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BGH Beschluss vom 10.08.2005 – 2 StR 219/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 219/05

BESCHLUSS

vom

10. August 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. August 2005 ge-

mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Trier vom 24. Februar 2005 im Strafausspruch mit den

zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-

heit mit Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs

Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung for-

mellen und materiellen Rechts. Soweit sich das Rechtsmittel gegen den

Schuldspruch richtet, ist es offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Strafausspruch hält jedoch der sachlich-rechtlichen Prüfung nicht stand.

Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift u.a. ausgeführt:

"Die strafschärfende Bewertung des Vorverhaltens des Angeklagten im

Rahmen der Beziehung zu seiner Ehefrau als Höhepunkt eines jahrelangen

Martyriums (UA S. 12) findet in den Urteilsfeststellungen keine ausreichende

Stütze. Zwar darf nicht angeklagtes und nicht abgeurteiltes Vorverhalten straf-

schärfend gewertet werden. Jedoch ist dies nur zulässig, wenn es so genau

mitgeteilt wird, dass dem Revisionsgericht die erforderliche Nachprüfung er-

möglicht wird (Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 46 Rn. 40; OLG Köln NStZ

2003, 421). Das Landgericht hat jedoch lediglich unspezifisch festgestellt, dass

der Beschwerdeführer unter alkoholischer Beeinflussung seine Ehefrau mit un-

berechtigter aggressiver Eifersucht verfolgt hat und sie vielfach Schläge ertra-

gen hat (UA S. 4, 11). Konkrete Feststellungen, wann und wie oft es zu Tätlich-

keiten gekommen ist und welche Folgen sie hatten, fehlen dagegen.

Die straferschwerend berücksichtigten generalpräventiven Erwägungen

der Strafkammer halten rechtlicher Prüfung ebenfalls nicht stand. Es fehlen

bereits Ausführungen dahin, dass eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme

solcher oder ähnlicher Taten, wie sie zur Aburteilung stehen, festgestellt wor-

den

ist und die Notwendigkeit allgemeiner Abschreckung für den Gemeinschafts-

schutz besteht (BGHSt 6, 125, 127; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Generalpräventi-

on 2, 3, 4, 6 und 7). Gerade bei Taten in einer Konfliktlage, wie hier der Tren-

nung der Geschädigten von dem Angeklagten, liegt der Gedanke der General-

prävention eher fern (vgl. LK-Gribbohm StGB 11. Aufl. § 46 Rn. 32)."

Dem kann sich der Senat nicht verschließen.

Rissing-van Saan Bode Otten

Fischer Roggenbuck