung in das Ver-

mögen des Ehemannes wirksam vollzogen worden sei, oder aber um eine ehe-

bedingte Zuwendung handele; in beiden Fällen liege eine Zuwendung aus dem

Vermögen der Ehefrau vor, die nicht gemäß § 1374 Abs. 2 BGB in das An-

fangsvermögen des Ehemannes falle.

Dies bedeute, daß der Erbteil der Ehefrau - nämlich der hälftige Grund-

stückswert - gemäß § 1374 Abs. 2 BGB in ihr eigenes privilegiertes Anfangs-

vermögen falle. Da somit der Wert des Nachlasses jeweils hälftig dem Anfangs-

vermögen beider Parteien zuzurechnen sei, könne auf eine genaue Wertermitt-

lung nebst Indexierung verzichtet werden, da die jeweiligen Erhöhungen der

Anfangsvermögen sich neutralisierten. Der vom Ehemann erzielte Zugewinn

von (721.809,23 DM - 248.674,72 DM =) 473.134,51 DM übersteige den von

der Ehefrau erzielten Zugewinn von (482.073,73 DM - 214.310,59 DM =)

267.763,14 DM um 205.371,37 DM. Die Hälfte dieser Differenz, also

102.685,69 DM = 52.502,36 € stehe der Ehefrau als Aus gleich zu. Das rechtfer-

tige die von ihr beantragten 45.702,11 €.

2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis

stand.

a) Die Revision rügt die Annahme des Oberlandesgerichts, das die Ehe-

frau begünstigende und nur noch in Fotokopie vorliegende Testament vom

14. Juli 1976 stamme von der Erblasserin. Damit übergehe das Oberlandesge-

richt den Vortrag des Ehemannes, der die Echtheit des - zerrissenen - Originals

dieses Testaments bestritten habe (§ 286 ZPO). Mit diesem Angriff dringt die

Revision nicht durch.

Der Verfahrensrüge steht bereits die Beweiskraft des Tatbestands des

Berufungsurteils entgegen (§ 314 ZPO). Nach dem im Tatbestand als unstreitig

wiedergegebenen Sachverhalt hat "die Tante des Antragsgegners" am 14. Juli

1976 testamentarisch verfügt, daß das Grundstück an die Eheleute fallen solle.

Diese Feststellung steht auch nicht, wie die Revision meint, in Widerspruch zu

Feststellungen, die das Oberlandesgericht in den Urteilsgründen getroffen hat.

Dort hat das Oberlandesgericht zwar ausgeführt, der Ehemann habe die Identi-

tät der Fotokopie mit dem Original nicht hinreichend bestritten; allein seine blo-

ße Behauptung, die Ehefrau könne sich nicht auf ein nicht mehr existierendes

Original berufen, begründe jedenfalls keinen Zweifel an der Übereinstimmung

der Kopie mit dem Original. Darum geht es hier indes nicht. Zweifelhaft ist nicht,

ob die vorliegende Kopie das zerrissene (Original-) Testament der Erblasserin

unrichtig wiedergibt. In Frage steht nur, ob das fotokopierte Original von der

Erblasserin stammt. Dies hat das Oberlandesgericht als unstreitig und frei von

Widersprüchen festgestellt. An diese Feststellung ist das Revisionsgericht ge-

bunden.

