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BGH Beschluss vom 10.08.2005 – 2 StR 206/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 206/05

BESCHLUSS

vom

10. August 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Nötigung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 10. August 2005 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Wiesbaden vom 20. Januar 2005, soweit er wegen Unter-

schlagung verurteilt worden ist, und im Gesamtstrafenausspruch,

jeweils mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an

das Amtsgericht Wiesbaden - Strafrichter - zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 20. März 2003

wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs

Monaten verurteilt. Auf seine Revision hatte der Senat das Urteil durch Be-

schluss vom 18. Juli 2003 aufgehoben. Nunmehr hat das Landgericht den An-

geklagten wegen Nötigung und Unterschlagung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe

von einem Jahr verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision mit Verfahrensrü-

gen und der Sachrüge.

Das Rechtsmittel hat mit der Rüge der Verletzung des § 265 StPO Er-

folg, soweit der Angeklagte wegen Unterschlagung verurteilt worden ist. Im Üb-

rigen ist es aus den zutreffenden Erwägungen in der Antragsschrift des Gene-

ralbundesanwalts im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte den Geschädigten am

16. April 2002 mit dem Messer bedroht, ihn durchsucht und ihm u. a. einen

200-Euroschein weggenommen, um die Zusage eines Gesprächs über die

Rückzahlung einer Kaution aus einem früheren Gaststättenpachtverhältnis zu

erzwingen, auf die der Angeklagte einen Anspruch zu haben glaubte. Nachdem

der Angeklagte am nächsten Tag von seinem Anwalt erfahren hatte, dass die

gegenseitigen Ansprüche aus dem Pachtverhältnis verjährt seien, kam es nicht

mehr zu diesem mit dem Geschädigten vereinbarten Gespräch. In der Folge

verbrauchte der Angeklagte das Geld für eigene Zwecke.

Die Revision beanstandet zu Recht, dass dem Angeklagten ein Hinweis

nach § 265 Abs. 1 StPO nicht erteilt worden ist.

Mit der zugelassenen Anklage war ihm vorgeworfen worden, einen

schweren Raub nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB begangen zu haben, indem er

dem Geschädigten unter Bedrohung mit einem Messer u. a. einen 200 Euro-

schein wegnahm und diesen behielt. Die davon abweichende Verurteilung we-

gen Nötigung und Unterschlagung ist zwar - entgegen der Auffassung der Re-

vision - mit dem angeklagten historischen Vorgang im Sinne von § 264 StPO

identisch. Die andere rechtliche Beurteilung hätte jedoch einen hier nicht er-

folgten Hinweis auf die Strafvorschriften erfordert, die das Landgericht ange-

wendet hat. Dass der Staatsanwalt und der Verteidiger in ihren Plädoyers die

von der Anklage abweichende rechtliche Beurteilung zu Grunde gelegt haben,

ersetzt den durch den Vorsitzenden zu erteilenden Hinweis nicht. Der Hinweis

war hier auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Senat die vorangegangene

Verurteilung wegen Raubes aufgehoben hatte. Die Aufhebung war erfolgt, weil

das Landgericht es unterlassen hatte, bei den Feststellungen zur subjektiven

Tatseite und der Beweiswürdigung zu erörtern und zu entscheiden, ob der An-

geklagte an einen Zahlungsanspruch gegen das Tatopfer glaubte oder ob er

zumindest billigend in Kauf nahm, einen solchen Anspruch nicht zu haben.

Weitere Ausführungen zur rechtlichen Würdigung enthält der Senatsbeschluss

nicht.

Soweit der Angeklagte wegen Nötigung verurteilt worden ist, kann aus-

geschlossen werden, dass der Angeklagte sich auf den veränderten Tatvorwurf

anders als geschehen hätte verteidigen können. Dies wird auch von der Revi-

sion nicht aufgezeigt. Demgegenüber kann der Senat nicht ausschließen, dass

das Urteil, soweit der Angeklagte wegen Unterschlagung für schuldig befunden

worden ist, auf der Nichterteilung des Hinweises beruht. Die Verteidigung weist

zu Recht darauf hin, dass insoweit andere Verteidigungsstrategien denkbar

erscheinen. Die Verurteilung wegen Unterschlagung kann danach keinen Be-

stand haben. Die Aufhebung der insoweit verhängten Einzelstrafe (vier Mona-

te) führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe.

Der neue Tatrichter wird bei der Bemessung einer neuen Gesamtstrafe

zu bedenken haben, dass eine Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des

Amtsgerichts Mainz vom 1. Juli 2003 in Betracht kommt, die der Angeklagte

zum Zeitpunkt der letzten Hauptverhandlung verbüßte.

Die Sache war nach § 354 Abs. 3 StPO an den Strafrichter, dessen

Strafgewalt ausreicht, zurückzuverweisen.

Rissing-van Saan Bode Otten

Fischer Roggenbuck