BGH Urteil vom 04.08.2005 – IX ZR 117/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 4. August 2005 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter
Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Vill
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden die Urteile des
7. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 4. Mai 2004 und
der Zivilkammer 9 des Landgerichts Berlin vom 8. April 2003 auf-
gehoben.
Die Sache wird an das Sozialgericht Berlin verwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist der Insolvenzverwalter in dem auf Antrag vom 21. Juli
1999 am 4. Oktober 2000 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen
eines Kassenarztes (im folgenden: Schuldner). Er verlangt von der verklagten
Kassenärztlichen Vereinigung die Erfüllung von Honoraransprüchen des
Schuldners für das vierte Quartal 1998 und das erste Quartal 1999 in Höhe von
insgesamt noch 34.702,87 €.
Die Beklagte - die den Zivilrechtsweg nicht für gegeben hält - hat ge-
genüber den Honoraransprüchen die Aufrechnung mit Regreßansprüchen ge-
mäß § 52 Abs. 2 BMV-Ä, § 48 Abs. 2 EKV erklärt. Diese Gegenansprüche ha-
ben sich daraus ergeben, daß der Schuldner durch Überschreitung bestimmter
Durchschnittswerte oder Richtgrößen "unwirtschaftlich verordnet" und deshalb
den Krankenkassen die sich aus der Überschreitung ergebenden Beträge zu
ersetzen hat (§ 106 Abs. 5a Satz 4 SGB V). Diese waren spätestens Anfang
April 1999 bestandskräftig festgestellt.
Die Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Mit seiner vom Senat zuge-
lassenen Revision begehrt der Beklagte weiterhin die Klageabweisung.
Entscheidungsgründe
Die Sache ist wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zu den ordentli-
chen Gerichten an das zuständige Sozialgericht zu verweisen.
I.
Das Berufungsgericht hat sich der Auffassung des Landgerichts ange-
schlossen, der Rechtsweg zu den Zivilgerichten sei gegeben, weil der klagen-
de
Insolvenzverwalter einen anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruch
nach § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO verfolge. Insofern hat die Revision in der münd-
lichen Verhandlung vor dem Senat mit Recht beanstandet, daß das Berufungs-
gericht wie schon das Landgericht verfahrensfehlerhaft über die Zulässigkeit
des Rechtsweges durch Endurteil entschieden hat.
1. Bereits das Landgericht hat die Zuständigkeit der Zivilgerichte zu Un-
recht durch Urteil bejaht. Nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG hat das Gericht vorab
- und zwar gemäß § 17a Abs. 4 Satz 1 GVG durch Beschluß - zu entscheiden,
wenn eine Partei, wie hier, die Zulässigkeit des Rechtswegs rügt und die Zu-
ständigkeit der Sozialgerichte geltend macht.
2. Das Berufungsgericht, das mangels Vorabentscheidung des Landge-
richts nicht gemäß § 17a Abs. 5 GVG an die Bejahung des Rechtswegs zu den
ordentlichen Gerichten durch das erstinstanzliche Gericht gebunden war (vgl.
BGHZ 119, 246, 250; 121, 367, 370 f; 130, 159, 163; BGH, Urt. v. 18. Novem-
ber 1998 - VIII ZR 269/97, NJW 1999, 651), hat ebenfalls zu Unrecht durch
Endurteil entschieden. Da die Beklagte die Rüge in zweiter Instanz wiederholt
hat, hätte auch das Berufungsgericht richtigerweise gemäß § 17a Abs. 3 Satz 2
GVG über die Zulässigkeit des Rechtsweges vorab durch Beschluß entschei-
den müssen. Dies hätte sich nach der gefestigten Rechtsprechung des Bun-
desgerichtshofs lediglich dann erübrigt, wenn das Berufungsgericht nicht nur
die Zulässigkeit des eingeschlagenen Rechtswegs bejaht, sondern darüber
hinaus im Falle der Vorabentscheidung keinen Anlaß gesehen hätte, gemäß
§ 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 GVG die Beschwerde an den Bundesgerichtshof zu-
zulassen (vgl. BGHZ 131, 169, 171; 132, 245, 247; BGH, Urt. v. 18. November
1998 aaO).
Zu dieser Frage hat sich das Berufungsgericht nicht geäußert. Ein An-
laß, die Beschwerde zuzulassen, hätte hier bestanden. Die Frage, welcher
Rechtsweg gegeben ist, wenn der Insolvenzverwalter eine Aufrechnung oder
Verrechnung für unzulässig hält, weil der Insolvenzgläubiger die Möglichkeit
der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat, hatte
seinerzeit grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG.