Im übrigen wird die Feststellung des Oberlandesgerichts auch vom Ak-

teninhalt, auf den das Berufungsgericht ergänzend Bezug genommen hat, ge-

tragen. Denn der Ehemann hat sich in seinen von der Revision angeführten

Schriftsätzen darauf beschränkt, die Urheberschaft der Erblasserin an dem

(Original-) Testament ohne weitere Erläuterungen in Zweifel zu ziehen. Mit ei-

nem solchen schlichten Bestreiten hat er seiner Darlegungspflicht indes nicht

genügt. Das ergibt sich zum einen aus dem Umstand, daß der Ehemann für

sein Anfangsvermögen darlegungs- und beweispflichtig ist; dies gilt auch für

einen nach § 1374 Abs. 2 BGB privilegierten Erwerb. Der Ehemann konnte sich

schon deshalb nicht auf die Darlegung beschränken, das Grundstück als ge-

setzlicher Erbe der Erblasserin zu Alleineigentum erworben zu haben; da die

Ehefrau mit der Vorlage der Fotokopie eines Testaments, das unstreitig errich-

tet worden ist und die Erblasserin als Urheberin ausgewiesen hat, substantiiert

einen Ausschluß der gesetzlichen Erbfolge vorgetragen hat, mußte der Ehe-

mann zumindest Anhaltspunkte vortragen, die Zweifel an der Echtheit dieses

Testaments begründen. Eine solche Substantiierungspflicht traf den Ehemann

zum andern auch deshalb, weil die Eheleute - ebenfalls unstreitig - das Original

der Testamentsurkunde einvernehmlich vernichtet haben und die Ehefrau diese

Handlungsweise mit der beiderseitigen Absicht erläutert hat, durch die gesetzli-

che Alleinerbschaft des Ehemannes das Grundstück "in der Familie" der

Erblasserin zu belassen und so den Frieden innerhalb der Großfamilie zu si-

chern. Angesichts dieser - zum Teil unstreitigen, zum Teil von der Ehefrau gel-

tend gemachten und jedenfalls nicht unplausiblen - Umstände durfte sich der

Ehemann nicht damit begnügen, die Echtheit des Testaments schlechthin zu

bestreiten; er hätte, worauf das Berufungsgericht mit Recht hinweist, sich zu-

mindest zu den Beweggründen äußern müssen, die ihn veranlaßt haben, ge-

meinsam mit seiner Ehefrau das Testament zu zerreißen und sodann einen auf

sich als gesetzlichen Alleinerben lautenden Erbschein zu beantragen. Mangels

einer solchen Darlegung durfte das Oberlandesgericht sein Bestreiten als nicht

hinreichend substantiiert und die Echtheit des Testaments folglich als unstreitig

betrachten. Ein Verstoß gegen § 286 ZPO liegt darin nicht.

b) Die Revision beanstandet die Auffassung des Oberlandesgerichts, der

Ehemann habe die von ihm behauptete Testierunfähigkeit der Erblasserin we-

der hinreichend dargetan noch bewiesen. Diese Rüge geht fehl.

Das Oberlandesgericht hat es zu Recht abgelehnt, aus der erst 1979 an-

geordneten Gebrechlichkeitspflegschaft für die Erblasserin auf eine schon zum

Zeitpunkt der Testamentserrichtung bestehende Testierunfähigkeit zu schlie-

ßen. Auch der Umstand, daß einer der in dem Testament erwähnten Äcker der

Erblasserin nicht gehörte, rechtfertigt eine so weitgehende Folgerung nicht.

c) Die Revision wendet sich gegen die Auffassung des Oberlandesge-

richts, die Ehefrau habe die ihr mit dem Testament vom 14. Juli 1976 einge-

räumte erbrechtliche Stellung nicht formgerecht ausgeschlagen. Sofern - was

das Oberlandesgericht offengelassen habe und deshalb zugunsten des Ehe-

mannes als Revisionskläger zu unterstellen sei - die Eheleute in dem Testa-

ment nicht zu Erben berufen, sondern hinsichtlich des Grundstücks mit einem

Vermächtnis bedacht worden seien, hätte die Ehefrau diese Zuwendung durch

formlose Erklärung gegenüber dem Beschwerten ausschlagen können. Mit dem

einvernehmlichen Zerreißen des Testaments habe sie das ihr zugewandte Ver-

mächtnis gegenüber dem Ehemann als dem gesetzlichen Erben der Erblasserin

konkludent ausgeschlagen. Damit sei ihr das Vermächtnis rückwirkend nicht

angefallen, das Grundstück folglich erbrechtlich nur dem Ehemann zugeordnet

und deshalb allein in dessen Anfangsvermögen zu berücksichtigen. Auch dieser

Angriff verhilft der Revision nicht zum Erfolg.

