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BGH Urteil vom 03.08.2005 – 2 StR 75/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 75/05

URTEIL

vom

3. August 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. August

2005, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan

und der Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Bode,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Otten,

der Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Fischer,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Roggenbuck,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des

Landgerichts Hanau vom 9. September 2004 wird verworfen.

2. Die Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten dadurch

entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse

auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Körperverletzung mit Todes-

folge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die

zu Ungunsten der Angeklagten eingelegte, auf die Sachrüge gestützte Revisi-

on der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird,

ist unbegründet.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts verabreichte die Ange-

klagte ihrer am 17. Juli 2001 geborenen Tochter über einen längeren Zeitraum

im Herbst 2001 erhebliche, sich steigernde Dosen des opiatähnlichen

Schmerzmittels Tramadol, um den Säugling ruhig zu stellen. Sie tat dies, weil

sie aufgrund ihrer eigenen massiven Abhängigkeit von dem Medikament, die

zu körperlichem Verfall und Verwahrlosung geführt hatte, mit der Versorgung

des Kindes überfordert war. Die suchterzeugende, lebensgefährdende Wirkung

des Medikaments für den wenige Monate alten Säugling war der Angeklagten

bekannt. Ihrem damaligen Lebensgefährten, dem Mitangeklagten G. ,

offenbarte die Angeklagte Ende Oktober 2001, daß sie einmal zehn Tropfen

Tramadol in die von dem Mitangeklagten zubereitete Babynahrung gemischt

und das Kind damit gefüttert habe. Auf nachdrückliche Vorwürfe des Mitange-

klagten, der sie auf die Gefährlichkeit hinwies und ihr die Warnhinweise des

Beipackzettels zeigte, versprach sie, dies nicht zu wiederholen. Tatsächlich

verabreichte die Angeklagte dem Säugling auch weiterhin hohe Dosen des Mit-

tels. Das Kind verstarb am 17. November 2001 an einer Atemlähmung auf-

grund einer Tramadol-Intoxikation von 61,3 Milligramm pro Liter Blut; die letale

Dosis liegt bei 2 bis 9,5 Milligramm pro Liter Blut. Nachdem zunächst ein natür-

licher Tod angenommen worden war, wurde die Tat erst ein Jahr später auf-

grund einer Selbstanzeige des Mitangeklagten aufgedeckt. Das Landgericht

hat einen Verletzungsvorsatz der Angeklagten sowie Fahrlässigkeit hinsichtlich

des Todeseintritts bejaht, einen Tötungsvorsatz der Angeklagten, deren Steue-

rungsfähigkeit aufgrund der Auswirkungen ihrer massiven Abhängigkeit im Tat-

zeitraum möglicherweise dauerhaft erheblich vermindert war, aber nicht festge-

stellt.

2. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die sich gegen die Verneinung

zumindest bedingten Tötungsvorsatzes wendet, ist unbegründet.

a) Das Landgericht hat zutreffend gesehen, daß sich aus der Verabrei-

chung extrem hoher Mengen Tramadol hier Anhaltspunkte für das Vorliegen

von Tötungsvorsatz ergeben, weil bei Vornahme besonders gefährlicher Hand-

lungen die Annahme nahe liegt, der Täter habe den als möglich erkannten To-

deseintritt jedenfalls billigend in Kauf genommen. Als gegen bedingten Tö-

tungsvorsatz sprechenden Umstand hat das Landgericht - neben dem allge-

meinen Gesichtspunkt einer hohen Hemmschwelle - insbesondere gewürdigt,

daß die Angeklagte dem Kind über einen längeren Zeitraum regelmäßig hohe

Dosen des Medikaments verabreichte, so daß ein Gewöhnungseffekt eingetre-

ten sei und die Angeklagte subjektiv den Eindruck habe gewinnen können, daß

die Tramadol-Verabreichung für das Kind nicht tödlich sei (UA S. 22). Hierfür

spreche auch, daß bei den kinderärztlichen Untersuchungen des Kindes, zu-

letzt eine Woche vor dessen Tod, Auffälligkeiten nicht festgestellt wurden.

Schließlich hat das Landgericht auch berücksichtigt, daß die Angeklagte, die

im Tatzeitraum täglich 1.500 Tropfen Tramadol einnahm, in abgemagertem und

körperlich stark verwahrlostem Zustand die meiste Zeit des Tages in einem

Dämmerzustand auf dem Bett verbrachte, nach Darlegung des Sachverständi-

gen "die Dinge wie durch einen Nebel wahrnahm", in ihrer intellektuellen Leis-

tungsfähigkeit möglicherweise so beeinträchtigt war, daß sie trotz der erkann-

ten Gefährlichkeit auf einen guten Ausgang vertraute (UA S. 22).

b) Die Einwendungen der Revision gegen diese Beweiswürdigung

decken durchgreifende Rechtsfehler nicht auf. Die Schlußfolgerungen, welche

der sachverständig beratene Tatrichter gezogen hat, sind möglich und jeden-

falls nicht fernliegend; Fehlgewichtungen der Beweisanzeichen oder andere

naheliegende Schlußfolgerungen, welche vom Landgericht übersehen wurden,

zeigt die Revision nicht auf. Soweit die Revisionsführerin auf die Rechtspre-

chung des Bundesgerichtshofs zur Annahme bedingten Tötungsvorsatzes bei

besonders gefährlichen Gewalthandlungen verweist (vgl. dazu Tröndle/Fischer

StGB 52. Aufl. § 212 Rdn. 7 ff. mit zahlreichen Nachw.), hat das Landgericht

zutreffend darauf hingewiesen, daß nach den auf die toxikologischen Untersu-

chungen gestützten Feststellungen hier gerade nicht eine einmalige Gewalt-

handlung vorlag, sondern daß die Angeklagte die Verabreichung des Medika-

ments - ersichtlich unter Steigerung der Dosis, was zu einem Gewöhnungsef-

fekt und zur Erhöhung der Toleranzgrenze bei dem Kind führte - über einen

längeren Zeitraum regelmäßig fortsetzte, ohne daß gravierende Gesundheits-

schäden erkennbar wurden. Bei einem solchen Ablauf drängt sich die nahelie-

gende Möglichkeit eines tödlichen Verlaufs nicht im selben Maße auf.

Daß auch ein anderes Ergebnis der Beweiswürdigung möglich gewesen

wäre, reicht zur Annahme eines durchgreifenden Rechtsfehlers nicht aus. Die

Revision war daher zu verwerfen.

Rissing-van Saan Bode Otten

Fischer Roggenbuck