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BGH Beschluss vom 21.07.2005 – IX ZR 150/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 150/02

BESCHLUSS

vom

21. Juli 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 21. Juli 2005

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-

sion in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle

vom 15. Mai 2002 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungs-

beschwerde nach einem Wert von 34.000,91 € (66.500 DM).

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft und auch

im übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Die Rechtssache hat weder

grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-

onsgerichts.

Die Frage der Beweislastverteilung bei behaupteten Vertragsverletzun-

gen eines Anwalts oder Steuerberaters ist in der Rechtsprechung des Bundes-

gerichtshofs seit langem geklärt. Die Beweislast trifft grundsätzlich den Man-

danten (z.B. BGH, Urt. v. 16. Oktober 1984 – VI ZR 304/82, NJW 1985, 264,

265; Urt. v. 4. Juni 1996 – IX ZR 246/95, NJW 1996, 2571), der damit auch den

Umfang des erteilten Mandats darzulegen und zu beweisen hat (BGH, Urt. v.

20. Juni 1996 - IX ZR 106/95, NJW 1996, 2929, 2931 unter II.1; Zugehör/

Fischer, Handbuch der Anwaltshaftung Rn. 1000). Das Berufungsurteil weicht

auch nicht vom Urteil des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 1. Juli

1971 (VII ZR 295/69, WM 1971, 1206) ab. In dem Fall, der jener Entscheidung

zugrunde lag, war die beklagte Steuerberatungsgesellschaft mit der Erstellung

der Steuerbilanzen und Steuererklärungen beauftragt gewesen. Verfahrensfeh-

ler, die eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Recht-

sprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) erfordern, sind dem Berufungsge-

richt nicht unterlaufen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs.

4 Satz 2 ZPO abgesehen.

Fischer

Ganter

Vill

Cierniak

Lohmann