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BGH Beschluss vom 04.08.2005 – 4 StR 263/05

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom

4. August 2005

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. August 2005 ein- stimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 11. Januar 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Auch ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 46 Abs. 3 StGB) liegt nicht vor, da ein Vertrauensbruch gegenüber der Tochter im Rahmen des § 176/176 a StGB berücksichtigt werden kann.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen.

Tepperwien Maatz Athing

Solin-Stojanovi(cid:1) Sost-Scheible