Richtig ist zwar, daß ein Vermächtnis gemäß § 2180 Abs. 2 BGB durch

Erklärung gegenüber dem Beschwerten ausgeschlagen werden kann. Eine sol-

che Erklärung könnte konkludent im Zerreißen der Testamentsurkunde liegen.

Sie wäre an den Erben als Beschwerten zu richten, hier also an den Ehemann,

der - wenn man die testamentarische Verfügung als eine bloße Vermächtnisan-

ordnung versteht - jedenfalls mit der Ausschlagung der Erbschaft durch die

Schwester der Erblasserin rückwirkend Alleinerbe der Erblasserin geworden

war (zur Ausschlagungserklärung gegenüber nur einem von mehreren Be-

schwerten Palandt/Edenhofer BGB 64. Aufl. § 2180 Rdn. 1; MünchKomm/

Schlichting BGB 4. Aufl. § 2180 Rdn. 3).

Die Verfügung der Erblasserin im Testament vom 14. Juli 1976 stellt sich

jedoch nicht als ein bloßes Vermächtnis, sondern als Erbeinsetzung dar. Hier-

von sind auch die Eheleute in ihrem Vortrag vor den Instanzgerichten durchweg

ausgegangen. Zwar trifft es zu, daß das Oberlandesgericht zu Beginn der Ur-

teilsgründe ausgeführt hat, daß die Eheleute "an dem Grundstück … Erben o-

der Vermächtnisnehmer zu gleichen Teilen“ geworden sind. In der Folge hat

das Oberlandesgericht - wie zuvor auch schon das Amtsgericht - die testamen-

tarischen Verfügungen der Erblasserin jedoch ausschließlich als Erbeinsetzung

gewürdigt. Das ist im Ergebnis auch nicht zu beanstanden. Ob bei der Zuwen-

dung einzelner Vermögensgegenstände eine Erbeinsetzung oder ein Ver-

mächtnis gewollt ist, ist durch Auslegung des Testaments zu ermitteln. Eine

solche Auslegung hat das Oberlandesgericht nicht vorgenommen. Das Revisi-

onsgericht kann das Testament deshalb selbst auslegen. Nach der Auslegungs-

regel des § 2087 Abs. 2 BGB ist die Zuwendung einzelner Gegenstände zwar

im Zweifel als ein bloßes Vermächtnis anzusehen. Ein auf Erbeinsetzung ge-

richteter Wille des Erblassers ist, falls nicht besondere Umstände etwas ande-

res ergeben, allerdings dann anzunehmen, wenn der Erblasser bei der Verfü-

gung davon ausging, mit ihr nahezu über sein gesamtes Vermögen zu verfügen

(vgl. etwa Bamberger/Roth BGB § 2087 Rdn. 5; Erman/Schmidt BGB 11. Aufl.

§ 2087 Rdn. 3, 6). So liegen die Dinge hier: Da der Ehemann bei der Berech-

nung seines Anfangsvermögens als privilegierten Erwerb nur die im Testament

zugewandten Grundstücke geltend gemacht hat und weitere zum Nachlaß der

Erblasserin gehörende Gegenstände auch sonst nicht ersichtlich sind, ist davon

auszugehen, daß die in dem Testament genannten Liegenschaften, soweit sie

der Erblasserin gehörten, deren wesentliches Vermögen ausmachten, die

Erblasserin mit ihrem Testament auch subjektiv den Eheleuten nahezu ihr ge-

samtes Vermögen zuwenden wollte und sie deshalb zu Miterben zu je ½ beru-

fen hat.

