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BGH Urteil vom 21.07.2005 – IX ZR 193/01
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 21. Juli 2005 P r e u ß , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 675
Zu den Pflichten eines Rechtsanwalts, der den Auftrag erhält, den Anspruch eines
Mandanten durchzusetzen, welcher nicht sicher benennen kann, wer von mehreren
in Betracht kommenden Personen sein Vertragspartner ist.
BGH, Urteil vom 21. Juli 2005 - IX ZR 193/01 - OLG München
LG München I
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter
Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird - unter Verwerfung des Rechts-
mittels in Höhe von 1.249,71 DM nebst Zinsen - das Urteil des
19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 31. Mai
2001 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als es zum
Nachteil des Klägers erkannt hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-
verfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger verlangt von den beklagten Rechtsanwälten Schadensersatz,
weil es ihnen nicht gelungen sei, einen ihm zustehenden Honoraranspruch
durchzusetzen. Seiner Darstellung nach hatte er am 7. Juli 1993 mündlich den
Auftrag erhalten, eine "Management-Analyse" in den neuen Bundesländern
durchzuführen, die leitende Mitarbeiter zu privatisierender Gesellschaften be-
traf. Den Auftrag hatte der Zeuge G. erteilt, der Mitarbeiter der damali-
gen Treuhandanstalt war, ein Büro in den Kanzleiräumen der Rechtsanwälte
S. unterhielt und einer mit der Privatisierung befaßten "Steue-
rungsgruppe" der Treuhandanstalt angehörte. Der Kläger führte Befragungen
durch und hielt Seminare ab. Das ihm seiner Ansicht nach zustehende Honorar
stellte er zunächst der "Treuhandanstalt Steuerungsgruppe", zu Händen von
G. , in Rechnung, dann den Rechtsanwälten S. mit
dem Zusatz "Steuerungsgruppe der Treuhand". Alle in Betracht kommenden
Auftraggeber - insbesondere die Rechtsanwälte S. , die da-
malige Treuhandanstalt und die P.
mbH - lehnten es ab, die Rechnungen des Klägers zu be-
gleichen.
Noch im Jahr 1993 beauftragte der Kläger die beklagten Rechtsanwälte
mit der Durchsetzung seines Honoraranspruchs, den er mit insgesamt netto
70.752,30 DM bezifferte. Die Beklagten erhoben Klage gegen die Rechtsanwäl-
te S. als vermeintliche Mitglieder der "Steuerungsgruppe"
und verkündeten G. den Streit. Die Klage wurde mit Urteil vom
3. Februar 1995 abgewiesen, weil G. für die Treuhandanstalt gehandelt
habe und die Rechtsanwälte S. nicht einmal Mitglieder der "Steu-
erungsgruppe" gewesen seien. Eine am 25. Juli 1996 gegen G. als
Vertreter ohne Vertretungsmacht eingereichte Klage wurde wegen Verjährung
abgewiesen.
Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger zunächst
insgesamt
144.621,60 DM verlangt. Das Landgericht hat die Beklagten zur Zahlung von
104.530,91 DM verurteilt. In Höhe von 7.798,50 DM haben die Beklagten das
Urteil hingenommen. Auf ihre die weitergehende Verurteilung betreffende Beru-
fung hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen bis auf einen Betrag von
(weiteren) 24.730,40 DM, der die Kosten des Prozesses gegen die Rechtsan-
wälte S. betraf; die Anschlußberufung des Klägers hat es
zurückgewiesen. Mit seiner Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung
des landgerichtlichen Urteils sowie die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung
weiterer 25.090,69 DM als Zinsschaden.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist wegen eines Betrages von 1.249,71 DM nebst Zinsen
unzulässig, welcher die auf die Anwaltskosten des Vorprozesses entfallende
Umsatzsteuer betrifft. Insoweit ist die Revision nicht begründet worden (§ 554a
Abs. 1 ZPO a.F.). Die weitergehende Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhe-
bung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das
Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Schadenser-
satz wegen des nicht durchgesetzten Honorars und des Zinsschadens verneint,
weil es nicht Aufgabe der Beklagten gewesen sei, den Vertragspartner des Klä-
gers zu ermitteln. Wer im Rechtssinne Auftraggeber gewesen sei, habe sich
nicht klären lassen. Der Kläger habe selbst nicht gewußt, wen er als Auftragge-
ber habe ansehen sollen; die Rollen der "Steuerungsgruppe" und von G.
seien unklar geblieben. Auch eine Streitverkündung gegenüber allen in Be-
tracht kommenden Auftraggebern hätte nicht zur Feststellung des richtigen An-
spruchsgegners geführt. Ersetzt verlangen könne der Kläger daher nur die ver-
geblich aufgewandten Kosten des Prozesses gegen die Rechtsanwälte S.
abzüglich der auf das Anwaltshonorar entfallenden Umsatz-
steuer von 1.249,71 DM.
