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BGH Beschluss vom 10.08.2005 – 1 StR 271/05
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. August 2005
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer Vergewaltigung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. August 2005 beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Freiburg vom 16. März 2005 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-
digen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Ver-
gewaltigung unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einem früheren Strafbe-
fehlsverfahren zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Wo-
chen verurteilt. Nach den Feststellungen führten abwechselnd der Angeklagte
sowie der anderweitig Verfolgte W. mit dessen langjähriger Le-
bensgefährtin P. gegen deren erkennbaren Willen den vaginalen
und analen Geschlechtsverkehr durch. Bei den sexuellen Übergriffen fügten
sowohl der Angeklagte als auch W. dem Tatopfer starke Schmer-
zen zu, was die Geschädigte lautstark zum Ausdruck brachte. Während der
Angeklagte mit der Geschädigten anal verkehrte, verdrehte W. - was der
Angeklagte erkannte - gewaltsam und schmerzhaft ihre Brustwarzen bis zum
Blutigwerden und schlug sie wiederholt heftig auf den Bauch. Der Angeklagte
kniff ihr während des Analverkehrs heftig in die Scheide. Anschließend führte
der Angeklagte bei der Geschädigten den Flaschenhals einer leeren Sektfla-
sche in die Vagina und dann in den After ein. W. kommentierte die
Gewalthandlungen mit den Worten: "Das magst Du doch". Der Angeklagte, der
den äußeren Geschehensablauf eingeräumt hat, wendet sich gegen das Urteil
mit Verfahrensrügen und der Sachrüge; er erstrebt eine Verurteilung mit Straf-
aussetzung zur Bewährung. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Die Revision deckt mit ihren Verfahrensbeschwerden keinen durch-
greifenden Verfahrensfehler auf. Die Überprüfung des Schuldspruchs und des
Strafausspruchs aufgrund der Sachrüge hat ebenfalls keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
2. Der Erörterung bedarf nur die Verfahrensrüge, mit der die Revision
vorbringt, der Verteidigung sei "nicht zugänglich gemacht [worden], dass neue
Erkenntnisse aus dem Verfahren zu den Akten gelangt [seien], deren Auswer-
tung zudem weitere Beweiserhebungen nahe gelegt hätten". Der Rüge liegt
folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:
a) Unmittelbar nachdem die Strafkammer im Januar 2005 die Eröffnung
des Hauptverfahrens beschlossen und die Hauptverhandlung auf den 14. März
2005 terminiert hatte, ging bei der Kammer ein von der Staatsanwaltschaft
übersandter umfangreicher Ermittlungsbericht der Kriminalpolizei L. zur
Kenntnisnahme im Verfahren gegen den Angeklagten ein. Gegenstand dieses
Berichts war ein gegen W. geführtes Ermittlungsverfahren wegen
Mordes an einer Schülerin und weiterer Straftaten gegen andere Geschädigte.
Die Revision beanstandet, das Landgericht habe der Verteidigung zur Vorbe-
reitung der Hauptverhandlung verschiedene Schriftstücke zur Kenntnisnahme
zugeleitet, der sehr umfangreiche Ermittlungsbericht (GA S. 603 bis S. 847) sei
ihr jedoch nicht übersandt worden. Auch seien ihr keine Hinweise über den
Eingang gegeben worden.
Die Revision, die erst zur Vorbereitung des Revisionsverfahrens von
dem Ermittlungsbericht Kenntnis erhielt, behauptet, aus diesem ergäben sich
weitere Beweismittel, die in das Verfahren hätten eingeführt werden müssen.
So enthalte der Bericht Aussagen über das langjährige Verhältnis zwischen der
Zeugin P. durch den gesondert Verfolgten W. sowie
einen Videomitschnitt über die Behandlung der Geschädigten durch W.
. Die Revision ist der Auffassung, es stelle einen Verfahrensfehler dar, die-
sen Videomitschnitt nicht in das Verfahren eingeführt zu haben.
b) Der Senat versteht das Revisionsvorbringen dahin, dass das Landge-
richt seine Aufklärungspflicht und das Gebot des fairen Verfahrens verletzt ha-
be. Die Rüge greift - unbeschadet der vom Generalbundesanwalt aufgeworfe-
nen Frage, ob sie zulässig erhoben worden ist - im Ergebnis nicht durch.
