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BGH Beschluss vom 21.07.2005 – IX ZR 105/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. Juli 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 21. Juli 2005
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom
25. März 2004 wird auf Kosten der Beklagten zu 4 und 5 zurück-
gewiesen.
Der Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde wird
auf 386.025,37 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-
bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
I.
Das Recht der Beklagten auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 GG)
wird durch die angefochtene Entscheidung nicht verletzt.
Ob der 18. oder der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts zuständig
war, kann offen bleiben. Selbst wenn mit den Beschwerdeführern davon aus-
zugehen wäre, der 18. Zivilsenat habe die Sache zu Unrecht von dem eigent-
lich zuständigen 19. Zivilsenat übernommen, läge darin keine Grundrechtsver-
letzung. Ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG liegt erst dann vor, wenn
der Geschäftsverteilungsplan objektiv willkürlich ausgelegt oder angewendet
worden ist (BVerfGE 3, 359, 364 f.; 29, 45, 48 f.; BVerfG NJW 1998, 3484).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
Die Auffassung, daß nach dem bei Eingang der Berufung maßgeblichen
Geschäftsverteilungsplan des Oberlandesgerichts für das Jahr 2002 der
Rechtsstreit dem 18. Zivilsenat als Spezialsenat zuzuordnen war, ist zumindest
vertretbar. Wortlaut (vgl. Ziff. 3a) und Systematik des Geschäftsverteilungs-
plans deuten darauf hin, daß schon damals der Spezialzuständigkeit gegen-
über der Zuständigkeit kraft Sachzusammenhangs der Vorrang eingeräumt
worden ist. Nach diesem Prinzip ist bei dem Oberlandesgericht bereits seit
2000 verfahren worden. Im Geschäftsverteilungsplan 2004 ist der Vorrang klar-
gestellt worden (Ziff. 2.3). Deutliche Bezüge zur Materie des Spezialsenats
- insbesondere wegen der Hilfsaufrechnung der Beklagten zu 4 und ihrer Wi-
derklage, die beide jetzt nicht mehr im Streit sind - leugnet die Beschwerde
nicht.
Die Übernahme des Rechtsstreits durch den 18. Zivilsenat des Oberlan-
desgerichts ist auch im Hinblick auf das eingeschlagene Verfahren nicht zu
beanstanden. Der Auffassung der Beschwerdeführer, zur Klärung der Zustän-
digkeit hätte eine Entscheidung des Präsidiums eingeholt werden müssen,
kann nicht gefolgt werden. In Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen
Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschl. v. 5. Oktober 1999 - X ARZ 247/99, NJW
2000, 80, 81) sieht der Geschäftsverteilungsplan vor, daß bei Meinungsver-
schiedenheiten unter den Senaten über die Zuständigkeit das Präsidium zu
entscheiden hat. Zu einer derartigen Meinungsverschiedenheit ist es im Streit-
fall jedoch nicht gekommen. Der Vorsitzenden des 18. Zivilsenates mögen zwar
nach Übernahme der Sache vom 19. Zivilsenat Zweifel gekommen sein. Solche
Zweifel stellen aber jedenfalls dann, wenn sie ausgeräumt wurden, keine Mei-
nungsverschiedenheit dar. Die Vorsitzende des 18. Zivilsenats hat es nicht et-
wa dem Dezernenten 1 des Oberlandesgerichts überlassen, die Zuständig-
keitsfrage zu entscheiden; sie hat das Problem lediglich mit diesem diskutiert
und sich sodann dessen Meinung, der 18. Zivilsenat habe die Sache zu Recht
übernommen, angeschlossen. Falls dies irrtümlich geschehen sein sollte, be-
gründet dies keine Willkür.
II.
Auch in der Sache besteht kein Anlaß für die Zulassung der Revision.
1. Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde hat das Beru-
fungsgericht die Frage nach der Gläubigerbenachteiligung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1
AnfG a.F.) und die Feststellung des zu leistenden Wertersatzes (§ 7 Abs. 1
AnfG a.F.) nicht in unzulässiger Weise vermengt. Von einem "groben Rechts-
fehler im Obersatz", der "wegen struktureller Wiederholungsgefahr" die Zulas-
sung der Revision erfordere, kann keine Rede sein.
