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BGH Beschluss vom 10.08.2005 – 1 StR 271/05

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 271/05

BESCHLUSS

vom

10. August 2005

in der Strafsache

gegen

wegen besonders schwerer Vergewaltigung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. August 2005 beschlos-

sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Freiburg vom 16. März 2005 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-

digen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Ver-

gewaltigung unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einem früheren Strafbe-

fehlsverfahren zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Wo-

chen verurteilt. Nach den Feststellungen führten abwechselnd der Angeklagte

sowie der anderweitig Verfolgte W. mit dessen langjähriger Le-

bensgefährtin P. gegen deren erkennbaren Willen den vaginalen

und analen Geschlechtsverkehr durch. Bei den sexuellen Übergriffen fügten

sowohl der Angeklagte als auch W. dem Tatopfer starke Schmer-

zen zu, was die Geschädigte lautstark zum Ausdruck brachte. Während der

Angeklagte mit der Geschädigten anal verkehrte, verdrehte W. - was der

Angeklagte erkannte - gewaltsam und schmerzhaft ihre Brustwarzen bis zum

Blutigwerden und schlug sie wiederholt heftig auf den Bauch. Der Angeklagte

kniff ihr während des Analverkehrs heftig in die Scheide. Anschließend führte

der Angeklagte bei der Geschädigten den Flaschenhals einer leeren Sektfla-

sche in die Vagina und dann in den After ein. W. kommentierte die

Gewalthandlungen mit den Worten: "Das magst Du doch". Der Angeklagte, der

den äußeren Geschehensablauf eingeräumt hat, wendet sich gegen das Urteil

mit Verfahrensrügen und der Sachrüge; er erstrebt eine Verurteilung mit Straf-

aussetzung zur Bewährung. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Die Revision deckt mit ihren Verfahrensbeschwerden keinen durch-

greifenden Verfahrensfehler auf. Die Überprüfung des Schuldspruchs und des

Strafausspruchs aufgrund der Sachrüge hat ebenfalls keinen Rechtsfehler zum

Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

2. Der Erörterung bedarf nur die Verfahrensrüge, mit der die Revision

vorbringt, der Verteidigung sei "nicht zugänglich gemacht [worden], dass neue

Erkenntnisse aus dem Verfahren zu den Akten gelangt [seien], deren Auswer-

tung zudem weitere Beweiserhebungen nahe gelegt hätten". Der Rüge liegt

folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

a) Unmittelbar nachdem die Strafkammer im Januar 2005 die Eröffnung

des Hauptverfahrens beschlossen und die Hauptverhandlung auf den 14. März

2005 terminiert hatte, ging bei der Kammer ein von der Staatsanwaltschaft

übersandter umfangreicher Ermittlungsbericht der Kriminalpolizei L. zur

Kenntnisnahme im Verfahren gegen den Angeklagten ein. Gegenstand dieses

Berichts war ein gegen W. geführtes Ermittlungsverfahren wegen

Mordes an einer Schülerin und weiterer Straftaten gegen andere Geschädigte.

Die Revision beanstandet, das Landgericht habe der Verteidigung zur Vorbe-

reitung der Hauptverhandlung verschiedene Schriftstücke zur Kenntnisnahme

zugeleitet, der sehr umfangreiche Ermittlungsbericht (GA S. 603 bis S. 847) sei

ihr jedoch nicht übersandt worden. Auch seien ihr keine Hinweise über den

Eingang gegeben worden.

Die Revision, die erst zur Vorbereitung des Revisionsverfahrens von

dem Ermittlungsbericht Kenntnis erhielt, behauptet, aus diesem ergäben sich

weitere Beweismittel, die in das Verfahren hätten eingeführt werden müssen.

So enthalte der Bericht Aussagen über das langjährige Verhältnis zwischen der

Zeugin P. durch den gesondert Verfolgten W. sowie

einen Videomitschnitt über die Behandlung der Geschädigten durch W.

. Die Revision ist der Auffassung, es stelle einen Verfahrensfehler dar, die-

sen Videomitschnitt nicht in das Verfahren eingeführt zu haben.

b) Der Senat versteht das Revisionsvorbringen dahin, dass das Landge-

richt seine Aufklärungspflicht und das Gebot des fairen Verfahrens verletzt ha-

be. Die Rüge greift - unbeschadet der vom Generalbundesanwalt aufgeworfe-

nen Frage, ob sie zulässig erhoben worden ist - im Ergebnis nicht durch.

