BGH Urteil vom 20.07.2005 – XII ZR 301/02
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Verkündet am: 20. Juli 2005 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BGB §§ 1373, 1374 Abs. 2, 1945, 2346
Zur Darlegungs- und Beweislast eines zugewinnausgleichspflichtigen Ehegat-
ten, wenn streitig ist, ob ein nach § 1374 Abs. 2 BGB privilegiertes Anfangs-
vermögen ihm allein oder beiden Ehegatten anteilig zuzurechnen ist.
BGH, Urteil vom 20. Juli 2005 - XII ZR 301/02 - OLG Zweibrücken
AG Speyer
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Juli 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dose
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Schlußurteil des 5. Zivilsenats des Pfälzi-
schen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat vom
26. November 2002 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurück-
gewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten um Zugewinnausgleich.
Die am 9. August 1952 geschlossene Ehe wurde auf den dem Ehemann
(früherer Antragsgegner) am 14. Dezember 1994 zugestellten Antrag der Ehe-
frau (Antragstellerin) durch Verbundurteil des Amtsgerichts vom 7. März 2002
geschieden (insoweit rechtskräftig seit dem 16. Dezember 2003) und u.a. der
Zugewinnausgleich geregelt.
Die für den Zugewinnausgleich maßgebenden Rechnungspositionen sind
zwischen den Parteien weitgehend unstreitig
(Ehefrau: Endvermögen
482.073,73 DM, Anfangsvermögen [indexiert] 214.310,59 DM; Ehemann: End-
vermögen 721.809,23 DM, Anfangsvermögen [indexiert] 248.674,72 DM). Strei-
tig ist lediglich, ob das Grundstück H. 11 in F. - insgesamt -
nur dem Anfangsvermögen des Ehemannes oder - jeweils hälftig - dem An-
fangsvermögen beider Eheleute zuzurechnen ist. Dieses Grundstück gehörte
zum Nachlaß der 1981 verstorbenen K. V. , einer Tante des Ehe-
mannes. Nach deren Tod zerrissen die Eheleute einvernehmlich ein mit dem
Namen der Erblasserin unterzeichnetes handschriftliches Testament vom
14. Juli 1976, nach welchem das genannte Grundstück an den Ehemann und
die Ehefrau fallen sollte. Nachdem die Schwester der Erblasserin in der An-
nahme, gesetzliche Miterbin geworden zu sein, die Erbschaft nach K.
V. ausgeschlagen hatte, beantragte und erhielt (am 1. April 1981) der Ehe-
mann einen Erbschein, der ihn als Alleinerben auswies und 2002 als unrichtig
eingezogen wurde.
Der Ehemann, der das Hausgrundstück 1982 verkaufte, investierte den
ihm zugeflossenen Erlös in seinen damaligen Gewerbebetrieb; teilweise löste
er damit ehegemeinschaftliche Schulden ab. Einen weiteren Betrag von
13.860 DM zahlte er in die Rentenkasse der Ehefrau ein; Beiträge in dieser Hö-
he hatte sich diese kurz nach der Eheschließung auszahlen lassen. SchließIich
wurde noch ein Betrag von 40.000 DM auf ein gemeinsames Bankkonto einge-
zahlt. Der Ehemann hat behauptet, das Testament der Erblasserin sei jeden-
falls mangels Testierfähigkeit nicht wirksam errichtet worden.
In erster Instanz hat die Ehefrau einen Zugewinnausgleich in Höhe von
120.300 DM verlangt; der Ehemann hat widerklagend einen Zugewinnausgleich
in Höhe von 48.974,78 DM begehrt. Das Amtsgericht hat den Ehemann verur-
teilt, an die Ehefrau einen Zugewinnausgleich in Höhe von 18.451,15 € zu zah-
len und im übrigen Klage und Widerklage in dieser Folgesache abgewiesen.
Auf die Berufung der Ehefrau hat das Oberlandesgericht den Ehemann verur-
teilt, an die Ehefrau einen Zugewinnausgleich in Höhe von 45.702,11 € zu zah-
len. Hiergegen hat sich der Ehemann mit der vom Oberlandesgericht zugelas-
senen Revision gewendet. Nachdem er am 19. Januar 2004 verstorben ist, wird
das Verfahren von seiner Tochter als Alleinerbin weitergeführt.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Das Oberlandesgericht geht davon aus, daß die Eheleute aufgrund
des Testaments der Erblasserin vom 14. Juli 1976 deren Erben oder (hinsicht-
lich des Grundstücks) Vermächtnisnehmer geworden sind. Die vom Ehemann
behauptete Testierunfähigkeit der Erblasserin habe dieser weder dargetan noch
bewiesen. Auch sei die Ehefrau ihrer erbrechtlichen Stellung später nicht durch
die Vernichtung der Testamentsurkunde verlustig gegangen. Der Inhalt des
Testaments sei durch eine von der Ehefrau vorgelegte Fotokopie bewiesen; die
Identität der Fotokopie mit dem Original habe der Ehemann nicht hinreichend
bestritten.
