Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 28.07.2005 – III ZB 80/04

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. Juli 2005

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2005 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und

Dr. Herrmann

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluß der

Zivilkammer 53 des Landgerichts Berlin vom 31. August 2004 - 53

S 150/04 - wird auf seine Kosten verworfen.

Beschwerdewert: 1.334,47 €

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m.

§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Jedoch hat die Rechtssache weder grundsätzliche

Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer

einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-

Entgegen der Auffassung des Beklagten ist ihm die Durchführung des

Berufungsverfahrens im Ergebnis nicht unzulässig erschwert worden.

Zwar gereicht es ihm nicht zum Vorwurf eines Verschuldens, daß er sich

bis zu seiner Erkrankung nicht um die Einlegung des Rechtsmittels gegen die

erstinstanzliche Entscheidung gekümmert hat. Der Bürger ist berechtigt, die

ihm vom Gesetz eingeräumten prozessualen Fristen bis zu ihrer Grenze aus-

zuschöpfen (BVerfG, Kammerbeschluß vom 7. Mai 1991 - 2 BvR 215/90 -

NJW 1991, 2076 m.w.N.; BGH, Urteil vom 25. November 2004 - VII ZR

320/03 - NJW 2005, 678, 679), so daß es ihm unbenommen bleiben muß, sich

erst kurz vor Ablauf der Frist mit seinem Anwalt über die Einlegung eines

Rechtsmittels zu beraten.

Allerdings ist die weitere Erwägung des Berufungsgerichts, es sei nicht

dargelegt, daß der Beklagte in der Folgezeit bis zum Ablauf der Berufungsfrist

aufgrund seiner Erkrankung gehindert gewesen sei, sich mit seinem Prozeßbe-

vollmächtigten über die Einlegung der Berufung zu verständigen, als tatrichter-

liche Würdigung, die nur in den sich aus § 546 i.V.m § 576 Abs. 3 ZPO erge-

benden Grenzen überprüfbar ist, nicht zu beanstanden.

Eine Erkrankung rechtfertigt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand,

wenn die Partei infolge ihres Krankheitszustandes nicht in der Lage ist, den

Rat eines Rechtsanwalts einzuholen, unter Abwägung des Für und Wider eine

sachgemäße Entscheidung zu treffen und den Rechtsanwalt hiervon zu unter-

richten (BGH, Beschlüsse vom 24. März 1994 - X ZB 24/93 - NJW-RR 1994,

957; vom 11. Juli 1989 - XI ZB 2/89 - BGHR ZPO § 233 Rechtsmitteleinlegung

4; und vom 23. Januar 1985 - IVb ZB 55/84 - VersR 1985, 393, 394). Dem Vor-

bringen des Beklagten ist nicht zu entnehmen, daß dies hier der Fall war. Er

hat vorgetragen, infolge der am 1. Juni 2004 erfolgten Entfernung einer Zyste

im Unterkiefer bis zum 14. Juni 2004 bettlägerig erkrankt gewesen zu sein.

Hieraus ergibt sich nicht, daß er nicht zu einer wenigstens telefonischen Ver-

ständigung mit seinem Anwalt in der Lage war. Der Beklagte hat nicht geltend

gemacht, für längere Zeit am Sprechen gehindert oder infolge Schmerzen oder

Schmerzmittelgebrauchs in seiner Denk- und Urteilsfähigkeit beeinträchtigt

gewesen zu sein. Er hat auch nicht vorgetragen, daß es notwendig gewesen

sei, seinen Rechtsanwalt, der bereits das erstinstanzliche Verfahren betreut

hatte, persönlich zur Erörterung der Angelegenheit aufzusuchen, so daß eine

telefonische Absprache unzureichend gewesen wäre.

Schlick

Streck

Kapsa

Galke

Herrmann