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BGH Beschluss vom 29.07.2005 – 2 StR 243/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 243/05

BESCHLUSS

vom

29. Juli 2005

in der Strafsache

gegen

wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Juli 2005 gemäß

§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Darmstadt vom 9. Dezember 2004 wird mit der Maßgabe als un-

begründet verworfen, daß der Angeklagte wie folgt verurteilt ist:

"Der Angeklagte wird wegen besonders schwerer Vergewaltigung

in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Besit-

zes einer halbautomatischen Kurzwaffe zu einer Gesamtfreiheits-

strafe von 12 Jahren 6 Monaten verurteilt."

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-

onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-

klagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-

digen Auslagen zu tragen.

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