Dadurch, daß die Ehefrau am Zerreißen des Testaments mitgewirkt so-
wie die Ausstellung des Erbscheins für den Ehemann als Alleinerbe mitveran-
laßt habe, habe sie ihre erbrechtliche Rechtsstellung nicht wirksam aufgege-
ben: Ein Erbverzicht (§ 2346 Abs. 1 BGB) liege nicht vor; eine Ausschlagung
sei jedenfalls nicht formgerecht erklärt (§ 1945 BGB). Zwar habe unter den Ehe-
leuten Einigkeit bestanden, daß das Grundstück bzw. dessen wirtschaftlicher
Wert nach dem Erbfall wirtschaftlich allein in das Vermögen des Ehemannes
habe fallen sollen. Dies habe jedoch nur nach außen hin, also "de facto", gelten
sollen; daß die Ehefrau auch im Innenverhältnis zum Ehemann auf ihre erb-
rechtliche Stellung habe verzichten wollen, habe der Ehemann nicht ausrei-
chend dargetan, jedenfalls aber nicht bewiesen. Im Ergebnis sei das Verhalten
der Ehefrau daher rechtlich nur als eine Verfügung aus ihrem Vermögen zu
qualifizieren. Nach angefallener Erbschaft habe sie ihrem Ehemann den Wert
ihres Erbteils übertragen. Dabei könne dahinstehen, ob es sich insoweit um
eine konkludente Schenkung, die spätestens mit der Einverleibung in das Ver-
mögen des Ehemannes wirksam vollzogen worden sei, oder aber um eine ehe-
bedingte Zuwendung handele; in beiden Fällen liege eine Zuwendung aus dem
Vermögen der Ehefrau vor, die nicht gemäß § 1374 Abs. 2 BGB in das An-
fangsvermögen des Ehemannes falle.
Dies bedeute, daß der Erbteil der Ehefrau - nämlich der hälftige Grund-
stückswert - gemäß § 1374 Abs. 2 BGB in ihr eigenes privilegiertes Anfangs-
vermögen falle. Da somit der Wert des Nachlasses jeweils hälftig dem Anfangs-
vermögen beider Parteien zuzurechnen sei, könne auf eine genaue Wertermitt-
lung nebst Indexierung verzichtet werden, da die jeweiligen Erhöhungen der
Anfangsvermögen sich neutralisierten. Der vom Ehemann erzielte Zugewinn
von (721.809,23 DM - 248.674,72 DM =) 473.134,51 DM übersteige den von
der Ehefrau erzielten Zugewinn von (482.073,73 DM - 214.310,59 DM =)
267.763,14 DM um 205.371,37 DM. Die Hälfte dieser Differenz, also
102.685,69 DM = 52.502,36 € stehe der Ehefrau als Aus gleich zu. Das rechtfer-
tige die von ihr beantragten 45.702,11 €.
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis
stand.
a) Die Revision rügt die Annahme des Oberlandesgerichts, das die Ehe-
frau begünstigende und nur noch in Fotokopie vorliegende Testament vom
14. Juli 1976 stamme von der Erblasserin. Damit übergehe das Oberlandesge-
richt den Vortrag des Ehemannes, der die Echtheit des - zerrissenen - Originals
dieses Testaments bestritten habe (§ 286 ZPO). Mit diesem Angriff dringt die
Revision nicht durch.
Der Verfahrensrüge steht bereits die Beweiskraft des Tatbestands des
Berufungsurteils entgegen (§ 314 ZPO). Nach dem im Tatbestand als unstreitig
wiedergegebenen Sachverhalt hat "die Tante des Antragsgegners" am 14. Juli
1976 testamentarisch verfügt, daß das Grundstück an die Eheleute fallen solle.
Diese Feststellung steht auch nicht, wie die Revision meint, in Widerspruch zu
Feststellungen, die das Oberlandesgericht in den Urteilsgründen getroffen hat.
