Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 10.08.2005 – 2 StR 324/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. August 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

hier: Beistandsbestellung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. August 2005 beschlos-

sen:

Dem Nebenkläger B. wird Rechtsanwältin S.

in K. als Beistand bestellt (§§ 395 Abs. 2 Nr. 1, 397 a Abs. 1

Satz 1 StPO).

Gründe

Der Nebenkläger hat zugleich mit der Revisionseinlegungsschrift vom

18. März 2005 beantragt, ihm für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe

zu bewilligen.

Dieser Antrag ist dem in § 300 StPO zum Ausdruck gebrachten allge-

meinen Rechtsgedanken zufolge als Antrag auf Bestellung eines Beistandes

nach § 397 a Abs. 1 StPO auszulegen. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe

gemäß § 397 a Abs. 2 StPO, die u. a. eine zusätzliche Bedürftigkeitsprüfung

voraussetzt und auch daher für den Nebenkläger ungünstiger ist, kommt nur in

Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes nicht

vorliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2005 - 4 StR 583/04).

Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes liegen hier im

Hinblick auf die Änderung von § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO durch das am

1. September 2004 in Kraft getretene Opferrechtsreformgesetz vom 24. Juni

2004 anders als bei der Entscheidung des Landgerichts vom 24. August 2004

vor (§ 397 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO).

Rissing-van Saan Bode Otten

Fischer Roggenbuck