Dem Tatgericht, dem in der Hauptverhandlung durch die Staatsanwalt-

schaft neue verfahrensbezogene Ermittlungsergebnisse zugänglich gemacht

werden, erwächst aus dem Gebot der Verfahrensfairness (Art. 6 MRK in Ver-

bindung mit § 147 StPO) die Pflicht, dem Angeklagten und seinem Verteidiger

durch eine entsprechende Unterrichtung Gelegenheit zu geben, sich Kenntnis

von den Ergebnissen dieser Ermittlungen zu verschaffen. Der Pflicht zur Ertei-

lung eines solchen Hinweises ist das Tatgericht auch dann nicht enthoben,

wenn es die Ergebnisse der Ermittlungen selbst nicht für entscheidungserheb-

lich hält; denn es muss den übrigen Verfahrensbeteiligten überlassen bleiben,

selbst zu beurteilen, ob es sich um relevante Umstände handelt (vgl. BGH StV

2001, 4 = BGHR StPO vor § 1 faires Verfahren Hinweispflicht 5 m. w. Nachw.).

Diese Hinweispflicht kann grundsätzlich auch schon für das Verfahren zwi-

schen Eröffnungsbeschluss und Hauptverhandlung gelten.

Hier kann ein Beruhen des Urteils auf der unterbliebenen Unterrichtung

ausgeschlossen werden. Auch war die vermisste Beiziehung des Videomit-

schnitts nicht von der Aufklärungspflicht geboten. Der Senat kann nach dem

Revisionsvorbringen zur behaupteten Beweisrelevanz des Berichts ausschlie-

ßen, dass sich der Angeklagte auch bei einem Hinweis auf den Ermittlungsbe-

richt anders als geschehen hätte verteidigen können.

Die Revision trägt nämlich mit Blick auf den Ermittlungsbericht im We-

sentlichen vor, das Landgericht habe dem Angeklagten zu Unrecht unterstellt,

er habe der Geschädigten erhebliche Schmerzen zugefügt. Die Strafkammer

habe sich zur Frage der Erheblichkeit der Schmerzen nicht allein auf die Aus-

sage der Zeugin P. stützen dürfen; sie habe nämlich nicht ausrei-

chend aufgeklärt, welche Schmerzen zu ertragen die Zeugin P. über-

haupt in der Lage gewesen sei. Zwar ergebe sich aus dem Urteil, dass die Ge-

schädigte von W. über Jahre in erheblichem Umfang mit Schlägen

u. a. geradezu gemartert worden sei. Nach Einsichtnahme in den Ermittlungs-

bericht und in den Videomitschnitt sei aber nicht auszuschließen, dass bei der

Zeugin eine andere, nämlich höhere Schmerztoleranz gegenüber dem Durch-

schnitt gegeben sei. Im Zusammenhang damit, dass die Zeugin von

W. auch mit noch größeren Schmerzzufügungen bestraft worden sei,

sei es sogar nahe liegend, dass die Zeugin - trotz Schmerzempfindung -

Schmerzbekundungen nicht laut äußere. Es könne nicht ausgeschlossen wer-

den, dass sie diese in der nach Jahren gemachten Zeugenaussage als laut

geäußert dargestellt habe, weil sich Wirklichkeit und Fiktion vermischt hätten.

Jedenfalls könne der Videomitschnitt, auf dem zu sehen sei, dass W.

der Zeugin P. sogar Gewichte an Brüsten und Schamlippen befes-

tigt habe, weitaus mehr Aufschluss darüber geben, welche Schmerzen die

Zeugin P. zu ertragen in der Lage sei, als jede Aussage der Zeugin, die

sie mehr als vier Jahre nach der Tat gemacht habe.

Angesichts der vom Landgericht getroffenen Feststellungen zum Ge-

schehensablauf und über die Behandlung der Geschädigten während der Ver-

gewaltigung, die der Angeklagte im Wesentlichen bestätigt hat, erscheinen die

Spekulationen der Verteidigung zu einer gesteigerten Schmerztoleranz der

Geschädigten als zynisch. Es ist nicht nachvollziehbar, dass dadurch das Ver-

halten des Angeklagten in einem milderen Licht erscheinen soll.

Nack Wahl Boetticher

Kolz Elf