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BGH Beschluss vom 10.08.2005 – 2 StR 176/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 176/05

BESCHLUSS

vom

10. August 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zum schweren Raub

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. August 2005 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. August 2004 wird als unbegründet verwor- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Ein minder schwerer Fall der Beihilfe lag hier derart fern, dass eine ausdrückliche Prüfung nicht geboten war.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Rissing-van Saan Bode Otten

Fischer Roggenbuck