BGH Urteil vom 28.07.2005 – III ZR 403/04
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. Juli 2005
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2005 durch den Vor-
sitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Ber-
lin vom 28. September 2004 - 14 U 347/02 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Ent-
scheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Siche-
rung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
1.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Auszahlungen
des Notars von einem Anderkonto bereicherungsrechtlich nach den für Anwei-
sungsverhältnisse entwickelten Grundsätzen zu behandeln (BGHZ 88, 232,
234 = NJW 1984, 483; BGH, Urteil vom 23. Februar 1999 - XI ZR 129/98 -
NJW-RR 1999, 1275; s. ferner Hertel in Zugehör/Ganter/Hertel, Handbuch der
Notarhaftung, 2004, Rn. 1877 f.). Hiervon abzugehen besteht auch mit Rück-
sicht darauf, daß der Notar - anders als eine Bank - nicht im Lager eines der
Beteiligten steht und der Empfangsberechtigte außerdem gegen den Notar
beim Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen einen - unselbständigen -
eigenen Auszahlungsanspruch besitzt (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 1998 - IX
ZR 242/97 - NJW 1998, 2134, 2135), kein Anlaß. Der Notar befolgt in solchen
Fällen regelmäßig lediglich die Weisungen der Beteiligten und verfolgt mit der
Auszahlung des hinterlegten Geldes grundsätzlich keine eigenen Zwecke.
2.
In Anweisungsfällen kann dem Angewiesenen auch bei Gutgläubigkeit
des Zahlungsempfängers ein Direktkondiktionsanspruch gegen diesen zuste-
hen, wenn es an einer wirksamen Anweisung fehlt (vgl. nur BGHZ 158, 1, 5
m.w.N.). Davon ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier indes
nicht auszugehen, da der Kaufpreis von 2.400.000 DM zunächst auflagenfrei
auf dem Notaranderkonto eingegangen war und auch die von den Kaufver-
tragsparteien bestimmten Auszahlungsvoraussetzungen vorlagen. Hieran
konnte, wie das Berufungsgericht jedenfalls im Ansatz zu Recht angenommen
hat, der nachträglich eingegangene und teilweise im Widerspruch zu den Wei-
sungen der Kaufvertragsparteien stehende Treuhandauftrag der Finanzie-
rungsbank nichts mehr ändern (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2001 - IX ZR
427/98 - NJW 2002, 1346, 1347 f.).
3.
Eine andere rechtliche Beurteilung könnte hier allenfalls wegen der Ne-
beninterventionswirkung der Streitverkündung im Vorprozeß (§§ 68, 74 Abs. 3
ZPO) geboten sein, weil das Oberlandesgericht Dresden im Vorprozeß den
Treuhandauftrag der Bank als vorrangig behandelt hatte. Ob die Interventions-
wirkung so weit geht und ob bejahendenfalls dieses Vorrangverhältnis das Vor-
liegen einer bereicherungsrechtlichen Anweisungslage überhaupt in Frage
stellen würde, kann im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde indes offen-
bleiben. Es handelt sich dabei um eine nur die Entscheidung des vorliegenden
Einzelfalls berührende Rechtsfrage ohne eine darüber hinausgehende allge-
meine Bedeutung. Der Senat vermag der Nichtzulassungsbeschwerde auch
nicht darin zu folgen, daß das Berufungsgericht die Reichweite der Interventi-
onswirkung grundsätzlich verkannt hätte und daß aus diesem Grunde eine
klarstellende Revisionsentscheidung erforderlich wäre.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2
ZPO).
Schlick
Wurm
Kapsa
Dörr
Galke