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BGH Beschluss vom 21.07.2005 – IX ZB 179/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. Juli 2005
in dem Verfahren auf Restschuldbefreiung
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 21. Juli 2005
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 6. Zivilkammer
des Landgerichts Aachen vom 14. Juli 2004 wird auf Kosten des
Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
4.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Auf Antrag der (weiteren) Beteiligten zu 2) und 3) hat das Amtsgericht
die vom Schuldner beantragte Restschuldbefreiung versagt. Dessen sofortige
Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der
Schuldner seinen Antrag weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7,
289 Abs. 2 Satz 1 InsO). Sie ist jedoch unzulässig, weil die Rechtssache keine
grundsätzliche Bedeutung hat; auch erfordert weder die Fortbildung des
Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-
dung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Das Landgericht hat die Versagung der Restschuldbefreiung unabhän-
gig voneinander auf zwei gleichrangige Gründe gestützt: Sowohl der Versa-
gungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO als auch derjenige des § 290 Abs. 1
Nr. 6 InsO sind nach seiner Auffassung gegeben. Die gemäß § 575 Abs. 3
Nr. 2 ZPO erforderliche Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des
§ 574 Abs. 2 ZPO bezieht sich allein auf den Versagungsgrund des § 290
Abs. 1 Nr. 6 ZPO. In bezug auf den Tatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO
rügt die Rechtsbeschwerde lediglich einfache Rechtsfehler. Dies genügt nicht
(vgl. BGHZ 153, 254, 255 f; MünchKomm-ZPO/Wenzel, 2. Aufl. Aktualisie-
rungsband § 543 Rn. 8; vgl. auch BGH, Beschl. v. 2. Oktober 2003 - V ZB
72/02, NJW 2004, 72).
Im übrigen hat das Landgericht die Versagung der Restschuldbefreiung
nicht darauf gestützt, daß der Schuldner auf die Schreiben des Insolvenzver-
walters vom 7. November 2002 und vom 28. November 2002 (zunächst) keine
Kontoauszüge vorgelegt hatte. Vielmehr hat es den Verstoß gegen die in § 290
Abs. 1 Nr. 5 InsO bezeichneten Auskunfts- und Mitwirkungspflichten darin ge-
sehen, daß der Schuldner auf Fragen des Insolvenzverwalters zur Vorberei-
tung seines Sachverständigengutachtens vom 4. Februar 2002 und seines Be-
richtes vom 27. Juni 2002 das Girokonto bei der D. AG ver-
schwiegen hatte.
Im übrigen wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO von einer Begründung
abgesehen.
Fischer
Ganter
Vill
Cierniak
Lohmann