Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 05.08.2005 – VI ZR 260/04

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. August 2005

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 2005 durch die Vi-

zepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen

und die Richter Pauge und Zoll

beschlossen:

Die Gehörsrüge vom 11. Juli 2005 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Gründe

Die Beanstandung des Beklagten richtet sich in der Sache gegen die

Festsetzung des Werts des Beschwerdegegenstands mit Beschluss vom 3. Mai

2005. Bei dieser Festsetzung ist der Vortrag des Beklagten in der Nichtzulas-

sungsbeschwerde vom 12. Januar 2005 vollständig berücksichtigt worden. Der

erkennende Senat hat auch beachtet, dass der Kläger seine Feststellungsklage

- ohne Beanstandung durch den Beklagten - mit lediglich 2.000 DM und das

Landgericht sie - wiederum ohne Beanstandung durch den Beklagten - mit

3.000 € bewertet hat. Über Vermutungen und Befürchtu ngen hinausgehende

Tatsachen, die eine darüber hinausgehende Bewertung erfordert hätten, hat der

Beklagte nicht vorgetragen. Bekannte und zu erwartende Spätschäden werden

von dem ausgeurteilten Schmerzensgeld umfasst; unbekannte Spätschäden

werden von der Rechtskraft des angegriffenen Urteils nicht erfasst.

Müller

Greiner

Diederichsen

Pauge

Zoll