BGH Beschluss vom 05.08.2005 – VI ZR 260/04
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. August 2005
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 2005 durch die Vi-
zepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen
und die Richter Pauge und Zoll
beschlossen:
Die Gehörsrüge vom 11. Juli 2005 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Gründe
Die Beanstandung des Beklagten richtet sich in der Sache gegen die
Festsetzung des Werts des Beschwerdegegenstands mit Beschluss vom 3. Mai
2005. Bei dieser Festsetzung ist der Vortrag des Beklagten in der Nichtzulas-
sungsbeschwerde vom 12. Januar 2005 vollständig berücksichtigt worden. Der
erkennende Senat hat auch beachtet, dass der Kläger seine Feststellungsklage
- ohne Beanstandung durch den Beklagten - mit lediglich 2.000 DM und das
Landgericht sie - wiederum ohne Beanstandung durch den Beklagten - mit
3.000 € bewertet hat. Über Vermutungen und Befürchtu ngen hinausgehende
Tatsachen, die eine darüber hinausgehende Bewertung erfordert hätten, hat der
Beklagte nicht vorgetragen. Bekannte und zu erwartende Spätschäden werden
von dem ausgeurteilten Schmerzensgeld umfasst; unbekannte Spätschäden
werden von der Rechtskraft des angegriffenen Urteils nicht erfasst.
Müller
Greiner
Diederichsen
Pauge
Zoll