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BGH Urteil vom 21.07.2005 – IX ZR 193/01

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

IX ZR 193/01

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 21. Juli 2005 P r e u ß , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 675

Zu den Pflichten eines Rechtsanwalts, der den Auftrag erhält, den Anspruch eines

Mandanten durchzusetzen, welcher nicht sicher benennen kann, wer von mehreren

in Betracht kommenden Personen sein Vertragspartner ist.

BGH, Urteil vom 21. Juli 2005 - IX ZR 193/01 - OLG München

LG München I

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 23. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter

Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird - unter Verwerfung des Rechts-

mittels in Höhe von 1.249,71 DM nebst Zinsen - das Urteil des

19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 31. Mai

2001 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als es zum

Nachteil des Klägers erkannt hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-

verfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von den beklagten Rechtsanwälten Schadensersatz,

weil es ihnen nicht gelungen sei, einen ihm zustehenden Honoraranspruch

durchzusetzen. Seiner Darstellung nach hatte er am 7. Juli 1993 mündlich den

Auftrag erhalten, eine "Management-Analyse" in den neuen Bundesländern

durchzuführen, die leitende Mitarbeiter zu privatisierender Gesellschaften be-

traf. Den Auftrag hatte der Zeuge G. erteilt, der Mitarbeiter der damali-

gen Treuhandanstalt war, ein Büro in den Kanzleiräumen der Rechtsanwälte

S. unterhielt und einer mit der Privatisierung befaßten "Steue-

rungsgruppe" der Treuhandanstalt angehörte. Der Kläger führte Befragungen

durch und hielt Seminare ab. Das ihm seiner Ansicht nach zustehende Honorar

stellte er zunächst der "Treuhandanstalt Steuerungsgruppe", zu Händen von

G. , in Rechnung, dann den Rechtsanwälten S. mit

dem Zusatz "Steuerungsgruppe der Treuhand". Alle in Betracht kommenden

Auftraggeber - insbesondere die Rechtsanwälte S. , die da-

malige Treuhandanstalt und die P.

mbH - lehnten es ab, die Rechnungen des Klägers zu be-

gleichen.

Noch im Jahr 1993 beauftragte der Kläger die beklagten Rechtsanwälte

mit der Durchsetzung seines Honoraranspruchs, den er mit insgesamt netto

70.752,30 DM bezifferte. Die Beklagten erhoben Klage gegen die Rechtsanwäl-

te S. als vermeintliche Mitglieder der "Steuerungsgruppe"

und verkündeten G. den Streit. Die Klage wurde mit Urteil vom

3. Februar 1995 abgewiesen, weil G. für die Treuhandanstalt gehandelt

habe und die Rechtsanwälte S. nicht einmal Mitglieder der "Steu-

erungsgruppe" gewesen seien. Eine am 25. Juli 1996 gegen G. als

Vertreter ohne Vertretungsmacht eingereichte Klage wurde wegen Verjährung

abgewiesen.

Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger zunächst

insgesamt

144.621,60 DM verlangt. Das Landgericht hat die Beklagten zur Zahlung von

104.530,91 DM verurteilt. In Höhe von 7.798,50 DM haben die Beklagten das

Urteil hingenommen. Auf ihre die weitergehende Verurteilung betreffende Beru-

fung hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen bis auf einen Betrag von

(weiteren) 24.730,40 DM, der die Kosten des Prozesses gegen die Rechtsan-

wälte S. betraf; die Anschlußberufung des Klägers hat es

zurückgewiesen. Mit seiner Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung

des landgerichtlichen Urteils sowie die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung

weiterer 25.090,69 DM als Zinsschaden.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist wegen eines Betrages von 1.249,71 DM nebst Zinsen

unzulässig, welcher die auf die Anwaltskosten des Vorprozesses entfallende

Umsatzsteuer betrifft. Insoweit ist die Revision nicht begründet worden (§ 554a

Abs. 1 ZPO a.F.). Die weitergehende Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhe-

bung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das

Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Schadenser-

satz wegen des nicht durchgesetzten Honorars und des Zinsschadens verneint,

weil es nicht Aufgabe der Beklagten gewesen sei, den Vertragspartner des Klä-

gers zu ermitteln. Wer im Rechtssinne Auftraggeber gewesen sei, habe sich

nicht klären lassen. Der Kläger habe selbst nicht gewußt, wen er als Auftragge-

ber habe ansehen sollen; die Rollen der "Steuerungsgruppe" und von G.

seien unklar geblieben. Auch eine Streitverkündung gegenüber allen in Be-

tracht kommenden Auftraggebern hätte nicht zur Feststellung des richtigen An-

spruchsgegners geführt. Ersetzt verlangen könne der Kläger daher nur die ver-

geblich aufgewandten Kosten des Prozesses gegen die Rechtsanwälte S.

abzüglich der auf das Anwaltshonorar entfallenden Umsatz-

steuer von 1.249,71 DM.

