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BGH Beschluss vom 27.07.2005 – 2 StR 312/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 312/05

BESCHLUSS

vom

27. Juli 2005

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Juli 2005 gemäß

§§ 46, 346 Abs. 2 StPO beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revisi-

on gegen das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 13. April

2005 und der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Re-

visionsgerichts werden als unbegründet verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten am 13. April 2005 wegen schwe-

rer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs

Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit Schreiben vom

20. April 2005, das am 28. April 2005 beim Landgericht eingegangen ist, Revi-

sion eingelegt. Das Landgericht hat das Rechtsmittel durch Beschluss vom

18. Mai 2005 wegen Versäumung der Revisionseinlegungsfrist gemäß § 346

Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Der Antrag des Angeklagten auf Wie-

dereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsein-

legungsfrist und sein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts bleiben

ohne Erfolg.

Das Landgericht hat die Revision zu Recht als unzulässig, weil verspätet

eingelegt, verworfen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann dem Ange-

klagten nicht gewährt werden, weil er die Fristversäumnis verschuldet hat. Der

in Haft befindliche Angeklagte hat sein Rechtsmittel erst am letzten Tag der

Rechtsmittelfrist in einem verschlossenen Umschlag in der Justizvollzugsan-

stalt zur Post gegeben. Er konnte daher nicht davon ausgehen, dass das

Schreiben noch am gleichen Tag beim Landgericht Mühlhausen eingehen wür-

de. Sein Vorbringen, er habe die mündliche Rechtsmittelbelehrung so verstan-

den, dass es zur Fristwahrung ausreiche, wenn er sein Schreiben, "innerhalb

einer Woche auf den Weg gebe", räumt sein Verschulden nicht aus, zumal der

Pflichtverteidiger des Angeklagten erklärt hat, dass auch er den Angeklagten

über das Rechtsmittel der Revision und die Fristen in diesem Zusammenhang

belehrt habe.

Rissing-van Saan Otten Roth-

fuß

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