BGH Beschluss vom 21.07.2005 – VII ZR 244/04
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. Juli 2005
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2005 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Haß, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka
und die Richterin Safari Chabestari
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom
22. September 2004 wird zurückgewiesen.
Bedenken gegen die Erwägungen des Berufungsgerichts zur
Unzulässigkeit des Feststellungsantrags rechtfertigen die Zulassung
nicht, weil ein Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO
nicht gegeben ist.
Im übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht
geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter
denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz
ZPO).
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Gegenstandswert: 100.000,00 €
Dressler
Haß
Wiebel
Kniffka
Safari Chabestari