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BGH Beschluss vom 22.07.2005 – 1 StR 84/05

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 84/05

BESCHLUSS

vom

22. Juli 2005

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter Anstiftung zum Mord

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2005 beschlossen:

Auf Antrag des Wahlverteidigers Prof. Dr. W. wird für des-

sen Tätigkeit im Revisionsverfahren eine Pauschgebühr in Höhe

von 3.075 Euro festgesetzt.

Gründe:

Der Antragssteller war durch die Angeklagte mit der Fertigung der

Revisionsschrift gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22. Oktober

2004 beauftragt, bevor ihm dann durch die Angeklagte "das Mandat entzogen"

wurde.

Auf seinen Antrag war gemäß § 42 Abs. 1 RVG eine Pauschgebühr für

seine Tätigkeit im Revisionsverfahren festzustellen, welche aufgrund der

Schwierigkeit des Verfahrens und des Umfangs der angefallenen Akten in Hö-

he des doppelten Höchstbetrags der gesetzlichen Gebühren eines Wahlan-

walts festzusetzen war.

Herr RiBGH Dr. Kolz ist infolge Urlaubs an der Unterschrift verhindert.

Nack Nack Hebenstreit

Elf Graf