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BGH Beschluss vom 03.08.2005 – 2 StR 202/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 202/05

BESCHLUSS

vom

3. August 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zum Betrug u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 3. August 2005 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Koblenz vom 13. Dezember 2004 mit den zugehörigen

Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Beihilfe

zum Betrug in 32 Fällen in Tateinheit mit Untreue verurteilt wor-

den ist und im Gesamtstrafenausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an

eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug in Tat-

einheit mit Untreue in 32 Fällen, wegen der Verletzung der Insolvenzantrags-

pflicht, wegen Bankrotts und wegen Vorenthaltens von Arbeitnehmerentgelt in

acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten

verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge

der Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem

aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang mit der Sachrüge Erfolg; im üb-

rigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Wertung des Geschehens im Fall B I. der Urteilsgründe als tat-

einheitliche Untreue in 32 Fällen begegnet durchgreifenden Bedenken:

Nach den Feststellungen war der Angeklagte als Wirtschaftsprüfer und

Steuerberater seit Mitte der 80er Jahre für die Unternehmensgruppe des

S. tätig. S. wollte seine geschäftlichen Tätigkeiten in einer Hol-

dinggesellschaft zusammenfassen. Er ließ einen Prospekt der noch zu grün-

denden „K. AG“ für Investoren drucken. Als Pläne hinsichtlich der Beteili-

gung eines Großinvestors gescheitert waren, stellte ihm der Angeklagte den

gesondert verfolgten P. vor, der in Griechenland größere Beträge

akquirieren könne. Der Angeklagte entwarf unter dem 14. Mai 1998 einen Ver-

trag zwischen sich und P. „über die Abwicklung von Zahlungsverkehr“, wel-

cher nicht unterschrieben wurde. Er eröffnete im Juli 1998 ein Treuhänder-

anderkonto für die K. AG in Gründung bei der Commerzbank, der Haus-

bank des P. . Er händigte dem P. mehrere Ausfertigungen eines von ihm

blanko unterschriebenen und mit dem Wirtschaftsprüfersiegel versehenen

Formulars aus, wonach der namentlich zu bezeichnende Interessent Vorzugs-

aktien der K. AG kaufen wolle und der Kaufpreis auf das Konto der K.

AG bei der Commerzbank überwiesen werden solle („Bankbestätigung“).

Eine solche Bestätigung benötigten griechische Anleger, um Gelder ins Aus-

land transferieren zu können. Außerdem entwarf der Angeklagte eine „Informa-

tion note“ mit Angaben zur Gesellschaft.

P. begann im Sommer 1998 mit Hilfe der vorgenannten Unterlagen

und des ins Griechische übersetzten Prospekts der K. AG, in Griechen-

land Kleinanleger zu werben, denen Aktien der K. AG & Cie. mit einem

Nennwert von 5 DM zu Preisen zwischen 10,40 DM und 36 DM pro Aktie ver-

kauft wurden. Den den Nennwert übersteigenden Betrag sollte der P. erhal-

ten. Die Käufer gewannen aufgrund des Prospektes und weiterer Werbemaß-

nahmen den Eindruck, es handele sich um ein erfolgreiches Unternehmen mit

Grundeigentum und zahlreichen Beteiligungen, u. a. an der bereits erfolgreich

an der Börse notierten Firma „1 “. Tatsächlich waren sowohl die Aktien der

K. AG als auch die der K. AG & Cie. wertlos, weil S. seine

Beteiligungen nicht eingebracht hatte, was der Angeklagte wußte. Beide Fir-

men wurden am 2. September 1998 gegründet, am 7. September 1998 über-

nahm die Firma D. Ltd. des P. die Aktien der K. AG & Cie. In

der Zeit vom 5. August 1998 bis zum 7. Oktober 1999 gingen auf dem Treu-

händeranderkonto der K. AG in 32 Einzelbeträgen Zahlungen von insge-

samt 681.908,80 DM von getäuschten Anlegern ein. Der Angeklagte verfügte

über 562.515 DM, indem er in 25 Fällen selbst Abhebungen vornahm oder

P. eine Vollmacht zur eigenen Abhebung überließ. Den Differenzbetrag

setzte er unwiderlegt für die Kosten der Gesellschaftsgründungen ein. Die An-

leger erhielten kein Geld zurück.

Das Landgericht sieht sowohl den Treubruchs- als auch den Miss-

brauchstatbestand der Untreue gegenüber den Kapitalanlegern als erfüllt an.

Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Die Missbrauchsalternative des § 266 StGB scheidet bereits deshalb

aus, weil dem Angeklagten von den Kapitalanlegern keine Verfügungs- oder

Verpflichtungsbefugnis über ihr Vermögen eingeräumt worden ist. Die Kapital-

anleger haben selbst Geldbeträge als Kaufpreis für eine bestimmte Anzahl Ak-

tien auf das Treuhänderanderkonto überwiesen, wodurch es aus ihrem Vermö-

gen ausschied. Aus den Feststellungen ergibt sich nicht, dass mit der Überwei-

sung auf das Anderkonto der Angeklagte mit einem Aktienerwerb beauftragt

wurde, wobei er vor einem Erwerb die Werthaltigkeit der Aktien eigenständig

hätte überprüfen sollen. Eine derartige Geschäftsabwicklung ist weder aus-

drücklich festgestellt noch ergibt sie sich aus in den Urteilsgründen mitgeteilten

Geschäftsunterlagen. Dass die „Siegelung und das Auftreten des Angeklagten

als Wirtschaftsprüfer“ ein besonderes Vertrauen der griechischen Anleger ge-

schaffen hätten, wird durch die Feststellungen nicht belegt. Auch aus § 8 der

Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer ergibt sich keine auf

gesetzlicher Grundlage beruhende Vermögensbetreuungspflicht gegenüber

den griechischen Anlegern. Das Anderkonto ist für die K. AG in Grün-

dung eingerichtet worden. Eine Treupflicht gegenüber den Einzahlern könnte

sich nur auf Grund vertraglicher Absprachen mit diesen oder sonstiger eine

Treupflicht begründender Umstände ergeben

Auch die Treubruchsalternative liegt nach den Feststellungen nicht vor.

Ein Treueverhältnis im Sinne des § 266 StGB erfordert, dass der Täter inner-

halb eines nicht unbedeutenden Pflichtenkreises bei Einräumung von Ermes-

sensspielraum, Selbstständigkeit und Bewegungsfreiheit zur fremdnützigen

Vermögensfürsorge verpflichtet ist (st. Rspr., vgl. zusammenfassend Trönd-

le/Fischer StGB 52. Aufl. Rdn. 28, 29 m.w.N.). Die Feststellungen bieten keine

hinreichende Grundlage, eine Vermögensfürsorgepflicht des Angeklagten für

die griechischen Kapitalanleger anzunehmen. Der Angeklagte ist mit ihnen

nicht in Kontakt getreten; es ist nicht erkennbar, dass ihnen gegenüber mit der

Einschaltung des Angeklagten als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater gewor-

ben worden ist, der eine „ordnungsgemäße“ Verwendung der Gelder überwa-

chen sollte. Dass der Angeklagte den griechischen Kapitalanlagevermittlern

V. und Di. als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater der K. AG

vorgestellt wurde, begründet für ihn ebensowenig eine Vermögensfürsorge-

pflicht gegenüber den künftigen Aktionären wie die Einrichtung eines Ander-

kontos für die K. AG in Gründung oder der Inhalt der mit dem Wirtschafts-

prüfersiegel versehenen „Bankbestätigung“. Auch wer als Wirtschaftsprüfer

und Steuerberater im Geschäftsleben auftritt, hat eine Vermögensfürsorge-

pflicht nur auf Grund einer entsprechenden konkreten Rechtsbeziehung zu be-

stimmten Personen, in der Regel seinen Mandanten.

2. Die Verurteilung wegen Untreue in 32 Fällen kann danach keinen Be-

stand haben. Dies führt zur Aufhebung der Schuldsprüche in den Fällen B I.

der Urteilsgründe auch hinsichtlich der jeweils tateinheitlich verwirklichten Bei-

hilfe zum Betrug. Für den Fall, dass der neue Tatrichter den Tatbeitrag des

Angeklagten erneut als Beihilfehandlung wertet, wird er folgendes zu bedenken

haben: Die Frage, ob das Verhalten eines Tatbeteiligten eine Einheit oder

Mehrheit von Handlungen bildet, richtet sich nicht nach der Haupttat, sondern

nach dem Tatbeitrag, den der Beteiligte geleistet hat. Beziehen sich mehrere

Hilfeleistungen auf eine Tat, liegt nur eine Beihilfe vor. Fördert der Gehilfe

durch eine Handlung mehrere Haupttaten eines oder mehrerer Haupttäter, liegt

ebenfalls nur eine einheitliche Beihilfe vor (vgl. BGH NJW 2000, 1732, 1735;

NStZ 1993, 584).

3. Die Aufhebung der Schuldsprüche in den Fällen B I. führt zur Aufhe-

bung der insoweit verhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe. Hingegen

können die rechtsfehlerfrei festgesetzten weiteren Einzelstrafen (Fälle B II. bis

IV.) bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, daß die milden Einzelstrafen

durch den genannten Rechtsfehler beeinflusst worden sind.

Rissing-van Saan Bode Otten

Fischer Roggenbuck