Dort hat das Oberlandesgericht zwar ausgeführt, der Ehemann habe die Identi-
tät der Fotokopie mit dem Original nicht hinreichend bestritten; allein seine blo-
ße Behauptung, die Ehefrau könne sich nicht auf ein nicht mehr existierendes
Original berufen, begründe jedenfalls keinen Zweifel an der Übereinstimmung
der Kopie mit dem Original. Darum geht es hier indes nicht. Zweifelhaft ist nicht,
ob die vorliegende Kopie das zerrissene (Original-) Testament der Erblasserin
unrichtig wiedergibt. In Frage steht nur, ob das fotokopierte Original von der
Erblasserin stammt. Dies hat das Oberlandesgericht als unstreitig und frei von
Widersprüchen festgestellt. An diese Feststellung ist das Revisionsgericht ge-
bunden.
Im übrigen wird die Feststellung des Oberlandesgerichts auch vom Ak-
teninhalt, auf den das Berufungsgericht ergänzend Bezug genommen hat, ge-
tragen. Denn der Ehemann hat sich in seinen von der Revision angeführten
Schriftsätzen darauf beschränkt, die Urheberschaft der Erblasserin an dem
(Original-) Testament ohne weitere Erläuterungen in Zweifel zu ziehen. Mit ei-
nem solchen schlichten Bestreiten hat er seiner Darlegungspflicht indes nicht
genügt. Das ergibt sich zum einen aus dem Umstand, daß der Ehemann für
sein Anfangsvermögen darlegungs- und beweispflichtig ist; dies gilt auch für
einen nach § 1374 Abs. 2 BGB privilegierten Erwerb. Der Ehemann konnte sich
schon deshalb nicht auf die Darlegung beschränken, das Grundstück als ge-
setzlicher Erbe der Erblasserin zu Alleineigentum erworben zu haben; da die
Ehefrau mit der Vorlage der Fotokopie eines Testaments, das unstreitig errich-
tet worden ist und die Erblasserin als Urheberin ausgewiesen hat, substantiiert
einen Ausschluß der gesetzlichen Erbfolge vorgetragen hat, mußte der Ehe-
mann zumindest Anhaltspunkte vortragen, die Zweifel an der Echtheit dieses
Testaments begründen. Eine solche Substantiierungspflicht traf den Ehemann
zum andern auch deshalb, weil die Eheleute - ebenfalls unstreitig - das Original
der Testamentsurkunde einvernehmlich vernichtet haben und die Ehefrau diese
Handlungsweise mit der beiderseitigen Absicht erläutert hat, durch die gesetzli-
che Alleinerbschaft des Ehemannes das Grundstück "in der Familie" der
Erblasserin zu belassen und so den Frieden innerhalb der Großfamilie zu si-
chern. Angesichts dieser - zum Teil unstreitigen, zum Teil von der Ehefrau gel-
tend gemachten und jedenfalls nicht unplausiblen - Umstände durfte sich der
Ehemann nicht damit begnügen, die Echtheit des Testaments schlechthin zu
bestreiten; er hätte, worauf das Berufungsgericht mit Recht hinweist, sich zu-
mindest zu den Beweggründen äußern müssen, die ihn veranlaßt haben, ge-
meinsam mit seiner Ehefrau das Testament zu zerreißen und sodann einen auf
sich als gesetzlichen Alleinerben lautenden Erbschein zu beantragen. Mangels
einer solchen Darlegung durfte das Oberlandesgericht sein Bestreiten als nicht
hinreichend substantiiert und die Echtheit des Testaments folglich als unstreitig
betrachten. Ein Verstoß gegen § 286 ZPO liegt darin nicht.
b) Die Revision beanstandet die Auffassung des Oberlandesgerichts, der
Ehemann habe die von ihm behauptete Testierunfähigkeit der Erblasserin we-
der hinreichend dargetan noch bewiesen. Diese Rüge geht fehl.
Das Oberlandesgericht hat es zu Recht abgelehnt, aus der erst 1979 an-
geordneten Gebrechlichkeitspflegschaft für die Erblasserin auf eine schon zum
Zeitpunkt der Testamentserrichtung bestehende Testierunfähigkeit zu schlie-
ßen. Auch der Umstand, daß einer der in dem Testament erwähnten Äcker der
Erblasserin nicht gehörte, rechtfertigt eine so weitgehende Folgerung nicht.
