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BGH Beschluss vom 10.08.2005 – 2 StR 229/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 229/05

BESCHLUSS

vom

10. August 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts

und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 10. August 2005 gemäß § 349 Abs. 2

StPO beschlossen:

1. Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts

Frankfurt am Main vom 10. November 2004 werden als unbegründet

verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Nebenkläger erge-

ben hat.

2. Soweit die Nebenkläger erstmals am 27. Januar 2005 die Kosten- und

Auslagenentscheidung des Landgerichts vom 10. November 2004 be-

anstanden, wird die hierin zu sehende sofortige Beschwerde (§ 464

Abs. 3 Satz 1 StPO) wegen Versäumung der Wochenfrist als unzuläs-

sig verworfen.

3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem

Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Rissing-van Saan Bode Otten

Fischer Roggenbuck