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BGH Beschluß vom 26.07.2005 – 5 StR 230/05
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 26. Juli 2005 in der Strafsache gegen
wegen versuchten Mordes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2005
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Berlin vom 15. Dezember 2004 nach § 349
Abs. 4 StPO im Maßregelausspruch mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
G r ü n d e
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bedrohung in Tateinheit
mit Sachbeschädigung, wegen Nötigung und wegen versuchten Mordes in
Tateinheit mit versuchter Brandstiftung mit Todesfolge und in weiterer Tat-
einheit mit Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jah-
ren und vier Monaten verurteilt. Außerdem hat es seine Unterbringung in ei-
nem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Angeklag-
ten ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen
den Schuld- und Strafausspruch richtet. Demgegenüber hat die Maßregelan-
ordnung keinen Bestand, weil die Voraussetzungen der Unterbringung ge-
mäß § 63 StGB nicht ausreichend dargetan worden sind.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts reichte die Ehefrau des
Angeklagten Ende März 2004 die Scheidung ein. Der Angeklagte, der eine
Trennung nicht hinnehmen wollte, bedrängte die Nebenklägerin, von einer
Scheidung Abstand zu nehmen. Da er in diesem Zusammenhang auch Dro-
hungen ausstieß, verließ die Nebenklägerin die gemeinsame Wohnung und
zog zu ihren Eltern. Dort versuchte der Angeklagte im Mai 2004, mit Gewalt
einzudringen, weil er vermutete, daß seine Ehefrau in der Wohnung mit ei-
nem anderen Mann zusammen wäre. Erst als die Nebenklägerin drohte, die
Polizei zu alarmieren, gab er sein Vorhaben auf.
Im Anschluß begab er sich zu der Gartenlaube seiner Schwiegerel-
tern, wo er seinen Schwiegervater mit vorgehaltenem Messer dazu zwang,
für ihn eine telefonische Verbindung mit der Nebenklägerin herzustellen.
Während des Telefonats mit seiner Ehefrau hielt er seine Schwiegereltern
weiterhin mit dem Messer in Schach. Als er merkte, daß die Polizei benach-
richtigt worden war, ließ er sich das Messer abnehmen und brach weinend
zusammen.
Etwa eine Woche später stieg er nachts in die Wohnung seiner
Schwägerin ein, da die Nebenklägerin dort übernachtete. Er bedrohte seine
Ehefrau mit einem Messer und schüttete aus einem mitgebrachten Kanister
eineinhalb Liter Benzin in Richtung auf die Nebenklägerin und ihre Schwester
aus. Dabei erklärte er, er würde das Benzin entzünden, wenn seine Ehefrau
nicht mit ihm käme. Zunächst gelang es beiden Frauen, dem Angeklagten
das bereits angezündete Feuerzeug – der Angeklagte führte insgesamt drei
Feuerzeuge mit sich – abzunehmen. Ein erneuter Versuch, das Benzin mit
einem zweiten Feuerzeug in Brand zu setzen, scheiterte daran, daß ein
durch die Hilferufe der Frauen alarmierter benachbarter Polizeibeamter den
Angeklagten überwältigen konnte.
2. Hinsichtlich der ersten beiden Tatkomplexe hat das sachverständig
beratene Landgericht eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit
des Angeklagten nicht auszuschließen vermocht. Es ist jedoch bei der dritten
Tat in Übereinstimmung mit dem psychiatrischen Sachverständigen trotz ei-
ner insoweit mißverständlichen Wendung im Urteil davon ausgegangen, daß
in diesem Fall die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erheblich einge-
schränkt gewesen sei.
Als Grundlage für die Anwendung des § 21 StGB hat die Strafkammer
eine dauerhaft bestehende Fehlentwicklung der Persönlichkeit des Angeklag-
ten angenommen, die eine schwere seelische Abartigkeit darstelle. In allen
drei Fällen habe sich der Angeklagte aufgrund der akuten Trennungslage in
einem situationsübergreifenden Zustand der Dekompensation dieser Fehl-
entwicklung befunden. Im dritten Fall komme hinzu, daß der Angeklagte bei
dieser Tat – möglicherweise auch nur demonstrativ – suizidal gewesen sei,
weshalb hier von dem Vorliegen einer erheblichen Einschränkung der Steue-
rungsfähigkeit auszugehen sei. Zur Anordnung der Unterbringung des Ange-
klagten in einem psychiatrischen Krankenhaus hat das Landgericht ausge-
führt, daß diese Persönlichkeitsfehlentwicklung die Gefahr in sich berge, daß
es bei jedem Verlust einer engen Bezugsperson zu erneuter Dekompensati-
on mit entsprechenden Verhaltensweisen und damit zu weiteren schwerwie-
genden Straftaten kommen könne.
