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BGH Beschluss vom 25.07.2005 – II ZR 327/03

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

II ZR 327/03

BESCHLUSS

vom

25. Juli 2005

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Juli 2005 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,

Kraemer, Caliebe und Dr. Reichart einstimmig

beschlossen:

Die Parteien werden darauf hingewiesen, daß der Senat beabsich-

tigt, die Revision des Klägers durch Beschluß gemäß § 552 a ZPO

zurückzuweisen.

Gründe

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Die von der Revision aufgeworfene Frage der Verfassungswidrigkeit der

§§ 327 a ff. AktG ist nicht klärungsbedürftig, weil sich die Verfassungsmäßigkeit

dieser Regelungen aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

ergibt. Die Revision hat dementsprechend auch keine Erfolgsaussicht.

Die Revision sieht selbst, daß das Hinausdrängen von Minderheitsaktio-

nären (sog. "Squeeze out") im Verfahren gemäß §§ 327 a ff. AktG nach den

Grundsätzen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

vom

23. August 2000 (1 BvR 147/97, ZIP 2000, 1670 = NJW 2001, 279) verfas-

sungsrechtlich unter dem Blickwinkel des Art. 14 Abs. 1 GG nicht zu beanstan-

den ist, wenn die Aktionäre dafür wirtschaftlich "voll" entschädigt werden. Dies

ist durch die gesetzliche Regelung hinreichend gewährleistet.

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1. Daß die Abfindung in einem ersten Schritt von dem Hauptaktionär als

Schuldner festgelegt wird (§ 327 b Abs. 1 Satz 1 AktG), ist ohne Bedeutung,

weil ihre Angemessenheit gemäß § 327 c Abs. 2 Satz 2, 3 AktG durch einen

oder mehrere sachverständige Prüfer zu prüfen ist; diese werden auch nicht

von dem Hauptaktionär, sondern auf seinen Antrag vom Gericht ausgewählt

und bestellt. Durch die Verweisung in § 327 c Abs. 2 Satz 4 AktG auf die für

Abschlußprüfer geltenden Bestimmungen (§ 293 d AktG i.V.m. §§ 319 Abs. 1-3,

323 HGB) ist sichergestellt, daß es sich um unabhängige Prüfer handelt (vgl.

auch §§ 43 ff. WPO). Damit hat das Gesetz geeignete Maßnahmen ergriffen,

um das Interesse des Hauptaktionärs an einer möglichst niedrigen Abfindung

nicht zur Geltung kommen zu lassen. Soweit die Revision auf die "in den letzten

Jahren mit Wirtschaftsprüfern gemachten Erfahrungen" (§ 291 ZPO) verweist,

kann das nicht dazu führen, einen ganzen Berufsstand in Mißkredit zu bringen,

der wie wohl kaum ein anderer über die hier erforderliche Sachkunde hinsicht-

lich der Unternehmensbewertung verfügt und zur Objektivität verpflichtet ist.

Bezeichnenderweise vermag auch die Revision einen geeigneteren Berufs-

stand nicht anzugeben. Gegenüber einer schuldhaften Falschbewertung des

Prüfers ist der Aktionär zudem durch Schadensersatzansprüche gemäß

§§ 327 c Abs. 2 Satz 4, 293 d Abs. 2 AktG, 323 HGB geschützt (vgl. Hüffer,

AktG 6. Aufl. § 293 d Rdn. 5).

