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BGH Urteil vom 10.08.2005 – 2 StR 209/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 209/05

URTEIL

vom

10. August 2005

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. August

2005, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan

und der Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Bode,

Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Otten,

Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Fischer,

Richterin am Bundesgerichtshof

Roggenbuck,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Vertreter der Nebenklägerin,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-

gerichts Aachen vom 16. November 2004 mit den zugehörigen

Feststellungen aufgehoben, soweit die Anordnung der Unterbrin-

gung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus ab-

gelehnt wurde.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an

eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-

zung zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Staatsanwaltschaft

rügt mit ihrem wirksam beschränkten Rechtsmittel, das vom Generalbundes-

anwalt vertreten wird, die Verletzung materiellen Rechts und erstrebt die An-

ordnung der vom Landgericht abgelehnten Unterbringung des Angeklagten in

einem psychiatrischen Krankenhaus.

Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.

1. Das Landgericht hat im Wesentlichen festgestellt:

Der Angeklagte zog nach Abbruch eines Studiums 1998 in das Eltern-

haus zurück und geriet in eine "Lebenskrise". Er war psychisch und materiell

von seinem Vater abhängig.

Im Juli 2003 traf der Angeklagte das spätere Tatopfer, die Zeugin J. Er

suchte Kontakt zu ihr, und es kam zu einer näheren Bekanntschaft.

Anfang November 2003 starb der Vater des Angeklagten. In dieser Situ-

ation suchte er verstärkt Halt bei der Zeugin J., den diese zunächst bei mehre-

ren Treffen auch gewährte. Am 27. Dezember 2003 teilte sie dem Angeklagten

jedoch telefonisch mit, dass sie an einer Fortsetzung der Beziehung nicht inte-

ressiert sei und künftig keinen Kontakt mehr mit ihm wünsche. Dies nahm der

Angeklagte zum Anlass, der Zeugin in der Folgezeit massiv nachzustellen.

Am Tattag, dem 18. März 2004, suchte er zunächst einen Nervenarzt

und eine sozialpsychiatrische Einrichtung auf. Die Beratungen verliefen aber

nicht zu seiner Zufriedenheit. Gegen 16.30 Uhr fuhr er auf den Parkplatz, auf

dem die Zeugin J. während ihrer Arbeit in einer Kurklinik ihr Fahrzeug abstellte,

steckte sich ein Fahrtenmesser in die Jackentasche und wartete auf die Zeu-

gin. Diese wollte ihn ignorieren. Der Angeklagte verstellte jedoch die Tür ihres

Fahrzeugs und bat, ihm zwei Minuten zuzuhören. Da die Zeugin dies ablehnte,

entwickelte sich eine verbale Auseinandersetzung. Als die Zeugin einsteigen

wollte, drückte sie der Angeklagte schmerzhaft gegen ein daneben stehendes

Fahrzeug. Sie warf dem Angeklagten Brutalität vor und dass dies u.a. ein

Grund sei, weshalb sie nichts mit ihm zu tun haben wolle. Da die Zeugin er-

kannte, dass sie der Angeklagte nicht einsteigen lassen würde, wollte sie in

raschem Gang in die Kurklinik zurückkehren. Spätestens jetzt fasste der Ange-

klagte den Entschluss, die Zeugin J. zu töten. Er trat von hinten an sie heran,

hielt sie mit der linken Hand an der Schulter fest. Als die Zeugin den Angeklag-

ten aufforderte, sie loszulassen, stach er ihr das Messer mit erheblicher Wucht

in den Rücken. Die Zeugin erlitt eine Stich-/Schnittverletzung zwischen den

Schulterblättern unmittelbar neben der Wirbelsäule. Der Stich drang durch die

Rückenmuskulatur bis in die Lunge. Die Zeugin ging kontrolliert in die Knie,

legte sich auf den Boden und sagte: "Jetzt bist du völlig übergeschnappt!". Der

Angeklagte sagte: "Entschuldigung" und fuhr davon. Der Zeugin J. wurde im

Universitätsklinikum eine Thoraxdrainage gelegt, weitere chirurgische Eingriffe

waren nicht erforderlich. Konkrete Lebensgefahr bestand zu keiner Zeit. Die

Verletzung ist folgenlos ausgeheilt.

Die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten war bei der Tat auf Grund ei-

ner schweren narzisstischen Persönlichkeitsstörung in Verbindung mit seiner

destabilisierten materiellen und emotionalen Lage erheblich vermindert.

Nach der Flucht wurde der Angeklagte von der Polizei als Fußgänger

auf der Autobahn aufgegriffen und schließlich von seiner Schwester in die psy-

chiatrische Abteilung des Universitätsklinikums gebracht.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-

zung verurteilt (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB). Eine Strafbarkeit wegen ver-

suchten Totschlags hat das Landgericht verneint, weil der Angeklagte vom ver-

suchten Tötungsdelikt strafbefreiend zurückgetreten sei.

Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatri-

schen Krankenhaus hat das Landgericht abgelehnt.

