BGH Beschluss vom 03.08.2005 – 2 ARs 185/05
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. August 2005
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung
Az.: 500 Js 7359/04 JUG Staatsanwaltschaft Kiel Az.: 661 AR 1/05 Amtsgericht - Jugendrichter - Hamburg-Harburg Az.: 21 Ds jug. 500 Js 7359/04 (511/04) Amtsgericht - Jugendrichter - Neumünster
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 3. August 2005 beschlossen:
1. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Neumünster vom
29. März 2005 wird aufgehoben.
2. Das Amtsgericht Neumünster ist für die Untersuchung und Ent-
scheidung der Sache weiter zuständig.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat ausge-
führt:
"Die Abgabe der Sache an das für den jetzigen Aufenthaltsort des Ange-
klagten zuständige Amtsgericht Hamburg-Harburg ist unzweckmäßig. Dem Ge-
sichtspunkt der Entscheidungsnähe, der in § 42 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 JGG
seinen Niederschlag gefunden hat, kommt hier kaum Bedeutung zu. Das Ju-
gendgericht in Neumünster hat das Verfahren von der für den Tatort H.
zuständigen Staatsanwaltschaft Flensburg übernommen und ist bereits seit
längerem mit dem Verfahren vertraut. Aufgrund der häufigen Ortswechsel des
Angeklagten (vgl. SA Bl. 122R, 116ff.) ist sein Aufenthalt im Bereich des Amts-
gerichts Hamburg-Harburg auch nicht für längere Zeit gesichert. Für Fallgestal-
tungen dieser Art ist die Abgabemöglichkeit des § 42 Abs. 3 JGG nicht gedacht
(vgl. Senatsbeschlüsse NStE Nr. 1 zu § 42 JGG; Beschluss vom 1. Dezember
1993 - 2 ARs 394/93)."
Dem tritt der Senat bei.
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