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BGH Beschluss vom 29.07.2005 – 2 StR 243/05
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. Juli 2005
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Juli 2005 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Darmstadt vom 9. Dezember 2004 wird mit der Maßgabe als un-
begründet verworfen, daß der Angeklagte wie folgt verurteilt ist:
"Der Angeklagte wird wegen besonders schwerer Vergewaltigung
in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Besit-
zes einer halbautomatischen Kurzwaffe zu einer Gesamtfreiheits-
strafe von 12 Jahren 6 Monaten verurteilt."
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-
onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-
klagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-
digen Auslagen zu tragen.
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