2. Die Ablehnung der Maßregelanordnung nach § 63 StGB hält der

sachlich-rechtlichen Prüfung nicht stand. Die Beschwerdeführerin macht zu

Recht geltend, dass die vom Landgericht gegebene Begründung rechtsfehler-

haft ist.

Das sachverständig beratene Landgericht hat rechtsfehlerfrei festge-

stellt, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei der am 18. März 2004

begangenen Tat in Folge einer schweren narzisstischen Persönlichkeitsstö-

rung in Verbindung mit der destabilisierten materiellen und psychischen Lage

erheblich vermindert war.

Bei der Prüfung der Maßregelanordnung führt das Landgericht jedoch

aus, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Unterbringung in einem psychi-

atrischen Krankenhaus lägen zwar an sich vor. Gleichwohl lehnt es die Maß-

regelanordnung ab, weil die Tat (gemeint ist möglicherweise die Inhaftierung)

gleichsam ein "heilsamer Schock" für den Angeklagten gewesen sei. Damit

verkennt die Strafkammer, dass sie dann, wenn die Anordnungsvoraussetzun-

gen des § 63 StGB vorliegen, kein Ermessen hat, ob sie die Maßregel anord-

nen will oder nicht. Liegen die Voraussetzungen des § 63 StGB vor, ist die An-

ordnung der Unterbringung zwingend vorgeschrieben, steht also nicht im Er-

messen des Gerichts (vgl. BGH NStZ 1990, 122; Hanack in LK 11. Aufl. § 63

Rdn. 94; Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 63 Rdn. 21; Lackner/Kühl, StGB

25. Aufl. § 63 Rdn. 11; Stree in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 63

Rdn. 20; jeweils m.w.N.).

Wollte die Strafkammer dagegen zum Ausdruck bringen, dass auf Grund

des vermeintlich "heilsamen Schocks" eine Gefährdung der Allgemeinheit

durch erhebliche rechtswidrige Taten des Angeklagten nunmehr entfallen sei,

sind die Erwägungen des Landgerichts lückenhaft und widersprüchlich. Es hat

keine näheren Feststellungen dazu getroffen, wie sich der angenommene

Schock auf das künftige forensisch relevante Verhalten des Angeklagten kon-

kret auswirkt. Deshalb kann der Senat diese Beurteilung im Revisionsverfahren

nicht nachvollziehen und damit auch nicht rechtlich prüfen.

Hinzu kommt, dass das Landgericht für den Fall einer bedingten Entlas-

sung des Angeklagten eine besonders sorgfältige Prüfung der Entlassungsvor-

aussetzungen für geboten erachtet hat. Dies lässt besorgen, dass der ange-

nommene "Schock" allein auch nach Auffassung der Strafkammer nicht geeig-

net ist, der von dem Angeklagten ausgehenden Gefahr erheblicher rechtswidri-

ger Taten hinreichend zuverlässig entgegenzuwirken. Dies gilt umso mehr, als

die Strafkammer darüber hinaus meint, eine vorzeitige bedingte Entlassung

könne nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn der Angeklagte zuvor im

Vollzug durch intensive psychiatrische Behandlung Schritte zur Überwindung

seiner Persönlichkeitsstörung unternommen habe und wenn eine gesicherte

Entlassungssituation gewährleistet sei. Dies bedeutet aber nichts anderes, als

dass diese in die Zukunft gerichteten Voraussetzungen gegenwärtig noch nicht

erfüllt sind und deshalb derzeit von einer fortbestehenden Gefährlichkeit des

Angeklagten auszugehen ist. Maßgebender Beurteilungszeitpunkt für die Ge-

fährlichkeitsprognose gemäß § 63 StGB ist aber nicht die künftige Situation des

Angeklagten nach psychiatrischer Therapie und Schaffung eines stabilen stüt-

zenden Entlassungsumfelds, sondern die aktuelle Situation zum Zeitpunkt der

tatrichterlichen Entscheidung (vgl. Tröndle/Fischer aaO Rdn. 20 m.w.N.). Auch

insoweit ist die landgerichtliche Entscheidung daher fehlerhaft.

3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass der

von der Staatsanwaltschaft erstrebten Maßregelanordnung nicht von vornher-

ein entgegensteht, dass die erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit

des Angeklagten zur Tatzeit auf dem Zusammentreffen einer schweren narziss-

tischen Persönlichkeitsstörung mit der destabilisierten materiellen und psychi-

schen Lage des Angeklagten beruht. Die Anordnung der Maßregel gemäß § 63

StGB setzt zwar voraus, dass der Ausschluss oder die erhebliche Verminde-

rung der Schuldfähigkeit auf einem länger andauernden psychischen Defekt

des Täters beruht. Ein länger dauernder Zustand bedeutet jedoch nicht eine

ununterbrochene Befindlichkeit. Entscheidend und für die Maßregelanordnung

ausreichend ist, dass der länger dauernde Zustand derart beschaffen ist, dass

bereits alltägliche Ereignisse die akute erhebliche Beeinträchtigung der

Schuldfähigkeit auslösen können (vgl. BGHSt 44, 369, 375 f.).

Rissing-van Saan Bode Otten

Fischer Roggenbuck