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BGH Beschluss vom 02.08.2005 – 4 StR 188/05
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. August 2005
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. August 2005 gemäß
§§ 206 a, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Frankenthal/Pfalz vom 12. Oktober 2004
aufgehoben,
a)
soweit der Angeklagte wegen sexuellen Miss-
brauchs einer Jugendlichen (III. 2 der Urteilsgrün-
de) zu einer Einzelstrafe von einem Jahr Freiheits-
strafe verurteilt worden ist. Insoweit wird das Ver-
fahren eingestellt und werden die Kosten des Ver-
fahrens sowie die notwendigen Auslagen des An-
geklagten der Staatskasse auferlegt;
b)
im Schuld- sowie im Strafausspruch dahin geän-
dert, dass der Angeklagte wegen schweren sexuel-
len Missbrauchs eines Kindes zu einer Freiheits-
strafe von zwei Jahren und sechs Monaten verur-
teilt ist, auf die die in der Schweiz erlittene Auslie-
ferungshaft im Verhältnis 1:1 angerechnet wird.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten seines
Rechtsmittels.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen
wegen sexuellen Missbrauchs einer Jugendlichen (III. 2 der Urteilsgründe; Ein-
zelstrafe ein Jahr Freiheitsstrafe) und wegen [richtig: schweren] sexuellen
Missbrauchs eines Kindes (III. 3 der Urteilsgründe; Einzelfreiheitsstrafe zwei
Jahre und sechs Monate) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verur-
teilt und bestimmt, dass die in der Schweiz erlittene Auslieferungshaft im Ver-
hältnis 1:1 angerechnet wird. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner
Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen
Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen
Teilerfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Das Verfahren ist, soweit das Landgericht den Angeklagten wegen
sexuellen Missbrauchs einer Jugendlichen (III. 2 der Urteilsgründe) verurteilt
hat, wegen Verletzung des Grundsatzes der Spezialität (Art. 14 EuAlÜbk) ein-
zustellen. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift insoweit zu-
treffend ausgeführt:
"Der Angeklagte ist am 13. November 2003 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Frankenthal vom 18. Februar 2003 (Bd. II Bl. 233 ff. d.A.) in der Schweiz festgenommen und in Auslieferungshaft genommen worden (UA S. 9). Die Auslieferung des Angeklagten ist durch Entscheid der schwei- zerischen Behörden vom 26. Februar 2004 "zur Verfolgung der ihm im Haftbefehl des Amtsgerichts Frankenthal vom 18. Februar 2003 zur Last gelegten Straftaten (sexueller Missbrauch von Kindern)" bewilligt worden (Bd. II Bl. 310, Bd. IV Bl. 786 ff. d.A.). Die Tat zum Nachteil der Zeugin Ja- queline S. ist nicht Gegenstand des Haftbefehls und
damit der Auslieferungsbewilligung gewesen, so dass inso- weit das Verfahrenshindernis der Spezialität besteht."
2. Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, wie
der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift näher ausgeführt hat. Der
Schriftsatz der Verteidigung vom 1. August 2005 hat dem Senat vorgelegen.
3. Die Teileinstellung des Verfahrens führt zum Wegfall der Einzelstrafe
von einem Jahr Freiheitsstrafe und deshalb zur Aufhebung des Gesamtstra-
fenausspruchs. Die somit verbleibende Einsatzstrafe von zwei Jahren und
sechs Monaten Freiheitsstrafe wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines
Kindes (§ 176 a Abs. 1 Nr. 4 StGB a.F.) kann - als nunmehr einzige Strafe -
bestehen bleiben.
Tepperwien Maatz Athing
Solin-Stojanovi(cid:1) Sost-Scheible