II.
Diese Feststellungen und Bewertungen sind nicht geeignet, die An-
ordnung der Unterbringung gemäß § 63 StGB zu rechtfertigen.
1. Diese setzt zunächst die positive Feststellung eines länger andau-
ernden, nicht nur vorübergehenden Defekts voraus, der zumindest eine er-
hebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB be-
gründet, und ferner, daß der Täter in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat
begangen hat, die auf den die Annahme der §§ 20, 21 StGB rechtfertigenden
dauerhaften Defekt zurückzuführen ist (st. Rspr., BGH NStZ 1999, 128,
129 m.w.N.). Dabei können auch nicht pathologisch bedingte Störungen An-
laß für eine Unterbringung nach § 63 StGB sein, wenn sie in ihrem Gewicht
den krankhaften seelischen Störungen entsprechen (BGHSt 34, 22, 28). Die
Diagnose einer wie auch immer gearteten Persönlichkeitsstörung läßt zu-
nächst für sich genommen eine Aussage über die Frage der Schuldfähigkeit
des Täters nicht zu (vgl. BGHSt 42, 385, 388 m. Anm. Kröber/Dannhorn
NStZ 1998, 80, 81; Jähnke in LK 11. Aufl. § 20 Rdn. 67 f.). Vielmehr bedarf
es einer Gesamtschau der Täterpersönlichkeit und ihrer Entwicklung, um
feststellen zu können, ob die Persönlichkeitsstörung des Täters sein Leben
vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen wie eine krankhafte seelische
Störung – auch im Hinblick auf seine Fähigkeit zu normgemäßen Verhalten –
stört, belastet oder einengt (vgl. BGHSt 37, 397, 401; BGH NStZ 2000, 585).
Diesen Anforderungen genügen die Urteilsgründe nicht.
2. Bereits die Bewertung der vom Landgericht beschriebenen Persön-
lichkeitsfehlentwicklung läßt besorgen, daß Eigenschaften und Verhaltens-
weisen, die durchaus auch bei schuldfähigen Menschen vorkommen können,
ohne weiteres als Symptome einer die Schuldfähigkeit erheblich beeinträch-
tigenden seelischen Abartigkeit angesehen werden. So führt die Strafkam-
mer zur Begründung der Persönlichkeitsstörung des Angeklagten aus, daß
dieser Versagungen kaum zu überwinden vermöge, zu selbstschonendem
Verhalten neige und diese Tendenzen durch die enge Bindung zu einer Be-
zugsperson (hier Ehefrau) zu kompensieren suche. Dabei setze er Zwangs-
mechanismen, aber auch histrionische Mittel ein, was im Normalfall auch
ohne größere Komplikationen gelinge. Falls der Verlust der Bezugsperson
drohe oder bereits erfolgt sei, komme es zu depressiven Verstimmungen bis
hin zu (auch) demonstrativen, ein Hilfesuchen signalisierenden Selbsttö-
tungsversuchen.
3. Daß das Landgericht auf der Grundlage dieser Erwägungen das
Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB nicht ausschließen bzw. bei
dem dritten Tatkomplex die Voraussetzungen als gegeben erachtet hat, be-
schwert den Angeklagten nicht. Doch ist damit der für die Anordnung der Un-
terbringung nach § 63 StGB erforderliche positive Nachweis eines länger
andauernden Defektes nicht erbracht. Die dazu getroffenen Feststellungen
besagen insoweit nur, daß der Angeklagte aufgrund seiner schwierigen Per-
sönlichkeitsstruktur in konflikthaften Grenzsituationen in einen Zustand gera-
ten kann, der die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit im Sinne
des § 21 StGB rechtfertigt. Psychische Auffälligkeiten, welche die Vorausset-
zungen einer schweren seelischen Abartigkeit nicht erreichen, in bestimmten
Konfliktsituationen bei besonderer psychischer Belastung die Voraussetzun-
gen aber erfüllen und zur erheblichen Einschränkung der Steuerungsfähig-
keit führen, reichen für eine Unterbringung nach § 63 StGB regelmäßig nicht
aus (vgl. BGHSt 42, 385, 390; BGH, Beschluß vom 1. September 1998
– 4 StR 367/98).
Harms Häger Basdorf
Gerhardt Schaal