Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 10.08.2005 – 2 StR 229/05
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. August 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 10. August 2005 gemäß § 349 Abs. 2
StPO beschlossen:
1. Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 10. November 2004 werden als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Nebenkläger erge-
ben hat.
2. Soweit die Nebenkläger erstmals am 27. Januar 2005 die Kosten- und
Auslagenentscheidung des Landgerichts vom 10. November 2004 be-
anstanden, wird die hierin zu sehende sofortige Beschwerde (§ 464
Abs. 3 Satz 1 StPO) wegen Versäumung der Wochenfrist als unzuläs-
sig verworfen.
3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem
Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Rissing-van Saan Bode Otten
Fischer Roggenbuck