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BGH Beschluss vom 26.07.2005 – 3 StR 108/05
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. Juli 2005
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Juli 2005 gemäß
§ 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Aurich vom 17. November 2004 wird
a) das Verfahren in den Fällen II. 20. bis 33. der Urteilsgründe
eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des
Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten
der Staatskasse zur Last;
b) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert
und neu gefasst, dass der Angeklagte des schweren sexuel-
len Missbrauchs von Kindern in elf Fällen, des sexuellen
Missbrauchs von Kindern in acht Fällen und der Verbreitung
pornografischer Schriften schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des
Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsver-
fahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss-
brauchs von Kindern in elf Fällen, sexuellen Missbrauchs von Kindern in acht
Fällen, sexuellen Missbrauchs einer Jugendlichen in 14 Fällen und Verbreitung
pornografischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und
sechs Monten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Re-
vision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren ge-
mäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte in den
Fällen II. 20. bis 33. der Urteilsgründe wegen sexuellen Missbrauchs einer Ju-
gendlichen verurteilt worden ist. Die teilweise Einstellung hat die Änderung und
Neufassung des Schuldspruchs und den Wegfall der in den Fällen II. 20. bis
33. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen von jeweils einem Jahr Frei-
heitsstrafe zur Folge. In dem nach der Einstellung verbleibenden Umfang hat
die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung aus den
Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalt keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt von der teilweisen
Einstellung des Verfahrens unberührt. Der Senat schließt im Hinblick auf den
Unrechtsgehalt der verbleibenden Taten, der Einsatzstrafe von zwei Jahren
acht Monaten und den übrigen verbleibenden Einzelstrafen (zehnmal zwei Jah-
re drei Monate, dreimal zwei Jahre, einmal ein Jahr zehn Monate, dreimal ein
Jahr drei Monate, einmal neun Monate, einmal vier Monate) aus, dass die
Strafkammer, hätte sie die nunmehr weggefallenen Einzelstrafen außer Be-
tracht gelassen, auf eine niedrigere als die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe
erkannt hätte. Im übrigen erweist sich die Gesamtstrafe im Hinblick darauf,
dass in den verbleibenden Fällen der sexuelle Missbrauch im Regelfall in der
Durchführung von Geschlechtsverkehr bestand, in mehreren Fällen nach den
Feststellungen einer Vergewaltigung nahe kam und sich die Tatserien gegen
zwei Kinder richteten, die er jeweils deflorierte, auch als angemessen im Sinne
des § 354 Abs. 1 a und Abs. 1 b Satz 3 StPO.
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