Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 21.07.2005 – I ZR 204/04

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

21. Juli 2005

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2005 durch den Vorsitzen-

den Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Dr. Büscher,

Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision

in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am

Main vom 18. November 2004 wird zurückgewiesen, weil die Rechts-

sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des

Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1

ZPO). Die maßgeblichen Merkmale des Klagegeschmacksmusters sind

aus der hinterlegten Abbildung zu erkennen. Von einer weiteren Be-

gründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgese-

hen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 125.000 €

Ullmann

v. Ungern-Sternberg

Büscher

Schaffert

Bergmann