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BGH Beschluss vom 21.07.2005 – IX ZR 178/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. Juli 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 21. Juli 2005
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlan-
desgerichts in Schleswig vom 15. Juni 2004 wird auf Kosten des
Beklagten zu 1 zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 50.361,84 €
festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft und auch
im übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Weder hat die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-
onsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Der Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts liegt nicht vor. Das Be-
rufungsgericht hat lediglich festgestellt, der Vortrag der Beklagten lasse nicht
erkennen, daß es überhaupt zu einer korrigierenden Beratung nach Zugang
des Schreibens vom 5. Oktober 1994 gekommen sei. Daher geht es nicht um
die im Urteil des VI. Zivilsenats vom 16. Oktober 1984 (VI ZR 304/82, NJW
1985, 264, 265) offen gelassene Frage einer Beweiserleichterung, wenn der
Rechtsanwalt nach unzureichender schriftlicher Belehrung im Haftpflichtprozeß
substantiiert behauptet, daß er später alles wieder richtig gestellt habe.
Die Frage, wann der Anscheinsbeweis für ein beratungsgerechtes Han-
deln zum Tragen kommt, wird nicht entscheidungserheblich; denn das Beru-
fungsgericht hat ein entsprechendes Verhalten der Kläger gemäß § 287 ZPO
festgestellt. Insoweit zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Zulassungs-
grund auf; ein solcher ist auch nicht ersichtlich.
Die Ausführungen zur Verjährung stehen in Einklang mit der Rechtspre-
chung des Senats.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-
satz 2 ZPO abgesehen.
Fischer
Ganter
Vill
Cierniak
Lohmann