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BGH Beschluss vom 26.07.2005 – 4 StR 271/05

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 271/05

vom

26. Juli 2005

in dem Sicherungsverfahren

gegen

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Juli 2005 einstim- mig beschlossen:

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landge- richts Traunstein vom 15. März 2005 wird als unbegründet ver- worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldig- ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Ausspruch über die Maßregel gemäß §§ 69, 69 a Abs. 1 Satz 3 StGB geän- dert und wie folgt neu gefaßt: "Dem Angeklagten darf für die Dau- er von fünf Jahren keine Fahrerlaubnis erteilt werden". Hat der Täter - wie hier - keine (in- oder ausländische) Fahrerlaubnis und liegen die Voraussetzungen des § 69 StGB vor, so wird gemäß § 69 a Abs. 1 Satz 3 StGB nur die Sperre angeordnet (vgl. BGHSt 44, 194, 196).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen.

Maatz Kuckein Athing

Solin-Stojanovi(cid:1) Ernemann