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BGH Beschluss vom 21.07.2005 – IX ZB 179/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 179/04

BESCHLUSS

vom

21. Juli 2005

in dem Verfahren auf Restschuldbefreiung

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 21. Juli 2005

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 6. Zivilkammer

des Landgerichts Aachen vom 14. Juli 2004 wird auf Kosten des

Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

4.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Auf Antrag der (weiteren) Beteiligten zu 2) und 3) hat das Amtsgericht

die vom Schuldner beantragte Restschuldbefreiung versagt. Dessen sofortige

Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der

Schuldner seinen Antrag weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7,

289 Abs. 2 Satz 1 InsO). Sie ist jedoch unzulässig, weil die Rechtssache keine

grundsätzliche Bedeutung hat; auch erfordert weder die Fortbildung des

Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-

dung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Das Landgericht hat die Versagung der Restschuldbefreiung unabhän-

gig voneinander auf zwei gleichrangige Gründe gestützt: Sowohl der Versa-

gungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO als auch derjenige des § 290 Abs. 1

Nr. 6 InsO sind nach seiner Auffassung gegeben. Die gemäß § 575 Abs. 3

Nr. 2 ZPO erforderliche Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des

§ 574 Abs. 2 ZPO bezieht sich allein auf den Versagungsgrund des § 290

Abs. 1 Nr. 6 ZPO. In bezug auf den Tatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO

rügt die Rechtsbeschwerde lediglich einfache Rechtsfehler. Dies genügt nicht

(vgl. BGHZ 153, 254, 255 f; MünchKomm-ZPO/Wenzel, 2. Aufl. Aktualisie-

rungsband § 543 Rn. 8; vgl. auch BGH, Beschl. v. 2. Oktober 2003 - V ZB

72/02, NJW 2004, 72).

Im übrigen hat das Landgericht die Versagung der Restschuldbefreiung

nicht darauf gestützt, daß der Schuldner auf die Schreiben des Insolvenzver-

walters vom 7. November 2002 und vom 28. November 2002 (zunächst) keine

Kontoauszüge vorgelegt hatte. Vielmehr hat es den Verstoß gegen die in § 290

Abs. 1 Nr. 5 InsO bezeichneten Auskunfts- und Mitwirkungspflichten darin ge-

sehen, daß der Schuldner auf Fragen des Insolvenzverwalters zur Vorberei-

tung seines Sachverständigengutachtens vom 4. Februar 2002 und seines Be-

richtes vom 27. Juni 2002 das Girokonto bei der D. AG ver-

schwiegen hatte.

Im übrigen wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO von einer Begründung

abgesehen.

Fischer

Ganter

Vill

Cierniak

Lohmann