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BGH Beschluss vom 26.07.2005 – 4 StR 22/05
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. Juli 2005
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Juli 2005 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Stralsund vom 26. August 2004 wird mit
der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die An-
ordnung über die Nichtanrechnung der einstweiligen Un-
terbringung des Angeklagten in der Wohngruppe des
A. - -F. in L. entfällt.
2. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten Kosten und
Auslagen seines Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 74 JGG).
Gründe:
Die Jugendkammer hat den zu den Tatzeiten 14 bzw. 15 Jahre alten
Angeklagten wegen einer Vielzahl von Straftaten, darunter schwere Banden-
diebstähle und Brandstiftungen, unter Einbeziehung eines weiteren Urteils, zu
einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren verurteilt und angeordnet, daß eine
Anrechnung der einstweiligen Unterbringung des Angeklagten in der Wohn-
gruppe des A. - -F. in L. auf die erkannte Jugendstrafe un-
terbleibt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die
Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat lediglich hinsichtlich der
Nichtanrechnung der Zeit der einstweiligen Unterbringung des Angeklagten in
einem Kinderheim (§ 72 Abs. 4 JGG) Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im
Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 14. April
2005 dazu ausgeführt:
„Keinen Bestand kann allerdings die in dem Urteil erfolgte Anordnung der Nichtanrechnung der Zeit der einstweiligen Unterbringung in einem Kinderheim nach § 52a Satz 2 JGG haben (UA S. 62). Die Nichtanrechnung der Untersuchungs- haft oder einer anderen Freiheitsentziehung „aus erzieheri- schen Gründen“ (§ 52a Abs. 1 Satz 2 2. Alt. JGG) kommt grundsätzlich nur in den Fällen in Betracht, in denen bei de- ren Anrechnung aus zeitlichen Gründen keine ausreichende erzieherische Wirkung durch die Vollstreckung der Jugend- strafe mehr gewährleistet ist (BGH NStZ 1996, 233 unter Hin- weis auf BGHSt 37, 75, 78; vgl. auch BGHR JGG § 52a An- rechnung 2). Die Jugendkammer hat demgegenüber die aus- drücklich auf „erzieherische Gründe“ gestützte Versagung der Anrechnung dahingehend begründet, dass die Unterbringung des Angeklagten in dem Kinderheim „auf ihn keine erzieheri- sche Einwirkung“ gehabt habe. Obwohl dem Angeklagten in dem Heim professionelle Hilfe zuteil geworden sei, habe die- se ihn nicht erreicht. Er habe gewährte Freiheiten miss- braucht, sei zweimal abgängig gewesen und habe mindestens einen weiteren Ladendiebstahl begangen (UA S. 62). Die Ju- gendkammer hat damit die Nichtanrechnung der Freiheitsent- ziehung als eine Art Sanktionsmittel eingesetzt, um dem Sich- verweigern des Angeklagten jeglicher erzieherischer Einfluss- nahme während der Unterbringung in dem Kinderheim zu be- gegnen. Das entspricht jedoch nicht dem Sinn der Regelung des § 52a Abs. 1 Satz 2 JGG. Ebenso wie der Untersu- chungshaft kommt auch der sonstigen freiheitsentziehenden Maßnahme auch im JGG vorrangig der Zweck der Sicherung der Durchführung des Verfahrens zu. Dies bedeutet, dass zwar eine bereits durch die Freiheitsentziehung beim Ange- klagten eingetretene erzieherische Wirkung die Festsetzung einer niedrigeren Jugendstrafe rechtfertigen kann (vgl. § 18 Abs. 2 JGG), nicht jedoch, dass das Ausbleiben einer solchen Wirkung zur Nichtanrechnung der Freiheitsentziehung auf die verhängte Jugendstrafe führen darf. Vielmehr ist die Jugend- strafe so zu bemessen, dass sich auch bei Anrechnung der
erlittenen Freiheitsentziehung ihre erzieherische Wirkung noch entfalten kann (vgl. BGH NStZ 1996, 233; BGHSt 37, 75, 77). Dass das Erziehungsziel angesichts der Dauer der verhängten Jugendstrafe von drei Jahren und der festgestell- ten „hohen Strafempfindlichkeit“ des Angeklagten B. bei Anrechnung der fast ein Jahr betragenden Unterbringungszeit nicht erreicht werden kann, lässt sich dem Urteilstext nicht entnehmen (UA S. 12, 58 ff).“
Dem schließt sich der Senat an. Da nach den getroffenen Feststellungen
eine andere Entscheidung nicht in Frage kommt, kann der Senat in der Sache
selbst entscheiden, daß die Nichtanrechnung der einstweiligen Unterbringung
entfällt.
Maatz Kuckein Athing
Solin-Stojanovi(cid:1) Sost-Scheible