Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 26.07.2005 – 3 StR 241/05

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. Juli 2005

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Juli 2005 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Oldenburg vom 24. Januar 2005 im Schuldspruch dahin

geändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs ei-

nes Kindes in fünf Fällen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und

die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstande-

nen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs ei-

nes Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in

drei Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei weiteren

Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten ver-

urteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er

die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur

den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbe-

gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Soweit der Angeklagte in den Fällen II. 1. bis 3. der Urteilsgründe jeweils

auch wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen nach § 174 Abs. 1

Nr. 3 StGB verurteilt worden ist, hindert § 78 StGB aus den in der Antrags-

schrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen die Ahndung. Dem-

entsprechend war der Schuldspruch zu ändern.

Der Senat schließt mit dem Generalbundesanwalt aus, dass sich dies

auf die Einzelstrafen ausgewirkt hat. Bei den tragenden Zumessungsgesichts-

punkten hat die Kammer auf Umstände abgestellt, die sie in gleicher Weise

hätte berücksichtigen dürfen, wenn nur Verurteilungen nach § 176 StGB erfolgt

wären. Der - zu Unrecht - tateinheitlich angenommene sexuelle Missbrauch von

Schutzbefohlenen wird bei der Darstellung der Zumessungsgesichtspunkte von

der Kammer nicht erwähnt. Zudem können verjährte Taten, wenn auch nicht mit

demselben Gewicht wie nicht verjährte, bei der Strafzumessung strafschärfend

berücksichtigt werden.

Tolksdorf Miebach Pfister

Becker Hubert