BGH Beschluß vom 28.07.2005 – III ZR 443/04
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. Juli 2005
in dem Rechtsstreit
III ZR 443/04
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO § 321a
Über eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO entscheidet das Gericht, dessen
Entscheidung angegriffen wird, mangels einer speziellen Regelung in seinen
Mitwirkungsgrundsätzen nach § 21g GVG in der regulären Besetzung; § 320
Abs. 4 Satz 2 ZPO ist nicht entsprechend anwendbar.
BGH, Beschluß vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04 - OLG München/Augsburg
LG Memmingen
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2005 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und
Galke
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluß vom
29. Juni 2005 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gründe
I.
Der Kläger ist im vorausgegangenen Rechtsstreit mit seiner auf Zahlung
von Schadensersatz in Höhe von 59.784,63 € nebst Zinsen ger ichteten Klage
abgewiesen worden. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Berufungsgerichts hat der Senat durch Be-
schluß vom 29. Juni 2005, der den Prozeßbevollmächtigten des Klägers am
4. Juli 2005 zugestellt worden ist, zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluß wendet sich der Kläger mit seiner am 13. Juli
2005 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Anhörungsrüge gemäß § 321a
ZPO. Er trägt vor, der Senat habe unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG sein
Vorbringen zum konkludenten Abschluß eines Beratungsvertrags nicht gewür-
digt und die rechtserhebliche Bedeutung, die das Stellen des Vorführmeisters
und der technischen Geräte durch die Beklagte gehabt habe, nicht erkannt.
Wegen seiner Beanstandungen im einzelnen wird auf den Schriftsatz vom
13. Juli 2005 Bezug genommen.
II.
1.
Über die statthafte (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 25. Aufl. § 321a Rn. 5)
und auch im übrigen zulässige Anhörungsrüge entscheidet der Senat in der
nach seinen Mitwirkungsgrundsätzen gemäß § 21g GVG berufenen regulären
Spruchgruppe und nicht in derselben Besetzung wie in der angegriffenen Ent-
scheidung, bei der ein Mitglied durch Urlaub an der Mitwirkung verhindert war.
§ 321a ZPO enthält keine - etwa dem § 320 Abs. 4 Satz 2 ZPO vergleichbare -
Bestimmung darüber, wer an der Entscheidung über die Anhörungsrüge mitzu-
wirken hat. Der Senat hat den Fall der Anhörungsrüge auch nicht in seinen am
30. Dezember 2004 für das Jahr 2005 beschlossenen Mitwirkungsgrundsätzen
speziell geregelt. Mangels einer solchen - grundsätzlich zulässigen - Regelung
hat der Senat in seiner regulär berufenen Zusammensetzung über die Anhö-
rungsrüge zu befinden. Insoweit gilt für die Mitwirkung an der Entscheidung
über eine Anhörungsrüge, die im Erfolgsfall zu einer Fortsetzung des Verfah-
rens führt, nichts anderes als etwa für einen Berichtigungsbeschluß nach § 319
ZPO (vgl. BGHZ 78, 22 f; 106, 370, 373), für eine Urteilsergänzung nach § 321
ZPO (vgl. RGZ 30, 342, 345) sowie für eine Entscheidung über eine Gegen-
vorstellung oder die Abhilfe einer Beschwerde nach § 572 Abs. 1 ZPO. Da die
Anhörungsrüge nach § 321a ZPO gegen alle instanzbeendenden Entschei-
dungen, auch von Einzelrichtern, in Betracht kommt, gegen die ein Rechtsmit-
tel oder ein anderer Rechtsbehelf nicht gegeben ist, würde ein an § 320 Abs. 4
oder ein anderer Rechtsbehelf nicht gegeben ist, würde ein an § 320 Abs. 4
Satz 2 ZPO orientiertes Verständnis über die Mitwirkung des bisher entschei-
denden Richters die Anwendung dieser Rüge in einem ihrem Zweck nach nicht
gerechtfertigten Umfang einschränken.
2.
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103
Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu neh-
men und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzel-
punkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich
zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in dem Beschluß vom
29. Juni 2005 die jetzt von der Anhörungsrüge des Klägers umfaßten Angriffe
in der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie
einen Revisionszulassungsgrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt
die Beanstandungen der Nichtzulassungsbeschwerde sämtlich für nicht durch-
greifend erachtet und hat insoweit - ohne daß dies nach § 544 Abs. 4 Satz 2
ZPO rechtlich geboten gewesen wäre - seinem die Beschwerde zurückweisen-
den Beschluß eine kurze Begründung beigefügt. Von einer weiter reichenden
Begründung sieht er auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender
Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ab. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5
ZPO, nach dem der Beschluß kurz begründet werden soll, noch unmittelbar
aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehen-
den Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der
Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des
§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auszuhe-
beln. Auch nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die
Entscheidung
über
eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begrün-
dungsergänzung herbeizuführen (BT-Drucks. 15/3706 S. 16; vgl. auch Senats-
beschluß vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432, 1433).
Schlick
Wurm
Kapsa
Dörr
Galke