BGH Beschluss vom 10.08.2005 – 2 StR 324/05
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. August 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
hier: Beistandsbestellung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. August 2005 beschlos-
sen:
Dem Nebenkläger B. wird Rechtsanwältin S.
in K. als Beistand bestellt (§§ 395 Abs. 2 Nr. 1, 397 a Abs. 1
Satz 1 StPO).
Gründe
Der Nebenkläger hat zugleich mit der Revisionseinlegungsschrift vom
18. März 2005 beantragt, ihm für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe
zu bewilligen.
Dieser Antrag ist dem in § 300 StPO zum Ausdruck gebrachten allge-
meinen Rechtsgedanken zufolge als Antrag auf Bestellung eines Beistandes
nach § 397 a Abs. 1 StPO auszulegen. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
gemäß § 397 a Abs. 2 StPO, die u. a. eine zusätzliche Bedürftigkeitsprüfung
voraussetzt und auch daher für den Nebenkläger ungünstiger ist, kommt nur in
Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes nicht
vorliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2005 - 4 StR 583/04).
Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes liegen hier im
Hinblick auf die Änderung von § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO durch das am
1. September 2004 in Kraft getretene Opferrechtsreformgesetz vom 24. Juni
2004 anders als bei der Entscheidung des Landgerichts vom 24. August 2004
vor (§ 397 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO).
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