Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.08.2005 – 3 StR 249/05

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. August 2005

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-

führers und des Generalbundesanwalts - zu 1. a), b) aa) und 2. auf dessen An-

trag - am 9. August 2005 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO be-

schlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Itzehoe vom 2. März 2005 wird

a) das Verfahren in den Fällen Nr. 7 bis 10 der Urteilsgründe

eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des

Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten

der Staatskasse zur Last,

b) das vorgenannte Urteil

aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte

des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes, des

versuchten schweren sexuellen Missbrauchs eines Kin-

des sowie des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in

vier Fällen schuldig ist;

bb) im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels und die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwen-

digen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen

"wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in acht Fällen, wobei es in vier Fäl-

len beim Versuch blieb, und wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kin-

dern in zwei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb", zu einer Ge-

samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen

wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision.

Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg.

Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren in

den Fällen II. 7. bis 10. der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2

StPO eingestellt sowie den Schuldspruch entsprechend geändert und neu ge-

fasst.

In dem durch die Verfahrensbeschränkung geschaffenen Umfang hat die

Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung zum Schuld-

spruch und zu den Einzelstrafaussprüchen keinen Rechtsfehler zum Nachteil

des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun

Monaten kann nicht bestehen bleiben. Der Senat kann nicht ausschließen,

dass das Landgericht bei einem Wegfall von vier Einzelstrafen von jeweils

sechs Monaten Freiheitsstrafe aus den verbleibenden Strafen eine mildere Ge-

samtstrafe gebildet hätte.

Tolksdorf Miebach Pfister

Becker Hubert