BGH Beschluss vom 26.07.2005 – 3 StR 241/05
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. Juli 2005
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Juli 2005 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Oldenburg vom 24. Januar 2005 im Schuldspruch dahin
geändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs ei-
nes Kindes in fünf Fällen schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und
die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstande-
nen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs ei-
nes Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in
drei Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei weiteren
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten ver-
urteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er
die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur
den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbe-
gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Soweit der Angeklagte in den Fällen II. 1. bis 3. der Urteilsgründe jeweils
auch wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen nach § 174 Abs. 1
Nr. 3 StGB verurteilt worden ist, hindert § 78 StGB aus den in der Antrags-
schrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen die Ahndung. Dem-
entsprechend war der Schuldspruch zu ändern.
Der Senat schließt mit dem Generalbundesanwalt aus, dass sich dies
auf die Einzelstrafen ausgewirkt hat. Bei den tragenden Zumessungsgesichts-
punkten hat die Kammer auf Umstände abgestellt, die sie in gleicher Weise
hätte berücksichtigen dürfen, wenn nur Verurteilungen nach § 176 StGB erfolgt
wären. Der - zu Unrecht - tateinheitlich angenommene sexuelle Missbrauch von
Schutzbefohlenen wird bei der Darstellung der Zumessungsgesichtspunkte von
der Kammer nicht erwähnt. Zudem können verjährte Taten, wenn auch nicht mit
demselben Gewicht wie nicht verjährte, bei der Strafzumessung strafschärfend
berücksichtigt werden.
Tolksdorf Miebach Pfister
Becker Hubert