BGH Beschluss vom 28.07.2005 – I ZB 68/05
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. Juli 2005
in der Beschwerdesache
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. Juli 2005 durch den Vorsitzen-
den Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg,
Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann
beschlossen:
Die Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Frankfurt am Main - 3. Zivilkammer - vom 15. April 2005 wird auf Kosten der Beklag- ten als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 630,10 €
Gründe
Gegen den Beschluß, durch den die Berufung als unzulässig verworfen worden ist, findet grundsätzlich die Rechtsbeschwerde statt (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Das vom Ehemann der Beklagten unterzeichnete, als Widerspruch bezeichnete Schreiben vom 26. April 2005 ist zwar als Rechtsbeschwerde anzusehen. Bei der Einlegung der Rechtsbe- schwerde müssen sich die Parteien aber von einem beim Bundesge- richtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 78 Abs.1 Satz 4 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ullmann
v. Ungern-Sternberg
Bornkamm
Schaffert
Bergmann