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BGH Beschluss vom 21.07.2005 – IX ZR 247/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 247/02

BESCHLUSS

vom

21. Juli 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 21. Juli 2005

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 1. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Je-

na vom 10. Oktober 2002 wird auf Kosten des Beklagten zurück-

gewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

130.304,28 € festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat indes-

sen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung

(§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder

die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Re-

visionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

1. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde meint, das Berufungsgericht

weiche bei seiner Auslegung des Schreibens vom 13. Januar 1998 von der

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab, trifft dies nicht zu. In der Recht-

sprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß ein Verzicht schlüssig

erklärt werden kann, sofern der Verzichtswille deutlich zum Ausdruck gekom-

men ist (BGH, Urt. v. 21. November 1985 - VII ZR 305/84, WM 1986, 366, 367;

Beschl. v. 23. Oktober 1998 - BLw 40/98, WM 1999, 190), wobei grundsätzlich

strenge Anforderungen zu stellen sind (BGH, Urt. v. 22. Juni 1995 - VII ZR

118/94, ZIP 1995, 1195, 1196; v. 29. November 1995 - VIII ZR 293/94, ZIP

1996, 129, 130).

Das Berufungsgericht hat entgegen der Nichtzulassungsbeschwerde

weder einen Verzicht vermutet noch angenommen, ein Verzicht sei im Zweifel

weit auszulegen. Es hat auch nicht die Auffassung vertreten, daß neben dem

Anspruchsberechtigten selbst ein Dritter den Verzicht erklären könne. Vielmehr

hat es festgestellt, daß der Verzicht durch die Zessionare S. und D.

selbst abgegeben wurde. Diese Auslegung des Berufungsgerichts ist möglich.

2. Auf die weiteren Ausführungen der Nichtzulassungsbeschwerde

kommt es damit nicht mehr an.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2

ZPO).

Fischer

Ganter

Vill

Cierniak

Lohmann