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BGH Beschluss vom 26.07.2005 – 3 StR 128/05
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 128/05 vom 26. Juli 2005 in der Strafsache gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Juli 2005 einstimmig beschlos- sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 11. August 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Rüge der Verletzung von § 26 a Abs. 1 Nr. 3 StPO durch den Beschluß der Strafkammer vom 27. Oktober 2003 ist unzulässig. Die Revision teilt die in dem Be- schluß in Bezug genommenen, schon vor der Anbringung des Ablehnungsgesuchs abgegebenen dienstlichen Erklärungen, mit denen die Strafkammer begründet, daß das Gesuch ausschließlich zu verfahrensfremden Zwecken erfolgt ist, (mit Ausnah- me der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden Richters) nicht mit. Im übrigen wäre die Rüge auch unbegründet. Bei der gegebenen Sachlage hat die Strafkammer zu Recht angenommen, daß durch die Ablehnung nur verfahrensfremde Zwecke ver- folgt werden sollten.
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