Ist die Ehefrau danach aber Erbin der Erblasserin zu ½ geworden, so

konnte sie diese Erbschaft nur gemäß § 1945 BGB durch Erklärung gegenüber

dem Nachlaßgericht ausschlagen. Das ist hier nicht geschehen. Die erbrechtli-

che Stellung der Ehefrau ist damit nicht rückwirkend entfallen.

d) Die Revision rügt, das Oberlandesgericht habe ungeprüft gelassen, ob

die Ehefrau sich nach § 242 BGB an ihrem früheren Verhalten festhalten lassen

müsse. Durch ihre Mitwirkung beim Zerreißen des Testaments und bei der Er-

wirkung des Erbscheins habe sie bei dem Ehemann das Vertrauen erweckt,

daß sie sich auch künftig auf ihre Erbenstellung nicht berufen werde; der Ehe-

mann habe seine Vermögensverfügungen entsprechend ausgerichtet und mit

der Ehefrau gemeinsam den Nachlaß "verwirtschaftet". Zumindest habe das

Oberlandesgericht davon ausgehen müssen, daß sich die Ehefrau gegenüber

dem Ehemann verpflichtet habe, diesen wie einen Alleinerben zu stellen; die

Überlegung des Oberlandesgerichts, die Ehefrau habe nur formal nach außen

und nicht auch im Innenverhältnis zum Ehemann auf ihre Rechtsposition als

Erbin verzichten wollen, überzeuge nicht. Auch diese Beanstandungen der Re-

vision sind letztlich nicht geeignet, den Bestand der angefochtenen Entschei-

dung in Frage zu stellen.

Die Berufung auf § 242 BGB geht dabei schon deshalb fehl, weil die ein-

vernehmlich bewirkte Vernichtung der Testamentsurkunde ebenso rechtswidrig

war wie die vom beiderseitigen Einverständnis gedeckte Erschleichung des un-

richtigen Erbscheins. Soweit der Ehemann darauf vertraut haben sollte, daß die

durch diese gemeinsamen Manipulationen bewirkte tatsächliche Vermögensla-

ge zu seinen Gunsten dauerhaft aufrechterhalten bleibe, ist sein Vertrauen je-

denfalls nicht schutzwürdig.

Ob die Ehefrau, wie die Revision unterstellt, sich vor diesem Hintergrund

überhaupt wirksam hätte verpflichten können, den Ehemann wie einen Alleiner-

ben zu stellen (§ 138 BGB), kann dahinstehen. Für die zugewinnausgleichs-

rechtliche Betrachtung ist zunächst entscheidend, daß der Nachlaß der Ehefrau

wirksam zu ½ angefallen und dieser Anfall durch keine Ausschlagung rückwir-

kend beseitigt worden ist. Damit ist der der Ehefrau angefallene Nachlaß ge-

mäß § 1374 Abs. 2 BGB Bestandteil ihres Anfangsvermögens geworden und

bei der Bemeßung ihres Zugewinns mindernd zu berücksichtigen. Ein de facto-

Außenverhältnis, wie es das Oberlandesgericht in der tatsächlichen Berühmung

eines gesetzlichen Alleinerbrechts durch den Ehemann erblickt, ändert daran

nichts.

Eine andere Frage ist, ob die Ehefrau sich gegenüber dem Ehemann

wirksam verpflichtet hat, sich für den Fall eines künftigen Zugewinnausgleichs

rechtlich so stellen zu lassen, wie sie sich stünde, wenn nicht die Eheleute ge-

meinsam, sondern nur der Ehemann Erbe der Erblasserin geworden wäre. Da-

bei kann hier offenbleiben, ob eine solche Abrede eine Verfügung über den

künftigen Zugewinnausgleichsanspruch enthält und formfrei getroffen werden

kann (vgl. § 1408, § 1378 Abs. 3 BGB; dazu etwa Bamberger/Roth/Mayer aaO

§ 1378 Rdn. 11 ff; Staudinger/Thiele BGB 13. Bearb. § 1378 Rdn. 18). Denn

eine solche auf einen künftigen Zugewinnausgleich bezogene, d.h. auch und

gerade für den Scheidungsfall geltende Abrede hat der Ehemann nicht darge-

tan. Dazu hätte aber schon deshalb Veranlassung bestanden, weil die Ehefrau

ihrerseits geltend gemacht hat, mit den vom Ehemann vorgeschlagenen Mani-

pulationen nur im Vertrauen auf den Fortbestand der Ehe einverstanden gewe-

sen zu sein.

Hahne Sprick Wagenitz

RiBGH Fuchs ist urlaubs-

bedingt verhindert, zu unterschreiben

Hahne

Dose