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BGH Beschluss vom 27.07.2005 – 5 StR 285/05
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 27. Juli 2005 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen schweren Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2005
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten M wird das Urteil
des Landgerichts Berlin vom 1. April 2005 nach § 349
Abs. 4 StPO im gesamten Strafausspruch gegen diesen
Angeklagten aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten M
und die Revision des Angeklagten B werden nach
§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Der Angeklagte B hat die Kosten seiner Revision zu
tragen.
4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Revision des Angeklagten M , an eine allgemeine
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat beide Angeklagte wegen acht – gemeinschaftlich
begangener – Verbrechen für schuldig befunden, im einzelnen der (beson-
ders, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) schweren räuberischen Erpressung in zwei
Fällen, des (besonders) schweren Raubes in zwei Fällen, der versuchten
(besonders) schweren räuberischen Erpressung in zwei Fällen, davon in ei-
nem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, des Raubes in Tat-
einheit mit gefährlicher Körperverletzung und der räuberischen Erpressung.
Es hat gegen den Angeklagten M eine Gesamtfreiheitsstrafe von
sechs Jahren und fünf Monaten verhängt, gegen den Angeklagten B
eine Jugendstrafe von drei Jahren und drei Monaten. Die Revision des An-
geklagten M hat zum Strafausspruch mit der Sachrüge Erfolg, zum
Schuldspruch ist die Revision wie diejenige des Angeklagten B insge-
samt unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Verfahrensrüge des Angeklagten B ist – jenseits der zutref-
fenden Ausführungen des Generalbundesanwalts – auch deshalb bereits
unzulässig, weil es an der Mitteilung des einverständlich verlesenen Jugend-
gerichtshilfeberichts fehlt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2. Eine Änderung der auf umfassenden Geständnissen der Angeklag-
ten beruhenden Schuldsprüche ist nicht geboten. Verurteilungsgegenstand
ist eine innerhalb von knapp drei Wochen verübte Tatserie mit weitgehend
gleichförmig verwirklichten Einzeltaten; dabei drohten die Angeklagten jun-
gen, meist halbwüchsigen Männern, überwiegend mit einem Messer, Gewalt
an, um ihnen Mobiltelefone und Bargeld wegzunehmen oder abzupressen;
zweimal wurde ein Opfer zusätzlich auch geschlagen.
3. Angesichts des beträchtlichen Gewichts der Tatserie wäre eine
noch mildere Bestrafung des bei Tatbegehung 19 Jahre und sieben Monate
alten, gemäß § 105 Abs. 1 JGG nach Jugendstrafrecht beurteilten Angeklag-
ten B auch dann nicht in Betracht gekommen, wenn die Jugendkammer
bei ihm – trotz der zutreffend bejahten Schuldschwere und schädlichen Nei-
gungen – für die Parallelwertung nach Erwachsenenstrafrecht jeweils minder
schwere Fälle bejaht hätte.
4. Der Angeklagte M beanstandet indes zutreffend die Strafrah-
menwahl der Jugendkammer, welche die Annahme minder schwerer Fälle
(§ 250 Abs. 3, § 249 Abs. 2 StGB) abgelehnt hat.
Die Jugendkammer hat für beide Angeklagte gleichermaßen gewichti-
ge Strafmilderungsgründe aufgeführt, insbesondere ihre frühen umfassenden
Geständnisse und ihre – ungeachtet jugendstaatsanwaltlicher und -gericht-
licher Verwarnungen – bisherige Unbestraftheit; aus den auch gruppendy-
namisch und zu weiten Teilen jugendtümlich geprägten Taten erlösten die
Angeklagten insgesamt jeweils nur etwa 200 €. Auch wenn die Initiative zu
der Tatserie von dem – im Rahmen der mittäterschaftlichen Absprache auch
unmittelbar gewalttätiger vorgehenden – Angeklagten M ausging,
kommt bei diesem Angeklagten der starke Druck seiner schwierigen Famili-
en- und Finanzverhältnisse als erheblicher individueller Milderungsgrund hin-
zu. Er ist nicht einmal zwei Jahre älter als der aufgrund der Anwendung von
Jugendstrafrecht milder bestrafte Mitangeklagte, mit dem er seit Schulzeiten
gut befreundet ist und dessen individueller Entwicklungsstand im wesentli-
chen gleich zu beurteilen ist. Schließlich ist er noch deutlich geringer vorbe-
lastet als der Mitangeklagte.
Der Senat befürchtet ungeachtet der rechtsfehlerfrei herangezogenen
Strafschärfungsgründe aus dem Tatbild der sorgfältig geplanten, insbesonde-
re angesichts der massiven Verängstigung der meisten Opfer besonders ge-
wichtigen Tatserie, daß das Gesamtgewicht der genannten Strafmilderungs-
gründe in der für die Ablehnung minder schwerer Fälle maßgeblichen tatge-
richtlichen Gesamtwürdigung, in der die belastenden Umstände als erheblich
schwerer wiegend im Vergleich zu den Strafmilderungsgründen bewertet
worden sind, im Ergebnis nicht vollständig berücksichtigt worden sind. Es
kommt hinzu, daß Feststellungen zur Herkunft und Staatsangehörigkeit des
im Ausland geborenen Angeklagten M im angefochtenen Urteil – an-
ders als bei dem Mitangeklagten – fehlen, so daß eventuell hieraus erwach-
sende weitere Strafmilderungsgründe außer Betracht geblieben sein könn-
ten.
Der Senat verweist die Sache, da sich das Verfahren nurmehr gegen
den erwachsenen Angeklagten richtet, an eine allgemeine Strafkammer zu-
rück (BGHSt 35, 267). Angesichts des Wertungsfehlers besteht kein Anlaß
zur Aufhebung von Feststellungen nach § 353 Abs. 2 StPO, so daß das neue
Tatgericht an sämtliche bisher getroffenen Feststellungen gebunden ist und
nur solche neuen Feststellungen treffen darf, die diesen nicht widersprechen.
Hierbei werden allerdings insbesondere die bislang fehlenden Erkenntnisse
über Herkunft und Ausländereigenschaft des Angeklagten mit ihren etwaigen
Auswirkungen nachzuholen sein.
Harms Häger Basdorf
Gerhardt Schaal