Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 03.08.2005 – 2 ARs 185/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

3. August 2005

in der Strafsache

gegen

wegen sexueller Nötigung

Az.: 500 Js 7359/04 JUG Staatsanwaltschaft Kiel Az.: 661 AR 1/05 Amtsgericht - Jugendrichter - Hamburg-Harburg Az.: 21 Ds jug. 500 Js 7359/04 (511/04) Amtsgericht - Jugendrichter - Neumünster

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 3. August 2005 beschlossen:

1. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Neumünster vom

29. März 2005 wird aufgehoben.

2. Das Amtsgericht Neumünster ist für die Untersuchung und Ent-

scheidung der Sache weiter zuständig.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat ausge-

führt:

"Die Abgabe der Sache an das für den jetzigen Aufenthaltsort des Ange-

klagten zuständige Amtsgericht Hamburg-Harburg ist unzweckmäßig. Dem Ge-

sichtspunkt der Entscheidungsnähe, der in § 42 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 JGG

seinen Niederschlag gefunden hat, kommt hier kaum Bedeutung zu. Das Ju-

gendgericht in Neumünster hat das Verfahren von der für den Tatort H.

zuständigen Staatsanwaltschaft Flensburg übernommen und ist bereits seit

längerem mit dem Verfahren vertraut. Aufgrund der häufigen Ortswechsel des

Angeklagten (vgl. SA Bl. 122R, 116ff.) ist sein Aufenthalt im Bereich des Amts-

gerichts Hamburg-Harburg auch nicht für längere Zeit gesichert. Für Fallgestal-

tungen dieser Art ist die Abgabemöglichkeit des § 42 Abs. 3 JGG nicht gedacht

(vgl. Senatsbeschlüsse NStE Nr. 1 zu § 42 JGG; Beschluss vom 1. Dezember

1993 - 2 ARs 394/93)."

Dem tritt der Senat bei.

Rissing-van Saan Bode Otten

Fischer Roggenbuck