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2. Hinzu kommt, daß der Gesetzgeber mit dem Spruchverfahren eine

weitere - gerichtliche - Überprüfungsmöglichkeit geschaffen hat, welche nach

dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 23. August 2000 aaO

schon für sich allein die von Verfassungs wegen gebotene "Sicherung dafür"

bietet, "daß ein zum Ausscheiden gezwungener Aktionär erhält, was seine ge-

sellschaftliche Beteiligung an dem arbeitenden Unternehmen wert ist" (vgl. auch

BVerfGE 100, 289, 303). Entgegen der Ansicht der Revision fordert das Bun-

desverfassungsgericht damit nicht, daß die effektive Zahlung der Abfindung

durch eine absolut insolvenzfeste Sicherheit gewährleistet werden müsse. Fehl

geht es deshalb, soweit die Revision als verfassungswidrig bemängelt, daß die

Zahlung der festgelegten Barabfindung gemäß § 327 b Abs. 3 AktG "nur" durch

eine von dem Hauptaktionär beizubringende Garantieerklärung eines in

Deutschland zugelassenen Kreditinstituts gesichert werde, weil ein solches

Kreditinstitut auch wirtschaftlich zusammenbrechen könne. "Wirtschaftlich zu-

sammenbrechen" kann auch die Gesellschaft, welcher der Aktionär angehört.

Eine Insolvenzgefahr besteht bei öffentlich-rechtlichen Banken wegen der Ge-

währträgerhaftung ohnehin nicht und ist auch bei anderen Kreditinstituten be-

kanntlich gering. Der Gesetzgeber muß nicht für alle theoretisch denkbaren

Möglichkeiten Vorsorge treffen. Angesichts der ihm nach der Rechtsprechung

des Bundesverfassungsgerichts zukommenden Einschätzungsprärogative ist

§ 327 b Abs. 3 AktG insoweit von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.

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3. Ebensowenig ist es - entgegen der Ansicht der Revision - verfas-

sungswidrig, daß § 327 b Abs. 3 AktG bei wörtlicher Auslegung eine Sicherung

durch Bankgarantie nur für die vom Hauptaktionär festgelegte (und durch einen

Prüfer bestätigte) Abfindung, nicht aber für einen eventuellen, im Spruchverfah-

ren gerichtlich festgesetzten Mehrbetrag vorschreibt und der Hauptaktionär als

Schuldner während des u.U. Jahre dauernden Spruchverfahrens in Vermö-

gensverfall geraten kann. Das Risiko einer Insolvenz des Zahlungspflichtigen ist

ein allgemeines Gläubigerrisiko, vor dem ein Aktionär bei anderen Struktur-

maßnahmen sogar insgesamt nicht geschützt wird (vgl. OLG Hamburg NZG

2003, 539, 543; 2003, 978 f.). So hat das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v.

27. Januar 1999 - 1 BvR 1805/94, NJW 1999, 1699) die Regelungen der

§§ 291 ff. AktG, die ebenfalls in die grundrechtlich geschützte Eigentumsposi-

tion der außenstehenden Aktionäre einer Aktiengesellschaft eingreifen, für ver-

fassungsgemäß erklärt, ohne die gänzlich fehlende Insolvenzsicherung für

Ausgleichs- und Abfindungsansprüche nach §§ 304, 305 AktG zu rügen (vgl.

dazu BVerfGE 14, 263, 287). Sonach ist die fehlende Insolvenzsicherung des

bloßen (eventuellen) Mehrbetrages, um den es hier geht, von Verfassungs we-

gen erst recht nicht zu beanstanden, zumal die in § 327 c Abs. 2 Satz 2 AktG

vorgeschriebene Angemessenheitsprüfung durch unabhängige Prüfer (vgl. o-

ben 1) eine Gewähr dafür bietet, daß es im Spruchverfahren im Regelfall nicht

zu erheblichen Mehrbeträgen kommen wird. Andererseits wäre die von der Re-

vision geforderte Bankgarantie in unbestimmter Höhe wenig praktikabel, weil

auf seiten der Kreditinstitute dazu aus grundsätzlichen Erwägungen nur eine

geringe Bereitschaft besteht (vgl. Hasselbach in Kölner Komm.z.WpÜG § 327 b

AktG Rdn. 31).

Goette

Kurzwelly

Kraemer

Caliebe

Reichart

Vorinstanzen:

LG Hannover, Entscheidung vom 08.04.2003 - 26 O 6/03 -

OLG Celle, Entscheidung vom 15.10.2003 - 9 U 101/03 -