c) Die Revision wendet sich gegen die Auffassung des Oberlandesge-
richts, die Ehefrau habe die ihr mit dem Testament vom 14. Juli 1976 einge-
räumte erbrechtliche Stellung nicht formgerecht ausgeschlagen. Sofern - was
das Oberlandesgericht offengelassen habe und deshalb zugunsten des Ehe-
mannes als Revisionskläger zu unterstellen sei - die Eheleute in dem Testa-
ment nicht zu Erben berufen, sondern hinsichtlich des Grundstücks mit einem
Vermächtnis bedacht worden seien, hätte die Ehefrau diese Zuwendung durch
formlose Erklärung gegenüber dem Beschwerten ausschlagen können. Mit dem
einvernehmlichen Zerreißen des Testaments habe sie das ihr zugewandte Ver-
mächtnis gegenüber dem Ehemann als dem gesetzlichen Erben der Erblasserin
konkludent ausgeschlagen. Damit sei ihr das Vermächtnis rückwirkend nicht
angefallen, das Grundstück folglich erbrechtlich nur dem Ehemann zugeordnet
und deshalb allein in dessen Anfangsvermögen zu berücksichtigen. Auch dieser
Angriff verhilft der Revision nicht zum Erfolg.
Richtig ist zwar, daß ein Vermächtnis gemäß § 2180 Abs. 2 BGB durch
Erklärung gegenüber dem Beschwerten ausgeschlagen werden kann. Eine sol-
che Erklärung könnte konkludent im Zerreißen der Testamentsurkunde liegen.
Sie wäre an den Erben als Beschwerten zu richten, hier also an den Ehemann,
der - wenn man die testamentarische Verfügung als eine bloße Vermächtnisan-
ordnung versteht - jedenfalls mit der Ausschlagung der Erbschaft durch die
Schwester der Erblasserin rückwirkend Alleinerbe der Erblasserin geworden
war (zur Ausschlagungserklärung gegenüber nur einem von mehreren Be-
schwerten Palandt/Edenhofer BGB 64. Aufl. § 2180 Rdn. 1; MünchKomm/
Schlichting BGB 4. Aufl. § 2180 Rdn. 3).
Die Verfügung der Erblasserin im Testament vom 14. Juli 1976 stellt sich
jedoch nicht als ein bloßes Vermächtnis, sondern als Erbeinsetzung dar. Hier-
von sind auch die Eheleute in ihrem Vortrag vor den Instanzgerichten durchweg
ausgegangen. Zwar trifft es zu, daß das Oberlandesgericht zu Beginn der Ur-
teilsgründe ausgeführt hat, daß die Eheleute "an dem Grundstück … Erben o-
der Vermächtnisnehmer zu gleichen Teilen“ geworden sind. In der Folge hat
das Oberlandesgericht - wie zuvor auch schon das Amtsgericht - die testamen-
tarischen Verfügungen der Erblasserin jedoch ausschließlich als Erbeinsetzung
gewürdigt. Das ist im Ergebnis auch nicht zu beanstanden. Ob bei der Zuwen-
dung einzelner Vermögensgegenstände eine Erbeinsetzung oder ein Ver-
mächtnis gewollt ist, ist durch Auslegung des Testaments zu ermitteln. Eine
solche Auslegung hat das Oberlandesgericht nicht vorgenommen. Das Revisi-
onsgericht kann das Testament deshalb selbst auslegen. Nach der Auslegungs-
regel des § 2087 Abs. 2 BGB ist die Zuwendung einzelner Gegenstände zwar
im Zweifel als ein bloßes Vermächtnis anzusehen. Ein auf Erbeinsetzung ge-
richteter Wille des Erblassers ist, falls nicht besondere Umstände etwas ande-
res ergeben, allerdings dann anzunehmen, wenn der Erblasser bei der Verfü-
gung davon ausging, mit ihr nahezu über sein gesamtes Vermögen zu verfügen
(vgl. etwa Bamberger/Roth BGB § 2087 Rdn. 5; Erman/Schmidt BGB 11. Aufl.
§ 2087 Rdn. 3, 6). So liegen die Dinge hier: Da der Ehemann bei der Berech-
nung seines Anfangsvermögens als privilegierten Erwerb nur die im Testament
zugewandten Grundstücke geltend gemacht hat und weitere zum Nachlaß der
Erblasserin gehörende Gegenstände auch sonst nicht ersichtlich sind, ist davon
auszugehen, daß die in dem Testament genannten Liegenschaften, soweit sie
der Erblasserin gehörten, deren wesentliches Vermögen ausmachten, die
Erblasserin mit ihrem Testament auch subjektiv den Eheleuten nahezu ihr ge-
samtes Vermögen zuwenden wollte und sie deshalb zu Miterben zu je ½ beru-
fen hat.