II.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
1. Auf der Grundlage des vom Berufungsgericht angenommenen Sach-
verhalts hätte der Kläger von G. Erfüllung des am 7. Juli 1993 ge-
schlossenen Vertrages oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen
können (§ 179 Abs. 1 BGB). Die Vorschrift des § 179 Abs. 1 BGB gilt entspre-
chend, wenn der Vertreter einen Vertrag namens einer nicht, noch nicht oder
nicht mehr existenten Person geschlossen hat (BGHZ 63, 45, 48 f; 105, 283,
285; Staudinger/Schilken, BGB (2004) § 179 Rn. 22 ff; Soergel/Leptien, BGB
13. Aufl. § 179 Rn. 9; MünchKomm-BGB/Schramm, 4. Aufl. § 179 Rn. 11 f; Er-
man/Palm, BGB 11. Aufl. § 179 Rn. 19) oder namens einer noch zu benennen-
den Person, deren Namen er später nicht angibt (BGHZ 129, 136, 149 f). G.
hat einen Auftrag erteilt, ohne daß über den Auftraggeber gesprochen
worden ist. Nach den Grundsätzen des unternehmensbezogenen Handelns war
dieser Auftrag dem Geschäftsherrn zuzurechnen (vgl. RGZ 67, 148, 149; BGHZ
91, 148, 152; 92, 259, 268; BGH, Urt. v. 13. Oktober 1994 - IX ZR 25/94, NJW
1995, 43, 44). Wer "Geschäftsherr" war, wer also die Befragungen und Semina-
re veranstalten und vor allem bezahlen sollte, war und blieb ungeklärt, weil
G. die dazu notwendigen Angaben schuldig geblieben ist.
2. Die Ansicht des Berufungsgerichts, im Wege der Streitverkündung
lasse sich der richtige Anspruchsgegner nicht feststellen, trifft nur dann zu,
wenn der Anspruchsteller im Verhältnis zu jedem in Betracht kommenden An-
spruchsgegner beweispflichtig ist. Im Falle des § 179 Abs. 1 BGB trifft die Be-
weislast jedoch den Vertreter, nicht den Anspruchsteller. Der Kläger hätte also
G. verklagen und den als Auftraggeber in Betracht kommenden natürli-
chen und juristischen Personen - der Treuhandanstalt, den Rechtsanwälten
S. ,
der
P.
mbH - den Streit verkünden können.
Dann wäre ihm ein Anspruchsgegner sicher gewesen.
Entweder hätte G. den im Rahmen des § 179 Abs. 1 BGB ihm
obliegenden Beweis geführt, namens und in Vollmacht der Treuhandanstalt o-
der eines anderen Auftraggebers gehandelt zu haben. Dann hätte dies auch im
Folgeprozeß des Klägers gegen die Treuhandanstalt oder den sonstigen Auf-
traggeber festgestanden (§§ 74, 68 ZPO). Die Treuhandanstalt oder der sonsti-
ge Auftraggeber hätte auch die Kosten des erfolglosen Rechtsstreits gegen
G. erstatten müssen, weil das wahrheitswidrige Leugnen, der Auftrag-
geber gewesen zu sein, Nebenpflichten aus dem Vertrag mit dem Kläger
schuldhaft verletzt hätte. Eine Streitverkündung gegen bis dahin nicht bekannte
Auftraggeber hätte noch während des Prozesses erfolgen können.
Oder G. hätte den Beweis nicht führen können. Dann wäre er
gemäß § 179 Abs. 1 BGB dem Kläger nach dessen Wahl zur Erfüllung oder
zum Schadensersatz verpflichtet gewesen. Das hätte sogar dann gegolten,
wenn G. eine Einlassung dazu verweigert hätte, in wessen Namen er
gehandelt hat, oder sich dazu mit Nichtwissen erklärt hätte. Grundsätzlich ist
zwar der Anspruchsteller im Rahmen des § 179 Abs. 1 BGB darlegungs- und
beweispflichtig für das Tatbestandsmerkmal "Handeln in fremden Namen"
(Staudinger/Schilken, aaO Rn. 26; Palandt/Heinrichs, BGB 64. Aufl. § 179
Rn. 10). Für die Vertretungsmacht trifft jedoch den Vertreter die Beweislast (vgl.
auch BGHZ 99, 50, 52). Bei entsprechender Anwendung des § 179 Abs. 1 BGB
auf ein Handeln für eine nicht bestimmte oder nicht existente Person gilt glei-
ches für die Frage, ob die angeblich vertretene Person bestimmt wurde oder
existent ist.
3. Aufgabe der Beklagten wäre es gewesen, dem Kläger diese Zusam-
menhänge zu erläutern, ihm eine Klage gegen G. aus § 179 Abs. 1
BGB zu empfehlen und ihm zu raten, den als Auftraggeber in Betracht kom-
menden natürlichen und juristischen Personen den Streit zu verkünden. Das
haben sie auch ihrem eigenen Vorbringen nach nicht getan. Nach der Vermu-
tung beratungsgerechten Verhaltens (vgl. BGHZ 123, 311, 314 ff) hätte der
Kläger diese Ratschläge befolgt und entsprechenden Klageauftrag erteilt. Dann
hätte er seinen Honoraranspruch nicht verloren. Entweder wäre der wirkliche
Auftraggeber - für diesen bindend - ermittelt worden (§§ 74, 68 ZPO), oder G.
wäre nach Wahl des Klägers zur Erfüllung oder zum Schadensersatz
verurteilt worden.
III.
Die Sache ist nicht entscheidungsreif. Das Berufungsgericht wird zu prü-
fen haben, ob und in welcher Höhe dem Kläger ein Honoraranspruch zustand.
Die Beklagten haben den Umfang des von G. erteilten Auftrags bestrit-
ten und Mängel der vom Kläger erbrachten Leistungen eingewandt. Hinsichtlich
des zusätzlich geltend gemachten Zinsschadens wird zu prüfen sein, ob dieser
auch bei rechtzeitiger Klage gegen G. oder den "wirklichen" Auftragge-
ber eingetreten und gegebenenfalls von diesem als Verzugsschaden zu erset-
zen gewesen wäre.
Fischer
Raebel
Vill
Cierniak
Lohmann