II.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

1. Auf der Grundlage des vom Berufungsgericht angenommenen Sach-

verhalts hätte der Kläger von G. Erfüllung des am 7. Juli 1993 ge-

schlossenen Vertrages oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen

können (§ 179 Abs. 1 BGB). Die Vorschrift des § 179 Abs. 1 BGB gilt entspre-

chend, wenn der Vertreter einen Vertrag namens einer nicht, noch nicht oder

nicht mehr existenten Person geschlossen hat (BGHZ 63, 45, 48 f; 105, 283,

285; Staudinger/Schilken, BGB (2004) § 179 Rn. 22 ff; Soergel/Leptien, BGB

13. Aufl. § 179 Rn. 9; MünchKomm-BGB/Schramm, 4. Aufl. § 179 Rn. 11 f; Er-

man/Palm, BGB 11. Aufl. § 179 Rn. 19) oder namens einer noch zu benennen-

den Person, deren Namen er später nicht angibt (BGHZ 129, 136, 149 f). G.

hat einen Auftrag erteilt, ohne daß über den Auftraggeber gesprochen

worden ist. Nach den Grundsätzen des unternehmensbezogenen Handelns war

dieser Auftrag dem Geschäftsherrn zuzurechnen (vgl. RGZ 67, 148, 149; BGHZ

91, 148, 152; 92, 259, 268; BGH, Urt. v. 13. Oktober 1994 - IX ZR 25/94, NJW

1995, 43, 44). Wer "Geschäftsherr" war, wer also die Befragungen und Semina-

re veranstalten und vor allem bezahlen sollte, war und blieb ungeklärt, weil

G. die dazu notwendigen Angaben schuldig geblieben ist.

2. Die Ansicht des Berufungsgerichts, im Wege der Streitverkündung

lasse sich der richtige Anspruchsgegner nicht feststellen, trifft nur dann zu,

wenn der Anspruchsteller im Verhältnis zu jedem in Betracht kommenden An-

spruchsgegner beweispflichtig ist. Im Falle des § 179 Abs. 1 BGB trifft die Be-

weislast jedoch den Vertreter, nicht den Anspruchsteller. Der Kläger hätte also

G. verklagen und den als Auftraggeber in Betracht kommenden natürli-

chen und juristischen Personen - der Treuhandanstalt, den Rechtsanwälten

S. ,

der

P.

mbH - den Streit verkünden können.

Dann wäre ihm ein Anspruchsgegner sicher gewesen.

Entweder hätte G. den im Rahmen des § 179 Abs. 1 BGB ihm

obliegenden Beweis geführt, namens und in Vollmacht der Treuhandanstalt o-

der eines anderen Auftraggebers gehandelt zu haben. Dann hätte dies auch im

Folgeprozeß des Klägers gegen die Treuhandanstalt oder den sonstigen Auf-

traggeber festgestanden (§§ 74, 68 ZPO). Die Treuhandanstalt oder der sonsti-

ge Auftraggeber hätte auch die Kosten des erfolglosen Rechtsstreits gegen

G. erstatten müssen, weil das wahrheitswidrige Leugnen, der Auftrag-

geber gewesen zu sein, Nebenpflichten aus dem Vertrag mit dem Kläger

schuldhaft verletzt hätte. Eine Streitverkündung gegen bis dahin nicht bekannte

Auftraggeber hätte noch während des Prozesses erfolgen können.

Oder G. hätte den Beweis nicht führen können. Dann wäre er

gemäß § 179 Abs. 1 BGB dem Kläger nach dessen Wahl zur Erfüllung oder

zum Schadensersatz verpflichtet gewesen. Das hätte sogar dann gegolten,

wenn G. eine Einlassung dazu verweigert hätte, in wessen Namen er

gehandelt hat, oder sich dazu mit Nichtwissen erklärt hätte. Grundsätzlich ist

zwar der Anspruchsteller im Rahmen des § 179 Abs. 1 BGB darlegungs- und

beweispflichtig für das Tatbestandsmerkmal "Handeln in fremden Namen"

(Staudinger/Schilken, aaO Rn. 26; Palandt/Heinrichs, BGB 64. Aufl. § 179

Rn. 10). Für die Vertretungsmacht trifft jedoch den Vertreter die Beweislast (vgl.

auch BGHZ 99, 50, 52). Bei entsprechender Anwendung des § 179 Abs. 1 BGB

auf ein Handeln für eine nicht bestimmte oder nicht existente Person gilt glei-

ches für die Frage, ob die angeblich vertretene Person bestimmt wurde oder

existent ist.

3. Aufgabe der Beklagten wäre es gewesen, dem Kläger diese Zusam-

menhänge zu erläutern, ihm eine Klage gegen G. aus § 179 Abs. 1

BGB zu empfehlen und ihm zu raten, den als Auftraggeber in Betracht kom-

menden natürlichen und juristischen Personen den Streit zu verkünden. Das

haben sie auch ihrem eigenen Vorbringen nach nicht getan. Nach der Vermu-

tung beratungsgerechten Verhaltens (vgl. BGHZ 123, 311, 314 ff) hätte der

Kläger diese Ratschläge befolgt und entsprechenden Klageauftrag erteilt. Dann

hätte er seinen Honoraranspruch nicht verloren. Entweder wäre der wirkliche

Auftraggeber - für diesen bindend - ermittelt worden (§§ 74, 68 ZPO), oder G.

wäre nach Wahl des Klägers zur Erfüllung oder zum Schadensersatz

verurteilt worden.

III.

Die Sache ist nicht entscheidungsreif. Das Berufungsgericht wird zu prü-

fen haben, ob und in welcher Höhe dem Kläger ein Honoraranspruch zustand.

Die Beklagten haben den Umfang des von G. erteilten Auftrags bestrit-

ten und Mängel der vom Kläger erbrachten Leistungen eingewandt. Hinsichtlich

des zusätzlich geltend gemachten Zinsschadens wird zu prüfen sein, ob dieser

auch bei rechtzeitiger Klage gegen G. oder den "wirklichen" Auftragge-

ber eingetreten und gegebenenfalls von diesem als Verzugsschaden zu erset-

zen gewesen wäre.

Fischer

Raebel

Vill

Cierniak

Lohmann