Ist die Ehefrau danach aber Erbin der Erblasserin zu ½ geworden, so
konnte sie diese Erbschaft nur gemäß § 1945 BGB durch Erklärung gegenüber
dem Nachlaßgericht ausschlagen. Das ist hier nicht geschehen. Die erbrechtli-
che Stellung der Ehefrau ist damit nicht rückwirkend entfallen.
d) Die Revision rügt, das Oberlandesgericht habe ungeprüft gelassen, ob
die Ehefrau sich nach § 242 BGB an ihrem früheren Verhalten festhalten lassen
müsse. Durch ihre Mitwirkung beim Zerreißen des Testaments und bei der Er-
wirkung des Erbscheins habe sie bei dem Ehemann das Vertrauen erweckt,
daß sie sich auch künftig auf ihre Erbenstellung nicht berufen werde; der Ehe-
mann habe seine Vermögensverfügungen entsprechend ausgerichtet und mit
der Ehefrau gemeinsam den Nachlaß "verwirtschaftet". Zumindest habe das
Oberlandesgericht davon ausgehen müssen, daß sich die Ehefrau gegenüber
dem Ehemann verpflichtet habe, diesen wie einen Alleinerben zu stellen; die
Überlegung des Oberlandesgerichts, die Ehefrau habe nur formal nach außen
und nicht auch im Innenverhältnis zum Ehemann auf ihre Rechtsposition als
Erbin verzichten wollen, überzeuge nicht. Auch diese Beanstandungen der Re-
vision sind letztlich nicht geeignet, den Bestand der angefochtenen Entschei-
dung in Frage zu stellen.
Die Berufung auf § 242 BGB geht dabei schon deshalb fehl, weil die ein-
vernehmlich bewirkte Vernichtung der Testamentsurkunde ebenso rechtswidrig
war wie die vom beiderseitigen Einverständnis gedeckte Erschleichung des un-
richtigen Erbscheins. Soweit der Ehemann darauf vertraut haben sollte, daß die
durch diese gemeinsamen Manipulationen bewirkte tatsächliche Vermögensla-
ge zu seinen Gunsten dauerhaft aufrechterhalten bleibe, ist sein Vertrauen je-
denfalls nicht schutzwürdig.
Ob die Ehefrau, wie die Revision unterstellt, sich vor diesem Hintergrund
überhaupt wirksam hätte verpflichten können, den Ehemann wie einen Alleiner-
ben zu stellen (§ 138 BGB), kann dahinstehen. Für die zugewinnausgleichs-
rechtliche Betrachtung ist zunächst entscheidend, daß der Nachlaß der Ehefrau
wirksam zu ½ angefallen und dieser Anfall durch keine Ausschlagung rückwir-
kend beseitigt worden ist. Damit ist der der Ehefrau angefallene Nachlaß ge-
mäß § 1374 Abs. 2 BGB Bestandteil ihres Anfangsvermögens geworden und
bei der Bemeßung ihres Zugewinns mindernd zu berücksichtigen. Ein de facto-
Außenverhältnis, wie es das Oberlandesgericht in der tatsächlichen Berühmung
eines gesetzlichen Alleinerbrechts durch den Ehemann erblickt, ändert daran
nichts.
Eine andere Frage ist, ob die Ehefrau sich gegenüber dem Ehemann
wirksam verpflichtet hat, sich für den Fall eines künftigen Zugewinnausgleichs
rechtlich so stellen zu lassen, wie sie sich stünde, wenn nicht die Eheleute ge-
meinsam, sondern nur der Ehemann Erbe der Erblasserin geworden wäre. Da-
bei kann hier offenbleiben, ob eine solche Abrede eine Verfügung über den
künftigen Zugewinnausgleichsanspruch enthält und formfrei getroffen werden
kann (vgl. § 1408, § 1378 Abs. 3 BGB; dazu etwa Bamberger/Roth/Mayer aaO
eine solche auf einen künftigen Zugewinnausgleich bezogene, d.h. auch und
gerade für den Scheidungsfall geltende Abrede hat der Ehemann nicht darge-
tan. Dazu hätte aber schon deshalb Veranlassung bestanden, weil die Ehefrau
ihrerseits geltend gemacht hat, mit den vom Ehemann vorgeschlagenen Mani-
pulationen nur im Vertrauen auf den Fortbestand der Ehe einverstanden gewe-
sen zu sein.
Hahne Sprick Wagenitz
RiBGH Fuchs ist urlaubs-
bedingt verhindert, zu unterschreiben
Hahne
Dose