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BGH Beschluss vom 27.07.2005 – 5 StR 242/05

5. Strafsenat

5 StR 242/05

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 27. Juli 2005 in der Strafsache gegen

wegen Steuerhinterziehung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2005

beschlossen:

1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Be-

gründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts

Frankfurt am Main vom 8. März 2004 wird zurückgewie-

sen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil wird

nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Revision zu

tragen.

G r ü n d e

Der Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten gegen die Versäu-

mung der Revisionsbegründungsfrist bleibt ohne Erfolg, da – wie der Gene-

ralbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 14. Juni 2005 zutreffend ausge-

führt hat – die Übergabe der vom Angeklagten selbst verfaßten Revisionsbe-

gründung nicht den Formerfordernissen des § 345 Abs. 2 StPO entspricht,

mithin die versäumte Handlung nicht prozeßordnungsgemäß nachgeholt

wurde (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Die Revision ist damit als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht inner-

halb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO formgerecht begründet worden ist.

Harms Häger Basdorf

Gerhardt Schaal