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BGH Beschluss vom 10.08.2005 – 2 StR 170/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 170/05

BESCHLUSS

vom

10. August 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. August 2005 ge-

mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Wiesbaden vom 15. Dezember 2004 wird als unbegründet ver-

worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

ergeben hat.

Der Schuldspruch wird jedoch wie folgt gefasst:

Der Angeklagte ist schuldig der Vergewaltigung in Tateinheit mit

sexuellem Missbrauch von Kindern und mit sexuellem Missbrauch

von Schutzbefohlenen (Tat 1), der Vergewaltigung in Tateinheit

mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern in drei Fällen

(Taten 2 bis 4), davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem

Missbrauch von Schutzbefohlenen, und des schweren sexuellen

Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch

von Schutzbefohlenen in drei Fällen (Taten 5 bis 7).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-

digen Auslagen zu tragen.

Rissing-van Saan Bode Otten

Fischer Roggenbuck