Das Berufungsgericht hat im rechtlichen Ausgangspunkt seiner Prüfung
durchaus zwischen der objektiven Gläubigerbenachteiligung einerseits und der
Frage, wie - und auf welchen Zeitpunkt bezogen - der Wertersatz zu berechnen
ist, unterschieden. Seine Rechtsauffassung, daß für die Beurteilung beider
Fragen auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung abzu-
stellen ist, wird von den Beschwerdeführern geteilt. Sie ist auch zutreffend (vgl.
zur Gläubigerbenachteiligung BGH, Urt. v. 27. September 1990 - IX ZR 67/90,
WM 1990, 1981, 1984 m.w.N., zum Wertersatz nach § 37 Abs. 1 KO BGH, Urt.
v. 20. Februar 1980 - VIII ZR 48/79, NJW 1980, 1580, 1581). Der Erwägung
der Beschwerdeerwiderung, eine bis zum Schluß der letzten mündlichen Tat-
sachenverhandlung eingetretene Wertminderung sei vom Anfechtungsgegner
zu ersetzen, kann nur für den - hier nicht in Betracht kommenden - Fall gefolgt
werden, daß die Wertminderung beim Unterbleiben der anfechtbaren Rechts-
handlung nicht eingetreten wäre (Kilger/Huber, AnfG 8. Aufl. § 7 Anm. III 6).
Falls das Berufungsgericht trotz seines richtigen Ansatzes in der Folge
den Wertersatz auf einen falschen Zeitpunkt bezogen hätte, so läge darin le-
diglich ein schlichter Rechtsanwendungsfehler, der die Zulassung der Revision
nicht rechtfertigen könnte. Von einem solchen Rechtsanwendungsfehler kann
zudem nicht ausgegangen werden. Zwar hat das Berufungsgericht den Wert
der Anteile, die in anfechtbarer Weise abgetreten worden sein sollen, nach
dem Zeitpunkt ihrer Veräußerung bemessen und eine von den Beklagten vor-
getragene spätere Minderung ihres Wertes als "unzulässige Umgehung des
sich aus der ursprünglichen Kaufpreisvereinbarung ohne weiteres ergebenden
Wertersatzanspruchs" bezeichnet. Daraus folgt jedoch nicht, daß das Beru-
fungsgericht seinen rechtlichen Ansatz, entscheidend sei der Wert des wegge-
gebenen Gegenstands im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhand-
lung, aus dem Auge verloren hat. Die Beklagten haben behauptet, durch Er-
eignisse im Jahr 1995 sei der Wert der Geschäftsanteile auf Null gesunken.
Für den Zeitraum seit 1996 haben sie sogar ausdrücklich vorgetragen, daß
sich an der wirtschaftlichen Situation der B. nichts (jedenfalls nichts Wesentli-
ches) mehr geändert habe. Deshalb hat sich das Berufungsgericht zutreffend
nur mit den als maßgeblich bezeichneten Vorgängen des Jahres 1995 befaßt.
Wenn diese keine wertmindernde Wirkung hatten, durfte das Berufungsgericht
auch
im Zeitpunkt der
letzten mündlichen Tatsachenverhandlung
(18. Dezember 2003) noch den vollen Wert der Geschäftsanteile zugrunde le-
gen.
2. Daß das Berufungsgericht aus dem im Jahre 1995 vereinbarten Ver-
äußerungserlös auf den Verkehrswert der Geschäftsanteile geschlossen hat,
rechtfertigt eine Zulassung der Revision ebensowenig.
Der Verkehrswert eines Geschäftsanteils entspricht dem bei einer Ver-
äußerung an einen Dritten erzielbaren Preis (Rowedder/Bergmann, GmbHG
Rn. 19). In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, daß eine
Bewertung, die an einen konkreten Verkauf des betreffenden Gegenstands
anknüpfen kann, nicht nur zulässig ist, sondern gegenüber einer Schätzung,
die sich an allgemeinen Erfahrungswerten orientiert, sogar den Vorzug verdie-
nen kann (BGH, Urt. v. 17. März 1982 - IVa ZR 27/81, NJW 1982, 2497, 2498;
v. 14. Oktober 1992 - IV ZR 211/91, WM 1993, 343, 344). Die Nichtzulas-
sungsbeschwerde räumt denn auch ein, daß der Kaufpreis eine indizielle Be-
deutung für den Wert der Anteile haben und sogar eine "wichtige Orientie-
rungsgröße" sein konnte.
Wenn das Berufungsgericht davon gesprochen hat, es habe den "An-
schein", daß die veräußerten Geschäftsanteile zumindest den Wert gehabt hät-
ten, den der Erwerber als Gegenleistung zu zahlen bereit gewesen sei, so folgt
daraus nicht, daß es auf die Wertfeststellung die Regeln des Anscheinsbewei-
ses angewendet hat. Denn es hat diese Feststellung nicht ausschließlich auf
diesen "Anschein" gestützt, sondern weitere Indizien berücksichtigt, die darauf
hindeuten, daß der Kaufpreis dem tatsächlichen Verkehrswert entsprach. Des-
halb ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht jenem mehr als eine indi-
zielle Bedeutung beigemessen hat.
3. Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, der Verkehrswert der
Geschäftsanteile sei durch Ereignisse nach dem Verkauf nicht gemindert wor-
den, beruht dies nicht, wie die Nichtzulassungsbeschwerde geltend macht, auf
einer Verkennung der Beweislast. Zwar traf - entgegen der Ansicht der Be-
schwerdeerwiderung - die Klägerin die Beweislast für die Voraussetzungen des
Anfechtungsanspruchs einschließlich des nach § 7 Abs. 1 AnfG a.F. zu erset-
zenden Wertes. Eine Beweislastentscheidung hat das Berufungsgericht jedoch
nicht getroffen. Vielmehr hat es festgestellt, daß es für die spätere Befreiung
der T. GmbH von jeglicher Zahlungsverpflichtung "an einem sachlichen
Grund fehlte". Dies ist ersichtlich in dem Sinne gemeint, daß der Wert der An-
teile im Jahr 1995 nicht abgenommen hat (vgl. dazu auch unten zu 4.).
4. Dabei kann dem Berufungsgericht auch nicht der Vorwurf gemacht
werden, den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1
GG) verletzt zu haben. Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht,
die Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwä-
gung zu ziehen (BVerfG NJW 1994, 2683). Die Nichtzulassungsbeschwerde
macht geltend, das Berufungsgericht habe den Prozeßstoff nicht ausgeschöpft,
angebotene Beweise übergangen und das Ergebnis einer Beweisaufnahme
vorweggenommen. Konkret rügt sie jedoch nur die Nichterhebung des von den
Beklagten beantragten Sachverständigengutachtens und die - ihres Erachtens
verfehlte - Würdigung der vorgelegten Urkunden. Insofern ist ein Zulassungs-
grund (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO) nicht erkennbar. Das Berufungsgericht
hat den Vortrag der Beklagten zur Wertentwicklung im Jahre 1995 einschließ-
lich der vorgelegten Urkunden vollständig berücksichtigt und für unerheblich
- weil nicht nachvollziehbar und widersprüchlich - erachtet. Weshalb dies so
sei, ist im einzelnen dargelegt. Unter diesen Umständen kann, selbst wenn der
Standpunkt des Berufungsgerichts in der Sache verfehlt sein sollte, kein Ver-
stoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs angenommen werden (vgl. BVerfGE
86, 133, 145 f.; BVerfG NJW 1994, 2683).
5. Hinsichtlich der Verurteilung des Beklagten zu 5 beanstandet die
Nichtzulassungsbeschwerde, daß aus der Unwirksamkeit des Gesellschafter-
beschlusses, den der Beklagte zu 5 als für ihn bindend erachtet habe, ein
Schädigungsvorsatz im Sinne von § 826 BGB oder ein Vorsatz der Vollstre-
ckungsvereitelung im Sinne von § 288 StGB in Verbindung mit § 823 Abs. 2
BGB hergeleitet worden sei. Die Prüfung des Berufungsgerichts sei "nicht nur
im rechtlichen Obersatz", sondern insgesamt mangelhaft.
Damit ist ein Zulassungsgrund nicht dargelegt. Welcher "rechtliche O-
bersatz" vom Berufungsgericht unzutreffenderweise aufgestellt worden sei, ist
nicht erkennbar. Das Berufungsgericht hat nicht aus der Unwirksamkeit von
Gesellschafterbeschlüssen gefolgert, daß der Beklagte zu 5 vorsätzlich gehan-
delt habe. Es hat diese Annahme vielmehr darauf gestützt, daß dieser auf bei-
den Seiten maßgeblich an der Veräußerung der Geschäftsanteile beteiligt ge-
wesen sei und ihm somit alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände be-
kannt gewesen seien. Der von der Nichtzulassungsbeschwerde in Bezug ge-
nommene Vortrag, der Beklagte zu 5 habe im Dezember 1994 davon ausgehen
müssen, daß die D. die offene Forderung der Klägerin werde ausgleichen
können, ist unerheblich, weil es um eine (Rest-) Forderung gegen die Käuferin
BB. geht. Im übrigen hat der Beklagte zu 5 seinerzeit auch die D. als Sa-
nierungsfall eingeordnet. Vor diesem Hintergrund ist der Schluß des Beru-
fungsgerichts rechtlich möglich, dem Beklagten zu 5 sei das "deutliche Bild ei-
nes kollusiven Zusammenwirkens mit dem Ziel der Gläubigerbenachteiligung"
nicht verborgen geblieben.
Auf den Gesellschafterbeschluß vom 5. Dezember 1994 ist das Beru-
fungsgericht nur deshalb eingegangen, weil der Beklagte zu 5 gegen seine In-
anspruchnahme eingewendet hat, er sei aufgrund dieses Beschlusses zu dem
ihm vorgeworfenen Handeln verpflichtet gewesen. Diesen Einwand hat das
Berufungsgericht schon deshalb für unbeachtlich gehalten, weil der Beschluß
- was auch die Nichtzulassungsbeschwerde für möglich hält - formell nicht ord-
nungsgemäß gefaßt worden sei.
Fischer
Ganter
Vill
Cierniak
Lohmann