Sie ist erst durch Beschluß des Senats vom 2. Juni 2005 (IX ZB 235/04, z.V.b.)
entschieden worden, und zwar - entgegen der Auffassung des Landgerichts
und des Berufungsgerichts - in dem Sinne, daß die Frage der Anfechtbarkeit
der Aufrechnungslage nicht rechtswegbestimmend ist. Maßgeblich ist vielmehr,
welcher Rechtsordnung der Klageanspruch angehört. Mit der Klage wird ein
Honoraranspruch eines Kassenarztes gegen seine Kassenärztliche Vereini-
gung geltend gemacht, der in § 85 Abs. 4 SGB V seine gesetzliche Grundlage
hat. Dafür sind nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG die Sozialgerichte zuständig. Auch
der Gegenanspruch der Kassenärztlichen Vereinigung und die von dieser in
Anspruch genommene Verrechnungsbefugnis wurzeln im Sozialrecht. An die
Stelle der nunmehr nicht mehr gegebenen Grundsätzlichkeit ist eine Divergenz
getreten.
II.
Das Fehlen der Rechtswegzuständigkeit ist ein absoluter Verfahrens-
mangel, den das Revisionsgericht gemäß § 557 Abs. 3 Satz 2 ZPO von Amts
wegen zu berücksichtigen hat, sofern die Zulässigkeit des Rechtswegs in der
Vorinstanz gerügt worden war (BGHZ 130, 159, 164; MünchKomm-ZPO/Wen-
zel, 2. Aufl. Aktualisierungsband § 557 Rn. 23 und § 545 Rn. 18; Zöller/Gum-
mer, ZPO 25. Aufl. § 557 Rn. 8). Daß die Beklagte die Rüge innerhalb der Re-
visionsbegründungsfrist nicht wiederholt hat, ist unerheblich.
Zwar prüft der Bundesgerichtshof grundsätzlich nicht, welcher Rechts-
weg gegeben ist. Vielmehr verweist er, wenn die Vorinstanz gegen § 17a
Abs. 3 Satz 2 GVG verstoßen hat, die Sache unter Aufhebung des angefochte-
nen Urteils an jene zurück (BGH, Urt. v. 18. November 1998 aaO). In Ausnah-
mefällen entscheidet er jedoch selbst über den zulässigen Rechtsweg. So ist er
beispielsweise dann vorgegangen, wenn das Berufungsgericht sich fälschlich
an die vom Landgericht verfahrensfehlerhaft durch Urteil getroffene Rechts-
wegentscheidung gebunden gesehen hat (BGHZ 121, 367, 372; 130, 159,
163 f). In gleicher Weise ist der Bundesgerichtshof verfahren, wenn das - nach-
zuholende - Vorabverfahren wiederum nur zu einer Bejahung des Rechtsweges
führen könnte (BGHZ 132, 245, 248). Dies ist im vorliegenden Fall zwar an-
ders. Hier müßte umgekehrt das Vorabverfahren - unter Berücksichtigung der
zwischenzeitlich vom Senat getroffenen Grundsatzentscheidung vom 2. Juni
2005 - zu dessen Verneinung führen. Dieser Unterschied ist jedoch unter dem
Gesichtspunkt der Prozeßökonomie (vgl. BGH, Urt. v. 18. November 1998 aaO
S. 652) nicht erheblich. Da das Berufungsgericht nach Aufhebung und Zurück-
verweisung nur entweder selbst die Sache an das Sozialgericht verweisen oder
die Beschwerde an den Bundesgerichtshof zulassen müßte (§ 17a Abs. 4
Satz 5 Alt. 2 GVG), kann dieser selbst entscheiden und die Sache - unter Auf-
hebung der in den Vorinstanzen gefällten Sachentscheidungen (§ 562 Abs. 1
ZPO) - an das zuständige Sozialgericht verweisen.
Die Entscheidung ist nicht durch Beschluß, sondern durch Urteil zu tref-
fen. Zwar kann das Berufungsgericht gemäß § 17a Abs. 4 Satz 1 GVG auch
nach mündlicher Verhandlung durch Beschluß das erstinstanzliche Urteil auf-
heben und die Sache an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs
verweisen. Dies setzt jedoch voraus, daß es sich um eine Entscheidung im Vo-
rabverfahren handelt (BGH, Beschl. v. 4. März 1998 - VIII ZB 25/97, WM 1998,
1254, 1255). Beim Bundesgerichtshof kann ein derartiges Vorabverfahren nicht
stattfinden. Er könnte durch Beschluß lediglich über die Beschwerde gegen
eine Vorabentscheidung der Vorinstanz entscheiden (§ 17a Abs. 4 Satz 4
GVG). Hier fehlt es an einer solchen. Demgemäß haben die Parteien vor dem
Senat auch über die Sache verhandelt.
Fischer
Ganter
Raebel
RiBGH Kayser ist in Urlaub und daher verhindert zu unterschrei- ben.
Fischer
Vill