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BGH Beschluss vom 21.07.2005 – IX ZR 178/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 178/04

BESCHLUSS

vom

21. Juli 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 21. Juli 2005

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlan-

desgerichts in Schleswig vom 15. Juni 2004 wird auf Kosten des

Beklagten zu 1 zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 50.361,84 €

festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft und auch

im übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Weder hat die Rechtssache

grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-

onsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Der Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts liegt nicht vor. Das Be-

rufungsgericht hat lediglich festgestellt, der Vortrag der Beklagten lasse nicht

erkennen, daß es überhaupt zu einer korrigierenden Beratung nach Zugang

des Schreibens vom 5. Oktober 1994 gekommen sei. Daher geht es nicht um

die im Urteil des VI. Zivilsenats vom 16. Oktober 1984 (VI ZR 304/82, NJW

1985, 264, 265) offen gelassene Frage einer Beweiserleichterung, wenn der

Rechtsanwalt nach unzureichender schriftlicher Belehrung im Haftpflichtprozeß

substantiiert behauptet, daß er später alles wieder richtig gestellt habe.

Die Frage, wann der Anscheinsbeweis für ein beratungsgerechtes Han-

deln zum Tragen kommt, wird nicht entscheidungserheblich; denn das Beru-

fungsgericht hat ein entsprechendes Verhalten der Kläger gemäß § 287 ZPO

festgestellt. Insoweit zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Zulassungs-

grund auf; ein solcher ist auch nicht ersichtlich.

Die Ausführungen zur Verjährung stehen in Einklang mit der Rechtspre-

chung des Senats.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-

satz 2 ZPO abgesehen.

Fischer

Ganter

Vill

Cierniak

Lohmann