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BGH Beschluß vom 28.07.2005 – III ZR 443/04

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. Juli 2005

in dem Rechtsstreit

III ZR 443/04

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Über eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO entscheidet das Gericht, dessen

Entscheidung angegriffen wird, mangels einer speziellen Regelung in seinen

Mitwirkungsgrundsätzen nach § 21g GVG in der regulären Besetzung; § 320

Abs. 4 Satz 2 ZPO ist nicht entsprechend anwendbar.

BGH, Beschluß vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04 - OLG München/Augsburg

LG Memmingen

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2005 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und

Galke

beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluß vom

29. Juni 2005 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

I.

Der Kläger ist im vorausgegangenen Rechtsstreit mit seiner auf Zahlung

von Schadensersatz in Höhe von 59.784,63 € nebst Zinsen ger ichteten Klage

abgewiesen worden. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung

der Revision in dem Urteil des Berufungsgerichts hat der Senat durch Be-

schluß vom 29. Juni 2005, der den Prozeßbevollmächtigten des Klägers am

4. Juli 2005 zugestellt worden ist, zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluß wendet sich der Kläger mit seiner am 13. Juli

2005 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Anhörungsrüge gemäß § 321a

ZPO. Er trägt vor, der Senat habe unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG sein

Vorbringen zum konkludenten Abschluß eines Beratungsvertrags nicht gewür-

digt und die rechtserhebliche Bedeutung, die das Stellen des Vorführmeisters

und der technischen Geräte durch die Beklagte gehabt habe, nicht erkannt.

Wegen seiner Beanstandungen im einzelnen wird auf den Schriftsatz vom

13. Juli 2005 Bezug genommen.

II.

1.

Über die statthafte (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 25. Aufl. § 321a Rn. 5)

und auch im übrigen zulässige Anhörungsrüge entscheidet der Senat in der

nach seinen Mitwirkungsgrundsätzen gemäß § 21g GVG berufenen regulären

Spruchgruppe und nicht in derselben Besetzung wie in der angegriffenen Ent-

scheidung, bei der ein Mitglied durch Urlaub an der Mitwirkung verhindert war.

§ 321a ZPO enthält keine - etwa dem § 320 Abs. 4 Satz 2 ZPO vergleichbare -

Bestimmung darüber, wer an der Entscheidung über die Anhörungsrüge mitzu-

wirken hat. Der Senat hat den Fall der Anhörungsrüge auch nicht in seinen am

30. Dezember 2004 für das Jahr 2005 beschlossenen Mitwirkungsgrundsätzen

speziell geregelt. Mangels einer solchen - grundsätzlich zulässigen - Regelung

hat der Senat in seiner regulär berufenen Zusammensetzung über die Anhö-

rungsrüge zu befinden. Insoweit gilt für die Mitwirkung an der Entscheidung

über eine Anhörungsrüge, die im Erfolgsfall zu einer Fortsetzung des Verfah-

rens führt, nichts anderes als etwa für einen Berichtigungsbeschluß nach § 319

ZPO (vgl. BGHZ 78, 22 f; 106, 370, 373), für eine Urteilsergänzung nach § 321

ZPO (vgl. RGZ 30, 342, 345) sowie für eine Entscheidung über eine Gegen-

vorstellung oder die Abhilfe einer Beschwerde nach § 572 Abs. 1 ZPO. Da die

Anhörungsrüge nach § 321a ZPO gegen alle instanzbeendenden Entschei-

dungen, auch von Einzelrichtern, in Betracht kommt, gegen die ein Rechtsmit-

tel oder ein anderer Rechtsbehelf nicht gegeben ist, würde ein an § 320 Abs. 4

oder ein anderer Rechtsbehelf nicht gegeben ist, würde ein an § 320 Abs. 4

Satz 2 ZPO orientiertes Verständnis über die Mitwirkung des bisher entschei-

denden Richters die Anwendung dieser Rüge in einem ihrem Zweck nach nicht

gerechtfertigten Umfang einschränken.

2.

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103

Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu neh-

men und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzel-

punkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich

zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in dem Beschluß vom

29. Juni 2005 die jetzt von der Anhörungsrüge des Klägers umfaßten Angriffe

in der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie

einen Revisionszulassungsgrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt

die Beanstandungen der Nichtzulassungsbeschwerde sämtlich für nicht durch-

greifend erachtet und hat insoweit - ohne daß dies nach § 544 Abs. 4 Satz 2

ZPO rechtlich geboten gewesen wäre - seinem die Beschwerde zurückweisen-

den Beschluß eine kurze Begründung beigefügt. Von einer weiter reichenden

Begründung sieht er auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender

ZPO, nach dem der Beschluß kurz begründet werden soll, noch unmittelbar

aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehen-

den Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der

Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des

§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auszuhe-

beln. Auch nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die

Entscheidung

über

eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begrün-

dungsergänzung herbeizuführen (BT-Drucks. 15/3706 S. 16; vgl. auch Senats-

beschluß vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432, 1433).

Schlick

Wurm

Kapsa

Dörr

Galke