Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 21.07.2005 – IX ZR 150/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. Juli 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 21. Juli 2005
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle
vom 15. Mai 2002 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungs-
beschwerde nach einem Wert von 34.000,91 € (66.500 DM).
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft und auch
im übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Die Rechtssache hat weder
grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-
onsgerichts.
Die Frage der Beweislastverteilung bei behaupteten Vertragsverletzun-
gen eines Anwalts oder Steuerberaters ist in der Rechtsprechung des Bundes-
gerichtshofs seit langem geklärt. Die Beweislast trifft grundsätzlich den Man-
danten (z.B. BGH, Urt. v. 16. Oktober 1984 – VI ZR 304/82, NJW 1985, 264,
265; Urt. v. 4. Juni 1996 – IX ZR 246/95, NJW 1996, 2571), der damit auch den
Umfang des erteilten Mandats darzulegen und zu beweisen hat (BGH, Urt. v.
20. Juni 1996 - IX ZR 106/95, NJW 1996, 2929, 2931 unter II.1; Zugehör/
Fischer, Handbuch der Anwaltshaftung Rn. 1000). Das Berufungsurteil weicht
auch nicht vom Urteil des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 1. Juli
1971 (VII ZR 295/69, WM 1971, 1206) ab. In dem Fall, der jener Entscheidung
zugrunde lag, war die beklagte Steuerberatungsgesellschaft mit der Erstellung
der Steuerbilanzen und Steuererklärungen beauftragt gewesen. Verfahrensfeh-
ler, die eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) erfordern, sind dem Berufungsge-
richt nicht unterlaufen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs.
4 Satz 2 ZPO abgesehen.
Fischer
Ganter
Vill
Cierniak
Lohmann