Dem Tatgericht, dem in der Hauptverhandlung durch die Staatsanwalt-
schaft neue verfahrensbezogene Ermittlungsergebnisse zugänglich gemacht
werden, erwächst aus dem Gebot der Verfahrensfairness (Art. 6 MRK in Ver-
bindung mit § 147 StPO) die Pflicht, dem Angeklagten und seinem Verteidiger
durch eine entsprechende Unterrichtung Gelegenheit zu geben, sich Kenntnis
von den Ergebnissen dieser Ermittlungen zu verschaffen. Der Pflicht zur Ertei-
lung eines solchen Hinweises ist das Tatgericht auch dann nicht enthoben,
wenn es die Ergebnisse der Ermittlungen selbst nicht für entscheidungserheb-
lich hält; denn es muss den übrigen Verfahrensbeteiligten überlassen bleiben,
selbst zu beurteilen, ob es sich um relevante Umstände handelt (vgl. BGH StV
2001, 4 = BGHR StPO vor § 1 faires Verfahren Hinweispflicht 5 m. w. Nachw.).
Diese Hinweispflicht kann grundsätzlich auch schon für das Verfahren zwi-
schen Eröffnungsbeschluss und Hauptverhandlung gelten.
Hier kann ein Beruhen des Urteils auf der unterbliebenen Unterrichtung
ausgeschlossen werden. Auch war die vermisste Beiziehung des Videomit-
schnitts nicht von der Aufklärungspflicht geboten. Der Senat kann nach dem
Revisionsvorbringen zur behaupteten Beweisrelevanz des Berichts ausschlie-
ßen, dass sich der Angeklagte auch bei einem Hinweis auf den Ermittlungsbe-
richt anders als geschehen hätte verteidigen können.
Die Revision trägt nämlich mit Blick auf den Ermittlungsbericht im We-
sentlichen vor, das Landgericht habe dem Angeklagten zu Unrecht unterstellt,
er habe der Geschädigten erhebliche Schmerzen zugefügt. Die Strafkammer
habe sich zur Frage der Erheblichkeit der Schmerzen nicht allein auf die Aus-
sage der Zeugin P. stützen dürfen; sie habe nämlich nicht ausrei-
chend aufgeklärt, welche Schmerzen zu ertragen die Zeugin P. über-
haupt in der Lage gewesen sei. Zwar ergebe sich aus dem Urteil, dass die Ge-
schädigte von W. über Jahre in erheblichem Umfang mit Schlägen
u. a. geradezu gemartert worden sei. Nach Einsichtnahme in den Ermittlungs-
bericht und in den Videomitschnitt sei aber nicht auszuschließen, dass bei der
Zeugin eine andere, nämlich höhere Schmerztoleranz gegenüber dem Durch-
schnitt gegeben sei. Im Zusammenhang damit, dass die Zeugin von
W. auch mit noch größeren Schmerzzufügungen bestraft worden sei,
sei es sogar nahe liegend, dass die Zeugin - trotz Schmerzempfindung -
Schmerzbekundungen nicht laut äußere. Es könne nicht ausgeschlossen wer-
den, dass sie diese in der nach Jahren gemachten Zeugenaussage als laut
geäußert dargestellt habe, weil sich Wirklichkeit und Fiktion vermischt hätten.
Jedenfalls könne der Videomitschnitt, auf dem zu sehen sei, dass W.
der Zeugin P. sogar Gewichte an Brüsten und Schamlippen befes-
tigt habe, weitaus mehr Aufschluss darüber geben, welche Schmerzen die
Zeugin P. zu ertragen in der Lage sei, als jede Aussage der Zeugin, die
sie mehr als vier Jahre nach der Tat gemacht habe.
Angesichts der vom Landgericht getroffenen Feststellungen zum Ge-
schehensablauf und über die Behandlung der Geschädigten während der Ver-
gewaltigung, die der Angeklagte im Wesentlichen bestätigt hat, erscheinen die
Spekulationen der Verteidigung zu einer gesteigerten Schmerztoleranz der
Geschädigten als zynisch. Es ist nicht nachvollziehbar, dass dadurch das Ver-
halten des Angeklagten in einem milderen Licht erscheinen soll.
Nack Wahl Boetticher
Kolz Elf