Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.08.2005 – 5 StR 296/05

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 9. August 2005 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. August 2005

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten R gegen das Urteil des

Landgerichts Potsdam vom 8. Februar 2005 wird nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Dieser Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Der Nebenkläger hat die Kosten seiner zurückgenommenen

Revision und die hierdurch dem Angeklagten Z ent-

standenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Eine wechselseitige Überbürdung notwendiger Auslagen zwischen dem An-

geklagten R und dem Nebenkläger findet nicht statt (vgl. BGHR StPO

§ 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; BGH, Beschl. v. 10. Juli 2001

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