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BGH Beschluss vom 10.08.2005 – 2 StR 170/05
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. August 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. August 2005 ge-
mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Wiesbaden vom 15. Dezember 2004 wird als unbegründet ver-
worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben hat.
Der Schuldspruch wird jedoch wie folgt gefasst:
Der Angeklagte ist schuldig der Vergewaltigung in Tateinheit mit
sexuellem Missbrauch von Kindern und mit sexuellem Missbrauch
von Schutzbefohlenen (Tat 1), der Vergewaltigung in Tateinheit
mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern in drei Fällen
(Taten 2 bis 4), davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem
Missbrauch von Schutzbefohlenen, und des schweren sexuellen
Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch
von Schutzbefohlenen in drei Fällen (Taten 5 bis 7).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-
digen Auslagen zu tragen.
Rissing-van Saan Bode Otten
Fischer Roggenbuck