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BGH Beschluss vom 27.07.2005 – 5 StR 242/05
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 27. Juli 2005 in der Strafsache gegen
wegen Steuerhinterziehung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2005
beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Be-
gründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 8. März 2004 wird zurückgewie-
sen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil wird
nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Revision zu
tragen.
G r ü n d e
Der Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten gegen die Versäu-
mung der Revisionsbegründungsfrist bleibt ohne Erfolg, da – wie der Gene-
ralbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 14. Juni 2005 zutreffend ausge-
führt hat – die Übergabe der vom Angeklagten selbst verfaßten Revisionsbe-
gründung nicht den Formerfordernissen des § 345 Abs. 2 StPO entspricht,
mithin die versäumte Handlung nicht prozeßordnungsgemäß nachgeholt
wurde (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die Revision ist damit als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht inner-
halb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO formgerecht begründet worden ist.
Harms Häger Basdorf
Gerhardt Schaal