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BGH Beschluss vom 27.07.2005 – 2 StR 312/05
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. Juli 2005
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Juli 2005 gemäß
§§ 46, 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revisi-
on gegen das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 13. April
2005 und der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Re-
visionsgerichts werden als unbegründet verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten am 13. April 2005 wegen schwe-
rer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs
Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit Schreiben vom
20. April 2005, das am 28. April 2005 beim Landgericht eingegangen ist, Revi-
sion eingelegt. Das Landgericht hat das Rechtsmittel durch Beschluss vom
18. Mai 2005 wegen Versäumung der Revisionseinlegungsfrist gemäß § 346
Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Der Antrag des Angeklagten auf Wie-
dereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsein-
legungsfrist und sein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts bleiben
ohne Erfolg.
Das Landgericht hat die Revision zu Recht als unzulässig, weil verspätet
eingelegt, verworfen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann dem Ange-
klagten nicht gewährt werden, weil er die Fristversäumnis verschuldet hat. Der
in Haft befindliche Angeklagte hat sein Rechtsmittel erst am letzten Tag der
Rechtsmittelfrist in einem verschlossenen Umschlag in der Justizvollzugsan-
stalt zur Post gegeben. Er konnte daher nicht davon ausgehen, dass das
Schreiben noch am gleichen Tag beim Landgericht Mühlhausen eingehen wür-
de. Sein Vorbringen, er habe die mündliche Rechtsmittelbelehrung so verstan-
den, dass es zur Fristwahrung ausreiche, wenn er sein Schreiben, "innerhalb
einer Woche auf den Weg gebe", räumt sein Verschulden nicht aus, zumal der
Pflichtverteidiger des Angeklagten erklärt hat, dass auch er den Angeklagten
über das Rechtsmittel der Revision und die Fristen in diesem Zusammenhang
belehrt habe.
Rissing-van Saan Otten Roth-
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