Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 21.07.2005 – VII ZR 244/04

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

21. Juli 2005

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2005 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Haß, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka

und die Richterin Safari Chabestari

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom

22. September 2004 wird zurückgewiesen.

Bedenken gegen die Erwägungen des Berufungsgerichts zur

Unzulässigkeit des Feststellungsantrags rechtfertigen die Zulassung

nicht, weil ein Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO

nicht gegeben ist.

Im übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht

geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter

denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz

ZPO).

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Gegenstandswert: 100.000,00 €

Dressler

Haß

Wiebel

Kniffka

Safari Chabestari